Hallo,
wir haben hier im Betrieb noch ein paar Kollegen/innen die nicht geimpft sind.
Bisher mussten sie aufgrund der gesetzlichen Grundlage täglich einen Testnachweis mitbringen.
Ab dem 20.03.2022 entfällt ja nun die gesetzliche Grundlage dazu.
Unsere Geschäftsführung fordert aber weiterhin ein tägliches Testzertifikat auch nach dem 20.03.2022 von allen Ungeimpften.
Er begründet es mit seinem Hausrecht.
Kann er das so machen? Ich meine immerhin bringen die Betroffenen dafür Freizeit auf um etwas zu bringen, was der AG fordert.
Am Montag haben wir dann ein Gespräch mit der GF dazu.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir zu dem Thema auf die Sprünge hilft.
Viele Grüße und schönes Wochenende!
Ungeimpfte tägliches Testzertifikat nach dem 20.03.2022
- MarcoP.
- Erledigt
-
-
kann er machen, ich denke aber er muss die Kolleg*innen dann weiter bezahlen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr für ein Nichtbezahlen, aber vom Hausrecht her kann er sicherlich den Zutritt verweigern ohne Test, die Konsequenzen sind halt ab Montag andere.
-
Die bis 19.3. geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist ja nun weggefallen. Damit ist der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres berechtigt, nach dem Impfnachweis zu fragen. Auch wenn der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass eine 3-G-Regelung für seinen Betrieb aus Infektionsschutzgründen notwendig ist, wird die Frage nach dem Impf- oder Genesenenstatus aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Sind die Beschäftigten daher nicht bereit, freiwillig ihren Impfnachweis zu erbringen, so wird der Arbeitgeber weiterhin einen Testnachweis verlangen können, wenn diese strikte Regelung aus Infektionsschutzgründen in seinem Betrieb notwendig ist. Immer muss der Arbeitgeber alles gründlich in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und mit dem Betriebsrat ( Fettung durch mich)die Maßnahmen festlegen.
-
Hallo,
ab heute sind in Betrieben 3G-Nachweise wenn überhaupt nur noch aufgrund einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung notwendig, sofern es keine andere gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die Corona-ArbStättV ist jedenfalls seit Sonntag, 24:00 Uhr, außer Kraft.
Einfach so wegen
Hausrecht.
kann das vom AG nicht angeordnet werden.
Und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind natürlich BRe beteiligt und bei der evtl. Umsetzung in der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
-
Die bis 19.3. geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist ja nun weggefallen.
Ab dem 20.03.2022 entfällt ja nun die gesetzliche Grundlage dazu.
Ist das so? Da kommt es nämlich durchaus auf die Art des Betriebes an. Neben der Corona-Arbeitsschutzverordnung spielen da ja auch noch verschiedene Landesverordnungen eine Rolle. Z.B. gibt es bei uns in BaWü die "CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen" und auch in der aktuell geänderten Fassung ist nach wie vor "3G am Arbeitsplatz" für MA von Kliniken und verschiedenen Pflegeeinrichtungen vorgeschrieben.
Aber abgesehen davon sehe ich das wie rtjum.
-
ab heute sind in Betrieben 3G-Nachweise wenn überhaupt nur noch aufgrund einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung notwendig, sofern es keine andere gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die Corona-ArbStättV ist jedenfalls seit Sonntag, 24:00 Uhr, außer Kraft.
Achtung!!
Hessen z.B. hat die Pflicht teilweise bis 02.04 verlängert, also bitte in den jeweiligen Länderverordnungen schauen
-
Achtung!!
Hessen z.B. hat die Pflicht teilweise bis 02.04 verlängert, also bitte in den jeweiligen Länderverordnungen schauen
Meines Wissens ist das bundeseinheitlich.
Auch in Hessen fällt es weg:
https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-03/KurzundKompakt_20Maerz_1803%20.pdf
-
Auch in Hessen fällt es weg:
das kommt wenn man Zusammenfassungen liest.
https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-03/LF%20CoSchuV%20%20%28Stand%2019.03.22%29.pdf
und da dann den §8.
Drum habe ich auch geschrieben "teilweise".
-
Hallo,
da habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt
Die Corona-ArbStättV ist jedenfalls seit Sonntag, 24:00 Uhr, außer Kraft.
Sie gilt zwar weiter, aber in einer modifizierten Fassung, die selbst grundsätzlich keine Maßnahmen vorschreibt, sondern die Pflicht der AG definiert zu Gefährdungsbeurteilung und ggfs. Maßnahmen.
Corona-ArbSchV - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Nur auf Grundlage dieser neuen Verordnung können Maßnahmen - ggfs erneut - beschlossen werden.
Aber wie schon geschrieben: Es reicht weder "Herr im Haus" noch einfaches "Weiterlaufen" der bisherigen Maßnahmen auf Grundlage der alten Fassung der corona-ArbschV aus, um zB eine betriebliche Maskenpflicht anzuordnen.
Auch in unserem Betrieb wurde die Maskenpflicht aufgrund einer neuen Gefährdungsbeurteilung stark reduziert.
-
das kommt wenn man Zusammenfassungen liest.
https://hessen.de/sites/hessen…28Stand%2019.03.22%29.pdf
und da dann den §8.Drum habe ich auch geschrieben "teilweise".
Da der Thread sich um das allgemeine 3G am Arbeitsplatz und die damit einhergehende Testpflicht für Ungeimpfte dreht, habe ich diese Konstellation außen vor gelassen.
Denn bei dem "teilweise" geht es nicht um 3G für Beschäftigte, sondern generell 3G für bestimmte Einrichtungen, was einen Sonderfall darstellt (Beschäftigte, Besucher, etc.).
-
Anders ist es nur in Betrieben und Einrichtungen der Pflege und Gesundheit, für deren Beschäftigte ab dem 15. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19 gilt (§ 20a IfSG). Dort mussten die Beschäftigten bereits bis 15. März einen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, oder ein Attest zur Impfunverträglichkeit. Ab dem 16. März ist dieser Nachweis Einstellungsvoraussetzung.( Fettung durch mich)
Ansonsten bin ich da auch bei albarracin