Beschluss fassen schon in der konstituierenden Sitzung?

  • Hallo,

    ich bin ganz neu hier im Forum und habe im Vorstellungs-Threat schon einiges über mich erzählt Und nun zu meiner ersten Frage: Ist es möglich das in der konstituierende Sitzung schon der erste Beschluss gefasst werden kann, auch wenn der Neugewählte Betriebsrat erst in 4 Wochen sein Amt antritt? Der Hintergrund zu meiner Frage ist, das im neuen Betriebsrat einige Mitglieder sein werden die noch ohne jegliche Erfahrung, was die Arbeit des Betriebsrats betrifft, sein werden. Diese sollten so schnell wie Möglich auf das erste Seminar geschickt werden.

    Für Antworten bedanke ich mich im voraus.


    Gruß

    scallywag

  • Lass es mich mal so formulieren: Was auf der konstituierenden Sitzung beschlossen werden darf, ist im Gesetz festgelegt - und Seminare sind da nicht dabei.


    Und selbst wenn ihr euch danach noch zu einer extra Sitzung treffen würdet und alle notwendigen Formalien einhalten würdet, dadurch, dass ihr nicht im Amt seid, würdet ihr keinen "belastbaren" Beschluss hinbekommen.


    Aber das muss euch ja nicht davon abhalten, mit den Verantwortlichen zu reden und eine gemeinsame Strategie zu entwickeln (bei vielen "Frischlingen" bieten sich für eine erste "Schnellbleiche" Inhouse-Seminare an) und schon mal die Vorarbeiten (Preise/Termine) zu erledigen/zu klären.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Hallo Moritz,

    vielen Dank für die rasche Antwort. Wir werden uns dann mal mit den "Verantwortlichen" kurz schliessen. Ich denke mal, da wird es wenig Problem geben, wenn wir eventuell im Vorfeld schon Preise und unverbindliche Reservierungen einholen.


    Da ich schon lange stiller Mitleser, und erst seit kurzem aktives Forum-Mitglied bin, habe ich festgestellt das Ihr hier der Wahnsinn seid. Ich fühle mich hier sehr gut aufgehoben.


    grüße und schönes Wochenende

  • Das Vorgehen ist eh das sinnvollste, wenn ihr nicht ständig veränderte Seminare beschließen wollt. Redet in der konstituierenden Sitzung über Schulungen und Schulungsbedarfe, plant und organisiert das alles, reserviert beim ifb (natürlich) die Plätze für die Schulung und klärt die Kostenübernahme auch gerne schon mit dem AG ab. Einen gültigen Beschluss braucht ihr letztlich für eure Ansprüche auf Kostenübernahme und Arbeitszeitvergütung. Wenn ihr euch mit dem AG einig seid, dann reicht das "kurz" vor der effektiven Schulung völlig aus.

  • Frage: Ist es möglich das in der konstituierende Sitzung schon der erste Beschluss gefasst werden kann, auch wenn der Neugewählte Betriebsrat erst in 4 Wochen sein Amt antritt?

    Hallo Hans-Jürgen,


    einen Beschluss abseits des ganz konkreten Zwecks und "Auftrags" einer konstituierenden Sitzung, nämlich Wahl von BRV und Stellvertretung, kann man nur auf einer regulären Sitzung fassen und an so einer Sitzung dürfen die Mitglieder des neuen BR auch erst nach Beginn von dessen Amtszeit teilnehmen. Einerseits können sie zuvor keine Freistellung nach § 37 (2) BetrVG in Anspruch nehmen und auch wenn ihr das abends nach der Arbeit in der Freizeit machen wolltet, seid ihr doch noch garnicht legitimiert für irgendeinen Beschluss.


    Der Hintergrund zu meiner Frage ist, das im neuen Betriebsrat einige Mitglieder sein werden die noch ohne jegliche Erfahrung, was die Arbeit des Betriebsrats betrifft, sein werden. Diese sollten so schnell wie Möglich auf das erste Seminar geschickt werden.

    Vage Idee, ggf. mit eurem AG zu besprechen: Kann nicht der alte BR schon Termine ausloten und die entsprechende Kostenübernahme beim AG beantragen, ggf. auch gleich Plätze (für N.N.) beim Anbieter reservieren und nach erfolgter Kostenübernahme buchen?

    Ggf. müssen oder brauchen die Namen der neuen BRM noch nicht auf den Antrag/Beschluss und man einigt sich auf Nachreichung der (zuvor ggf. nur inoffiziell bekannten) Personalien für diese Seminare?

    Ich bin völlig deiner Ansicht bei "so schnell wie möglich", aber es sollte von Anfang an möglichst korrekt laufen. Sonst fangt ihr schon vor Amtsantritt mit Kuhhandeln an, dabei wollt ihr doch Einiges besser machen als der alte BR.


    Gruß

    Scheeks

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Hallo,


    der Fitting, § 29 Rn 21, führt ohne Spezifizierung aus, daß in der konstituierenden Sitzung auch "weitere Punkte" beraten und beschlossen werden können, wenn das Gremium die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben erweitert, zumindest wenn sie "der sofortigen Erledigung bedürfen".

  • Danke albarracin - Bezieht sich diese Aussage im Fitting auch auf Termine vor Beginn der Amtszeit oder nur ab/nach deren Beginn? Weitere Punkte auf die TO zu setzen ist ja das Eine, aber Agieren außerhalb der Amtszeit das Andere :-/



    PS: wenn ich im neuen BR was zu kamellen habe, kommt auch bei uns endlich mal ein Fitting ins Haus - und ein Erfurter Kommentar. Als SBV kann ich mit dem dicken Nomoskommentar zum SGB IX (Düwell u.a.) arbeiten, als BR und zum BetrVG hab ich derlei leider noch nicht verfügbar.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Hallo,


    dazu lassen sich weder Fitting noch ErfK aus.


    Und ein Gremium ohne Fitting und ErfK muß sich schon Fragen zum Amtsverständnis bzw. Ernsthaftigkeit stellen.

    Bei uns bekommt mittlerweile jedes BRM einen Fitting - und zwar immer aktuell.

  • Und ein Gremium ohne Fitting und ErfK muß sich schon Fragen zum Amtsverständnis bzw. Ernsthaftigkeit stellen.

    Aaaah dich hätt ich gern mal hier - ernsthaft. Weißt ja, "der Prophet im eig'nen Haus ..." dasselbe von extern und plötzlich ist was dran. Aber die Wahl steht vor der Türe, es werden sich voraussichtlich Mehrheiten ändern und dann lässt sich hoffentlich auch mehr bewegen - und eben auch Überfälliges nachholen und zweifelsfrei FALSCHES abstellen :-/
    Klar kann man nicht alles auf einen Schlag ändern, aber ein großer Schritt wird wohl drin sein, gern auch mehrere.

    Schau'mer mal.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • wenn man als Gremium noch gar nicht "im Amt" ist, kann man dann überhaupt tätig werden bzw. muss der AG einen dann freistellen?

    Soweit ich das korrekt verstehe nicht, weil der "alte BR" ja noch im Amt ist.


    Wenn jetzt gleichzeitig der "neue" und der "alte" BR Sitzungen und Beschlüsse fassen könnten, dann könnten die auch gegenseitige Beschlüsse fassen.


    der Fitting, § 29 Rn 21, führt ohne Spezifizierung aus, daß in der konstituierenden Sitzung auch "weitere Punkte" beraten und beschlossen werden können, wenn das Gremium die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben erweitert, zumindest wenn sie "der sofortigen Erledigung bedürfen".

    dafür wäre doch der amtierende BR zuständig und das ist der "alte BR"


    Wenn natürlich die Amtszeit des "alten BR" bereits beendet ist, dann greift diese Regelung und dafür wird sie auch vorgesehen sein.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Nach meinem Verständnis der Rechtssystematik, kann der neu gewählte, aber noch nicht amtierende BR durchaus Beschlüsse fassen, allerdings nur solche, die ausschließlich das "Innenverhältnis" des neu gewählten BR betreffen.

    Also entsprechend der Wahl des BRV. Der ist ja dann auch der "neue BRV" aber noch nicht im Amt und damit auch noch nicht Ansprechpartner der GF oder Zuständig für die nächste TO des noch amtierenden BR.

    Warum sollte das jetzt nicht analog mit z.B. dem BA funktionieren? Man ergänzt die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben um die Wahl des BA, zieht das durch und hat anschließend den neuen BA, der halt noch nicht im Amt ist.

    ...oder die GO, die dann erst in Kraft tritt, wenn der neue BR im Amt ist. Oder die Freistellung (falls vorhanden), die dann aber natürlich erst umgesetzt wird, wenn der neue BR im Amt ist.

    Natürlich kann der neu gewählte, aber noch nicht amtierende BR keine Beschlüsse mit "Außenwirkung" treffen, weil er halt noch nicht der BR ist. (Also die verhasste BV des Vorgängergremiums kann der neue BR natürlich erst kündigen, wenn er im Amt ist).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Nach meinem Verständnis der Rechtssystematik, kann der neu gewählte, aber noch nicht amtierende BR durchaus Beschlüsse fassen, allerdings nur solche, die ausschließlich das "Innenverhältnis" des neu gewählten BR betreffen.

    ja, kann ich nachvollziehen.

    Warum sollte das jetzt nicht analog mit z.B. dem BA funktionieren? Man ergänzt die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben um die Wahl des BA, zieht das durch und hat anschließend den neuen BA, der halt noch nicht im Amt ist.

    ja, aber das kann in der konstituierenden Sitzung selbst erfolgen, das Bedarf nicht

    daß in der konstituierenden Sitzung auch "weitere Punkte" beraten und beschlossen werden können, wenn das Gremium die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben erweitert, zumindest wenn sie "der sofortigen Erledigung bedürfen".

    weil das schon auf der TO zur konstituierenden Sitzung stehen kann, welche ja vom WV versendet wird.


    und wenn nicht, bezweifele ich, das dieses der sofortigen Erledigung bedarf, das kann ich auch am 1. Amtstag morgens um 08:00 Uhr noch machen, damit ist dann auch nichts verloren.

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  • Hallo Randolf,


    das hier

    dann könnten die auch gegenseitige Beschlüsse fassen.

    geht so nicht, denn die Zuständigkeiten sind relativ klar.


    Jedes Gremium ist formal bis zum letzten Tag in allen Angelegenheiten der Information, Anhörung und Mitbestimmung gem. BetrVG im Amt und trifft rechtsgültige Entscheidungen, die auch das neugewählte Gremium erst mal binden.


    Alle Regelungen zur internen Organisation wie zB BRV, stellv. BRV, GO, Freistellung, Ausschüsse etc enden zwingend mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie müssen vom neuen Gremium auch dann neu beschlossen werden, wenn eine alte Regelung unverändert weitergeführt werden soll.


    Und das ein neugewähltes BR-Gremium sich vor Beginn der Amtszeit konstituiert, ist in der Literatur derart unumstritten, daß es in den meisten Kommentaren gar nicht extra erwähnt wird.

    Ausdrücklich Stellung bezieht dazu der ErfK, Koch, § 29 Rn 1, der grundsätzlich sogar davon ausgeht, daß die Konstituierung sogar schon vor Beginn der Amtszeit erfolgen muß, wenn dies aufgrund des Zeitablaufes der Wahl möglich ist.

  • Und das ein neugewähltes BR-Gremium sich vor Beginn der Amtszeit konstituiert, ist in der Literatur derart unumstritten, daß es in den meisten Kommentaren gar nicht extra erwähnt wird.

    Ausdrücklich Stellung bezieht dazu der ErfK, Koch, § 29 Rn 1, der grundsätzlich sogar davon ausgeht, daß die Konstituierung sogar schon vor Beginn der Amtszeit erfolgen muß, wenn dies aufgrund des Zeitablaufes der Wahl möglich ist.

    das zweifele ich auch nicht an.

    daß in der konstituierenden Sitzung auch "weitere Punkte" beraten und beschlossen werden können, wenn das Gremium die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben erweitert, zumindest wenn sie "der sofortigen Erledigung bedürfen".

    darauf habe ich mich bezogen, aber nur angezweifelt das "weitere Punkte" während der Amtszeit des "alten BR" auf die TO gesetzt werden können, weil:


    was Bedarf der "sofortigen Erledigung" bei einer konstituierenden Sitzung des "neuen BR", wenn noch ein amtierender BR besteht?

    Der sofortigen Erledigung durch den neuen BR bedarf es doch nur dann, wenn kein amtierender BR besteht.


    Wenn der "neue BR" innere Angelegenheiten vor Amtsantritt klären will, kann er sicher machen, ich vermute auch mittels einer "neue-BR-Sitzung" nach der konstituierenden Sitzung.

    Aber mir fällt absolut nichts ein, was der "sofortigen Erledigung" bedarf, bevor man im Amt ist.


    Ausgangslage war: beim TE ist der alte BR noch im Amt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Aber mir fällt absolut nichts ein, was der "sofortigen Erledigung" bedarf, bevor man im Amt ist.

    Beispiel: Konstituierende Sitzung ein Tag vor Ende der Amtszeit des alten BR.

    Alter (freigestellter) BRV = neuer BRV.

    Wenn man jetzt nicht in der konstituierenden Sitzung auch gleich die (erneute) Freistellung beschließt, müsste der alte und neue BRV, nach Ende seiner "alten Amtszeit" erstmal wieder zurück an seinen Arbeitsplatz, bis die Freistellung erneut beschlossen ist, weil...

    Alle Regelungen zur internen Organisation wie zB BRV, stellv. BRV, GO, Freistellung, Ausschüsse etc enden zwingend mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie müssen vom neuen Gremium auch dann neu beschlossen werden, wenn eine alte Regelung unverändert weitergeführt werden soll.

    D.h. wenn der BR einen "nahtlosen Übergang will" (man könnte auch sagen, wenn der BR zu jedem Zeitpunkt uneingeschränkt handlungsfähig bleiben will), dann ist der Beschluss der Freistellung etwas, was der "sofortigen Erledigung" bedarf.


    weil das schon auf der TO zur konstituierenden Sitzung stehen kann, welche ja vom WV versendet wird.

    ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Dich da richtig verstehe.

    Meinst Du damit, der WV könnte weitere Punkte, neben den gesetzlich vorgegebenen, auf die TO der konstituierenden Sitzung setzen?

    Wenn Du das meinen würdest, müsste ich widersprechen :D

    Die konstituierende Sitzung ist keine "BR-Sitzung in der sich halt auch konstituiert wird". Dem Wortlaut des Gesetzes nach, kann der WV keine weiteren Punkte auf die TO setzen, weil er nur zur nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einladen kann.

    Zitat

    § 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

    ich vermute auch mittels einer "neue-BR-Sitzung" nach der konstituierenden Sitzung.

    das vermute ich nicht. :D Die BR-Sitzung als solche ist ja auch Gegenstand des BetrVG und entsprechend definiert. Wenn der neue BR noch nicht im Amt ist, kann er auch formal noch keine Sitzung durchführen.

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    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Paragraphenreiter mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das Thema ist offenbar spannend :)


    Nach meinem Verständnis der Rechtssystematik, kann der neu gewählte, aber noch nicht amtierende BR durchaus Beschlüsse fassen, allerdings nur solche, die ausschließlich das "Innenverhältnis" des neu gewählten BR betreffen.

    Von der Konstallation ausgehend, dass die Amtszeit des alten BR noch nicht beendet ist:

    Dass an sich nur Beschlüsse bezüglich des "Innenverhältnisses" möglich wären, erscheint mir plausibel.

    Aaaber: Bei welchem Anlass kann der neue BR denn derlei Beschlüsse fassen, also wann? In der konstuierenden Sitzung ist das - über die Wahl von BRV und Stelli hinaus - wohl nocht nicht möglich, oder? Und danach - auch direkt im Anschluss - haben die neuen BRM wiederum noch nicht das Recht, sich nach dem 37/2 selbst für erforderliche BR-Arbeit freizustellen und dafür ihren Arbeitsplatz zu verlassen. Eine Sitzung abzuhalten, obwohl noch nicht im Amt, könnte die BRM (mindestens jene, die neu im BR sind bzw. mit Beginn der neuen Amtszeit sein werden), wegen Arbeitszeitbetrtug angreifbar machen? Oder gibt es da schon Urteile, die solche Sitzungen zur frühzeitigen Klärung von Interna auch vor Beginn der Amtszeit als rechtens einschätzen?


    Oder darf der neue BR schon seine Internet klären und in Sitzungen beschließen, aber vor Beginn seiner Amtszeit nur in seiner Freizeit?

    Wie gesagt, ich finde das spannend.



    Aber du hast einen weiteren interessanten Punkt genannt:

    Wenn man jetzt nicht in der konstituierenden Sitzung auch gleich die (erneute) Freistellung beschließt, müsste der alte und neue BRV, nach Ende seiner "alten Amtszeit" erstmal wieder zurück an seinen Arbeitsplatz, bis die Freistellung erneut beschlossen ist

    Ich finde den Aspekt gut und bedenkenswert! Aber ist er wirklich ein Problem? Wenn der zuvor freigestellte BRV (vor Ablauf der alten Amtszeit) auch schon zum neuen BRV gewählt wurde, kann er sich doch vermutlich mit Beginn der neuen Amtszeit selber nach § 37 (2) freistellen? Denn wenn der BR groß genug für (mind.) eine Vollfreistellung war und wieder ist, dürfte es ja wenig Zweifel an der Erforderlichkeit geben, erst recht nicht bei einem neuen BR, der sich erst noch organisieren muss und anfangs allein dafür auch einen erhöhten Aufwand hat. .

    Und natürlich wird das schon vorher dem AG kommuniziert, dass bis zur Sitzung, auf welcher nach Beratung die neuen Freistellungen beschlossen werden, diese Karte gezogen wird.


    Und schließlich nochmal zur Sitzung des neuen BR vor Beginn der Amtszeit: Wir reden gerade über Freistellungen, oben unter "Innenverhältnis" verbucht. Aber das Ganze wird ja überlegt, um zu einem Beschluss zu kommen bezüglich der Freistellung(en), richtig? Und der Beschluss muss mit dem AG besprochen werden - aber wenn der AG dann seinerseits fragt, wann und wie so ein Beschluss zustandekam, ohne dass die Beteiligten bereits amtierende Betriebsräte waren ...?

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Scheeks


    ich finde diese Seite ganz informativ zu dem Thema


    Konstituierende Sitzung
    Der Wahlvorstand hat innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die gewählten Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats zur konstituierenden
    www.arbeitsrecht-berlin.de


    und wegen Arbeitszeitbetrug würde ich mir keinen Kopf machen, man macht ja dann keinen Strandspaziergang sondern "vorbereitende BR-Arbeit".

    Ob der AG einen Freistellen muss, würde ich auch anzweifeln wollen, aber da sprich mal mit dem AG ob er damit einverstanden ist.

    Wenn der AG "nicht ganz dämlich" ist, wird er das nicht vollständig blockieren, sonst hat er ja schon Ärger mit dem neuen BR bevor es richtig losgeht.

    Und die Alternative für den AG wäre ja, dass der neue BR in den ersten Amtstagen so viel zu beraten und beschliessen hat, dass der AG den gesamten BR eine Woche ausplanen kann ;)


    Also sollte er doch lieber im Vorfeld eine / zwei Sitzungen akzeptieren :P


    Und schließlich nochmal zur Sitzung des neuen BR vor Beginn der Amtszeit: Wir reden gerade über Freistellungen, oben unter "Innenverhältnis" verbucht. Aber das Ganze wird ja überlegt, um zu einem Beschluss zu kommen bezüglich der Freistellung(en), richtig? Und der Beschluss muss mit dem AG besprochen werden - aber wenn der AG dann seinerseits fragt, wann und wie so ein Beschluss zustandekam, ohne dass die Beteiligten bereits amtierende Betriebsräte waren ...?

    das wäre ein Beschluss der erst mit Beginn der Amtszeit Wirkung entfaltet, wenn der alte Freistellungsbeschluss bereits ausgelaufen ist. Das wird keine rechtliche Hürde darstellen, wenn das im "Übergangszeitraum" beschlossen wird.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Bei welchem Anlass kann der neue BR denn derlei Beschlüsse fassen, also wann? In der konstuierenden Sitzung ist das - über die Wahl von BRV und Stelli hinaus - wohl noch nicht möglich, oder?

    der Fitting, § 29 Rn 21, führt ohne Spezifizierung aus, daß in der konstituierenden Sitzung auch "weitere Punkte" beraten und beschlossen werden können, wenn das Gremium die TO entsprechend der gesetzlichen Maßgaben erweitert, zumindest wenn sie "der sofortigen Erledigung bedürfen".

    Inwiefern solche Punkte der sofortigen Erledigung bedürfen lässt sich natürlich diskutieren, aber hier denke ich einfach mal, braucht es nur eine gute Begründung (z.B. Vorlaufzeiten, damit die IT ein Postfach o.ä. einrichtet)

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  • Aaaber: Bei welchem Anlass kann der neue BR denn derlei Beschlüsse fassen, also wann? In der konstuierenden Sitzung ist das - über die Wahl von BRV und Stelli hinaus - wohl nocht nicht möglich, oder?

    Doch, ist es. Wenn man es formal korrekt macht.

    WV lädt zur konstituierenden Sitzung und leitet diese, bis ein Wahlleiter für die BRV-Wahl bestellt ist.

    Dann übernimmt der Wahlleiter und BRV & Stellv. werden gewählt.

    Dann übernimmt der neu gewählte BRV.

    So und dann kommt die Möglichkeit ins Spiel, dass man die TO einer Sitzung auch noch während dieser Sitzung ergänzen kann, sofern dieses einstimmig vom Gremium beschlossen wird.

    Also beantragt der neu gewählte BRV die TO der konstituierenden Sitzung um z.B. den Punkt "Wahl des BA" zu ergänzen und wenn alle zustimmen wird der Punkt formal korrekt in die TO aufgenommen und es kann der BA (o.ä.) gewählt werden.

    Und danach - auch direkt im Anschluss - haben die neuen BRM wiederum noch nicht das Recht, sich nach dem 37/2 selbst für erforderliche BR-Arbeit freizustellen und dafür ihren Arbeitsplatz zu verlassen. Eine Sitzung abzuhalten, obwohl noch nicht im Amt, könnte die BRM (mindestens jene, die neu im BR sind bzw. mit Beginn der neuen Amtszeit sein werden), wegen Arbeitszeitbetrtug angreifbar machen?

    Ich sehe hier weniger das Problem bei der Freistellung. Ich sehe das Problem eher darin, dass ein ordentlicher Beschluss nur im Rahmen einer BR-Sitzung getroffen werden kann. Das Durchführen einer BR-Sitzung ist aber, entsprechend dem BetrVG, etwas das nur der amtierende BR kann. D.h. bei allen "neuer-BR Terminen" oder "Sitzungen" können überhaupt keine gültigen Beschlüsse gefasst werden (auch nicht bezüglich des Innenverhältnisses).

    Die einzige, dem BetrVG entsprechende, Möglichkeit einer ordentlichen Sitzung für den noch nicht amtierenden BR, ist die konstituierende Sitzung. Daher ist diese mMn die einzige Möglichkeit, vor Beginn der Amtszeit, gültige Beschlüsse zu fassen und das auch nur bzgl. des Innenverhältnisses des neuen BR.

    Inwiefern solche Punkte der sofortigen Erledigung bedürfen lässt sich natürlich diskutieren, aber hier denke ich einfach mal, braucht es nur eine gute Begründung

    Das mit "der sofortigen Erledigung bedürfen" würde ich nicht zu "hoch hängen". In dem Moment wo die Beschlüsse ausschließlich das Innenverhältnis des neuen BR betreffen, entscheidet doch der BR selbst, was der sofortigen Erledigung bedarf. Wer denn sonst? (BR = Weisungsfrei usw.)

    Ich meine wenn der BR mehrheitlich der Meinung ist, das der BA, oder Ausschuss xy, direkt bei Amtsantritt die Arbeit aufnehmen soll, dann bedarf die Wahl dieser Ausschüsse der sofortigen Erledigung.

    Die Frage, ob das objektiv und von außen betrachtet "der sofortigen Erledigung bedarf" stellt sich in diesem Fall doch gar nicht, weil nur die Frage ist, wie der neue BR das für sich selbst für notwendig erachtet.

    Anders wäre es (und ich vermute, dass sich das eigentlich auch darauf bezieht), wenn es keinen alten BR gäbe. Also wenn ein BR zwar gewählt, aber noch nicht im Amt ist und es sonst einfach keinen BR gibt. In diesem Fall könnten sogar Beschlüsse mit Außenwirkung in Frage kommen, sofern sie tatsächlich und objektiv "der sofortigen Erledigung bedürfen".

    Daher würde ich annehmen (reine Vermutung von mir!), dass ein neu gewählter BR, in so einem Fall, z.B. in der konstituierenden Sitzung einer Kündigung widersprechen könnte und ein Richter anschließend sagt: "Der BR war noch nicht im Amt, aber da es keinen anderen BR in diesem Betrieb gibt und einer Kündigung nur fristgerecht widersprochen werden kann, war dieser Widerspruch, vor Beginn der Amtszeit, etwas das der sofortigen Erledigung bedurfte".

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser