Unterschrift

  • aber das würde der WV gar nicht mitbekommen, er kennt die Liste ja erst bei Abgabe. Da müsste sich schon ein Stützer beschweren und dann kommt die Frage auf: wer sagt die Wahrheit? der Stützer oder der Listenführer?

    Liste und Stützunterschriften müssen ein einheitliches Dokument sein, d.h. in aller Regel sollte das erkennbar sein.


    Ist es das nicht und der WV hat aber Info über mögliche nachträgliche Änderungen, muss er das aufzuklären versuchen - eine Befragung von mehreren Stützer:innen sollte da m.E. wohl ausreichen. Wenn da gesagt wird, dass die Liste bei Unterschrift anders aussah, ist sie abzulehnen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wenn jemand seine Kandidatur vor Abgabe der Liste beim WV widerruft und somit von der Liste genommen wird, müssen tatsächlich alle Stützunterschriften neu gesammelt werden, die Liste wäre ansonsten ungültig.

    ok, dann bin ich doch Deiner Meinung :saint:

    ...naja... :D


    Sind wir nicht in mehreren Diskussionen zu dem Schluss gekommen, dass ein Kandidat, wenn er einmal für seine Kandidatur auf einer Liste unterschrieben hat, diese eben nicht widerrufen kann und somit nicht von der Liste genommen werden kann/darf? (Ja sind wir, war eine rhetorische Frage ;))

    Wenn das möglich wäre, würde das ja genau die von Randolf beschriebene "Troll-Taktik" ermöglichen.

    Nein, wer einmal für seine Kandidatur auf einer Liste unterschrieben hat, bleibt auf dieser Liste bis sie beim WV eingereicht wird. Wenn dieser "jemand" das nicht mehr will, hat er die Möglichkeit noch auf einer anderen (oder eigenen) Liste zu kandidieren und sich dann, auf Nachfrage des WV, für diese andere Liste zu entscheiden (oder nicht antworten, womit er von beiden Listen gestrichen wird). Dass das dann keinen Einfluss auf die Stützunterschriften hat, wurde ja schon geklärt. Oder alternativ kann er natürlich auf dieser Liste bleiben und anschließend die Wahl nicht annehmen, sofern er denn gewählt wird. Aber für seine Kandidatur unterschreiben und anschließend einfach wieder "zurückziehen" geht schlicht und einfach nicht.

    Daher kann sich dieses Problem doch nur ergeben, wenn man so fahrlässig ist Stützunterschriften zu sammeln, bevor alle Kandidaten unterschrieben haben. (Denn wer nicht unterschrieben hat kann natürlich nicht zur Kandidatur gezwungen werden, kann also von der Liste runter und entsprechend wären alle bis dahin gesammelten Stützunterschriften entwertet). Wenn alle Kandidaten unterschrieben haben ist die Liste fertig und wird nicht mehr verändert (völlig egal auf was für seltsame Ideen diese Kandidaten jetzt noch kommen), dann werden die Stützunterschriften gesammelt und die Liste beim WV eingereicht. (Wenn dieser dann bei der Prüfung die Doppelkandidatur feststellt, wird gefragt usw. - wurde ja nun schon beschrieben - kein Einfluss auf die Stützunterschriften).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Nein, wer einmal für seine Kandidatur auf einer Liste unterschrieben hat, bleibt auf dieser Liste bis sie beim WV eingereicht wird.

    Da liegst Du m.W. eben falsch (100%ig sicher bin ich da aber nicht). So lange die Liste noch zirkuliert und nicht eingereicht ist, kann eine Liste noch geändert werden. Also nicht nur das Einverständnis zur Kandidatur widerrufen, sondern auch jemand aus welchen Gründen auch immer z.B. von dem/der Listenführer:in heruntergenommen werden. Und das unabhängig davon, wer immer sich da in der Vergangenheit zu was auch in Diskussionen im Forum immer einig war.


    Was sagt der Fitting in der Kommentierung zu §6WO dazu? Sicherlich, dass die Kandidatur nach Einreichung nicht zurückgezogen werden kann, was aber ist vor Einreichung?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • So lange die Liste noch zirkuliert und nicht eingereicht ist, kann eine Liste noch geändert werden. Also nicht nur das Einverständnis zur Kandidatur widerrufen, sondern auch jemand aus welchen Gründen auch immer z.B. von dem/der Listenführer:in heruntergenommen werden.

    Ja, der Listenführer kann die Liste noch ändern, bevor Stützunterschriften gesammelt werden.

    Nein, das Einverständnis zur Kandidatur lässt sich NICHT widerrufen. Egal zu welchem Zeitpunkt.

  • Da liegst Du m.W. eben falsch.

    Nö Winfried, sicher nicht.

    Wenn das möglich wäre würden viele "unbequeme Listen" von den entsprechenden AG in die Nachfrist zur Heilung gezwungen werden, indem sie einfach einen treuen Troll auf diesen unbequemen Listen installieren, der 5 Minuten vor Ende der Einreichungsfrist seine Kandidatur zurückzieht und damit alle Stützunterschriften entwertet. Wenn das gehen würde, würde es auch regelmäßig passieren und es gäbe sicher explizite Rechtsprechung zu genau diesem Sachverhalt.

    (Beim WAF ist man da übrigens auch meiner Meinung: Wahlkandidatur zurückziehen - Geht das? | W.A.F. (betriebsrat.com))

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    Hanlons Rasiermesser

  • Nö Winfried, sicher nicht.

    Ja, das auf den Satz folgende Argument verstehe ich, und der Link klingt sehr logisch. Und mein Rechtsgefühl sagt ja auch, dass das Gesetz und die WO den Wahlvorgang schützen wollen, und dass das Argument dazu passt.


    Aber ich hatte das inhaltlich anders abgespeichert. Aber, wie schon mal angemerkt, WVV war ich 2006, ich bin über 50, das Gedächtnis usw usf...


    Was sagt denn nun der Fitting, das heilige Buch, die Kommentierung zum §6 WO müsste ja schnell durchgelesen sein? Steht da bzgl Kandidatur, dass sie nach der Zustimmungsunterschrift "bombenfest" ist?

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Was sagt denn nun der Fitting, das heilige Buch, die Kommentierung zum §6 WO müsste ja schnell durchgelesen sein?

    aus RN10 der 29. Auflage: Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht zulässig

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • aus RN10 der 29. Auflage: Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht zulässig

    Sowas aber auch. Wieder einer dieser klaren deutschen Sätze. Ohne vorher, nachher, wenn, dann.


    Wenn das heilige Buch das sagt, wer wäre ich, auf meiner alten und offensichtlich falschen Erinnerung zu beharren? Behaupte ich also fürderhin das Gegenteil von dem, was ich bisher behauptet habe (zumindest bis ich wieder vergessen habe, was Sache ist).

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  • aus RN10 der 29. Auflage: Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht zulässig

    Da war der rtjum schneller ^^

    ...das ist der Nachteil an meiner (eben an anderer Stelle erwähnten) Marmor-Zitadelle für den Fitting. Ich muss jedes Mal erst rüber laufen, wenn ich was nachlesen will. (...und die Tempelwachen sind von einer externen Sicherheitsfirma mit ständig wechselndem Personal, so dass ich mich auch noch jedes Mal ausweisen muss :D).

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    Hanlons Rasiermesser

  • Was sagt denn nun der Fitting, das heilige Buch, die Kommentierung zum §6 WO müsste ja schnell durchgelesen sein? Steht da bzgl Kandidatur, dass sie nach der Zustimmungsunterschrift "bombenfest" ist?

    aus RN19 (Beck online):

    Die ohne Einverständnis aller Unterzeichner vorgenommene Streichung einzelner oder mehrerer Kandidaten bedeutet eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlags; der Wahlvorschlag wird durch die Streichung unrichtig und ist kein gültiger Wahlvorschlag iSd BetrVG mehr (BAG 15.12.1972 – 1 ABR 8/72, AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 1; LAG Düsseldorf 18.1.1982 – 10 TaBV 85/81, DB 1982, 1628; DKW/Homburg Rn. 34). Der Kandidat hat jedoch die Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen seine Wahl abzulehnen (§ 17 Abs. 1).


    Was für mich bedeutet, dass bei einer Streichung vor Einreichung alle Stützunterschriften neu eingeholt werden müssen.

  • Was für mich bedeutet, dass bei einer Streichung vor Einreichung alle Stützunterschriften neu eingeholt werden müssen.

    Interessant, da wir eigentlich vor einer Minute eindeutig und abschließend festgestellt haben, dass es bedeutet:

    Die Streichung ist unzulässig und wer einmal unterschrieben hat kann und darf nicht gestrichen werden.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Interessant, da wir eigentlich vor einer Minute eindeutig und abschließend festgestellt haben, dass es bedeutet:

    Die Streichung ist unzulässig und wer einmal unterschrieben hat kann und darf nicht gestrichen werden.

    Zwei Paar Stiefel: Gestrichen werden darf jemand vor Einreichung schon, wenn die Stützunterschriften erst nach der Streichung gesammelt werden. Aber man kann sich nicht selber streichen, also von der Kandidatur zurücktreten, wenn man schon zugestimmt hat.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Was für mich bedeutet, dass bei einer Streichung vor Einreichung alle Stützunterschriften neu eingeholt werden müssen.

    Leute, Leute,


    solange das Papier nicht beim WV eingereicht worden ist, ist der Lappen faktisch nicht das Papier wert auf dem es geschrieben wurde.

    Und wenn der Listenführer ein "Troll" ist und das Ding zu spät oder gar nicht abgibt - Sache erledigt, Liste tritt zur Wahl nicht an.


    Alles was vor Abgabe beim WV passiert ist erstmal wenig relevant, erst wenn die Liste eingereicht wurde wird doch die ganze rechtliche Geschichte erst greifbar und dann auch nur, wenn dem WV von den Vorgängen vor der Abgabe etwas bekannt werden würde.


    Und rein rechtlich besagt das o.g. Urteil: keiner hat das Recht seine Zustimmung zurückzuziehen (wahrscheinlich aus guten grund, wie man hier erkennt)

    Wer kein Bock mehr hat, hat vorher nicht gut überlegt und kann nachher die Wahl nicht annehmen.

    Der Typ hat doch so-oder-so die Stützer getäuscht.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich denke auch, dass ihr hier zwei Varianten (unzulässigerweise) vermischt.


    Die Streichung ist unzulässig und wer einmal unterschrieben hat kann und darf nicht gestrichen werden.

    Vollkommen richtig und genau das Argument, dem Kollegen zu sagen: tut mir leid, hättest du dir früher überlegen müssen, ist jetzt so, brauchst die Wahl ja nicht anzunehmen. Das wäre der völlig korrekte Weg.


    Nun gibt es aber Menschen denen der korrekte Weg egal ist (ob sie ihn nicht kennen oder lieber ignorieren sei dahingestellt). Und sie streichen den Kandidaten einfach wieder (na wenn der doch sowieso nicht will) Und dann tritt eben genau diese Rechtsfolge ein:

    dass bei einer Streichung vor Einreichung alle Stützunterschriften neu eingeholt werden müssen.

    Glück für den, bei dem die Anzahl "alle" vor Streichung Null (0) war...


    (Und seien wir realistisch: es gibt auch gute Gründe für eine Streichung trotz Zustimmung - Unternehmen verlassen, die Welt verlassen, von allen guten Geistern verlassen...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Heute hat der Wahlvorstand gesagt das wenn Mitarbeiter auf Vorschlagsliste A bleiben möchte dann ist VorschlagListe B ungültig und muss der Listenvertreter(Ich) wieder die ganze Vorschlagslisteliste von vorne anfangen. Der betroffene Mitarbeiter war vor einer Woche bei der Wahlvorstand mit der andere Listenvertreter und hat bescheid gesagt dass er bei der Liste A bleiben möchte, ich habe aber sein Unterschrift auf meine Vorschlagsliste noch nicht durchgestrichen und ich habe die Liste noch nicht abgegeben...Ich brauche schnell Hilfe. Was soll ich machen. Ich habe bis Freitag Zeit. Danke.

  • Hallo,

    letzter Versuch.

    Hast du dir alle Antworten hier durchgelesen und verstanden?

    Du musst auch auch mal die Fragen hier beantworten. Sonst eiern wir nur rum und wissen nicht worum es genau geht.

    Sehe du bist online also antworte mal bitte.

    Es handelt sich um eine Vorschlagliste? Ja, dann passiert nichts außer einer Lücke.


    Heute hat der Wahlvorstand gesagt das wenn Mitarbeiter auf Vorschlagsliste A bleiben möchte dann ist VorschlagListe B ungültig und muss der Listenvertreter(Ich) wieder die ganze Vorschlagslisteliste von vorne anfangen.

    Das ist Blödsinn und stimmt einfach nicht. Du streichst die Person und fertig.

    Der betroffene Mitarbeiter war vor einer Woche bei der Wahlvorstand mit der andere Listenvertreter und hat bescheid gesagt dass er bei der Liste A bleiben möchte, ich habe aber sein Unterschrift auf meine Vorschlagsliste noch nicht durchgestrichen und ich habe die Liste noch nicht abgegeben..

    Person streichen und nochmal fertig.

    Danach genug Stützunterschriften sammeln und Liste abgeben. Der Wahlvorstand prüft dann die Liste.

    Einmal editiert, zuletzt von ELBARADO () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von ELBARADO mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo. Ja, es handelt sich um meine Vorschlagsliste. Ich lese alle Antworten aber ich verstehe nicht warum der Wahlvorstand uns falsche Informationen gibt. Das nervt ohne Ende. Wenn der Wahlvorstand deswegen meine Vorschlagsliste ungültig macht, was kann ich tun?

    A Propo...wo steht das, welche Paragrafen oder Rechtsprechungen kann ich der Wahlvorstand zeigen? Vielen Dank


    Ich werde morgen die Hotlinenummer von IFB anrufen. Ich hoffe das sie mir weiter helfen können

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