Beantragung von Hilfeleistungen bei der Rentenversicherung

  • Hallo,


    für einen schwerbehinderten Mitarbeiter sollen Hilfeleistungen bei der Rentenversicherung beantragt werden.

    Es geht hier um Zuschüße für Einlagen bzw. neue orthopädische Sicherheitsschuhe, welche schnell mehrere tausend Euro kosten können.


    Bis jetzt habe ich die Formulare G0100, G0133, G0134 und G0135 bei der DRV gefunden. Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und kann mir ein paar Tips geben, n welcher Reihenfolge welche Anträge gestellt werden müßen. Noch ist nicht ganz klar, ob es Einlagen oder neue Schuhe werden.

    Freue mich auf Eure Antworten.

    Gruß Markus

  • Ich würde da einfach mal mit der DRV klären wie die das sehen und was sie benötigen. Und auch mal wer der Kostenträger ist für Einlagen und wer für Schuhe.

    Und dann klären ob es Einlagen oder neue Schuhe sind die notwendig sind bevor man etwas beantragt. Und natürlich vor einer Umsetzung dann erst einmal die Anträge stellt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hole dir Unterstützung beim Integrationsfachdienst, die können dir bzw. dem MA bei der Antragstellung sicher helfen.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

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    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Hallo,


    grundsätzlich könnten hier Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -LTA- gem. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX

    § 49 SGB IX - Einzelnorm

    in Frage kommen.

    Da allerdings der AG grundsätzlich zuständig ist für die Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung, wird wohl eine finanzielle Beteiligung des AG grundsätzlich vom Reha-Träger (egal, welcher zuständig ist) eingefordert werden.


    Bei der Antragstellung muß beachtet werden, daß Reha-Träger seit in-Kraft-treten des BTHG gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

    § 14 SGB IX - Einzelnorm

    nicht mehr wegen Unzuständigkeit ablehnen dürfen, sondern einen Antrag innerhalb von 14 Tagen weiterleiten müssen an den ihrer Meinung nach zuständigen Reha-Träger.


    Neben der Rückfrage beim örtlich zuständigen IFD käme auch noch in Betracht, eine Beratung bei einer EUTB

    Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) | www.teilhabeberatung.de

    in Anspruch zu nehmen, um ggfs. Umfang und Kostenträger der Leistung abzuklären.