Kandidat auf Liste (bald) nicht mehr wählbar durch ernennung zum Sicherheitsbevollmächtigtem

  • Hallo,


    ich bin im Wahlvorstand und Kandidat auf einer Liste die heute eingereicht wurde. Am Montag wird der Wahlvorstand die Liste überprüfen. Nun habe ich gerade erfahren, dass ein Kandidat auf der Liste vor der Wahl unwählbar wird, da er vom BmWi zum SiBe ernannt wird. (SiBe ist hier der Sicherheitsbevollmächtigte für Geheimschutzmaßnahmen und hat nichts mit Arbeitssicherheit zu tun).


    Als SiBe darf man wohl weder mit Personalangelegenheiten noch mit BR tätigkeit zu tun haben. Den genauen Text vom BmWi dazu erhalte ich morgen. Aber gehen wir jetzt an der Stelle einfach mal davon aus, dass das so stimmt.


    Was macht der Wahlvorstand jetzt mit der Liste bzw. dem Kandidaten? Streichen wir den von der Liste, sobald die Ernennung durch ist und die restlichen Kandidaten auf der Liste bleibt gültig? Ich gehe einmal davon aus, dass das ganze die Liste ansich nicht ungültig machen kann, da der Kandidat ja aktuell noch wählbar ist ...


    Anmerkung: Wir haben knapp über 100 Mitarbeiter und führen das vereinfachte Wahlverfahren nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber durch, es findet also Personenwahl statt.

  • Hallo,


    Als SiBe darf man wohl weder mit Personalangelegenheiten noch mit BR tätigkeit zu tun haben.

    wo steht das? Im BetrVG jedenfalls nicht.


    Wir haben knapp über 100 Mitarbeiter und führen das vereinfachte Wahlverfahren nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber durch, es findet also Personenwahl statt.

    Die eindeutige Obergrenze des § 14a Abs. 5 BetrVG interessiert Euch also nicht?

  • Hallo Xolgrim,


    stimmt leider nach dem Geheimschutzhandbuch

    da einerseits diese Person in leitender Funktion tätig sein sollte

    und er und seine Mitarbeiter weder Aufgaben des Betriebsrats oder Datenschutzbeauftragten wahrnehmen dürfen auch sind Aufgaben der Personalverwaltung untersagt


    Sobald die Ernenung erfolgt ist verliert er seine Wählbarkeit (passives Wahlrecht) und eigentlich auch das aktive Wahlrecht, da leitende Funktion und ist damit von der Liste zu streichen, die restliche Liste wäre, wenn Sie schon abgegeben ist, gültig. Da zum Zeitpunkt der Abgabe geprüft werden muss.


    Viele Grüße

    Bernd

    Einmal editiert, zuletzt von Bernd_47 () aus folgendem Grund: Links ergänzt

  • @albarracin

    1. Die Quelle bekomme ich morgen genannt, das ist wohl eine Forderung seitens BmWi.


    2. Doch tut sie aber im Gegensatz zu dir, kenne den veränderten Inhalt ;)


    "(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren."

  • Wir haben knapp über 100 Mitarbeiter

    Und davon ab, knapp über 100 Mitarbeiter bedeutet nicht zwangsläufig auch mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer... (und seit der Neuregelung ist die Grenze hier, wie Xolgrim ja schon richtig schrieb, bei 200)


    Kommen wir zum eigentlichen Thema:

    Was macht der Wahlvorstand jetzt mit der Liste bzw. dem Kandidaten? Streichen wir den von der Liste, sobald die Ernennung durch ist und die restlichen Kandidaten auf der Liste bleibt gültig?

    Zitat von Fitting, 30. Auflage, RN 4 zu § 8 BetrVGDV1WO

    Etwas anderes muss allerdings für den Fall gelten, dass ein Wahlbewerber nach Einreichung des Wahlvorschlag und nach Ablauf der Einreichungsfrist die Wählbarkeit verliert, zB weil er aus dem Betrieb ausgeschieden oder verstorben ist. Eine Rückgabe der Liste zur Behebung des Mangels ist wegen Ablaufs der Einreichungsfrist nicht möglich. Die Liste insgesamt als ungültig anzusehen und sie nicht zur Wahl zuzulassen, würde für jede Liste ein erhebliches Risiko bedeuten, da derartige Fälle nie auszuschließen sind. Da in diesen Fällen den Listenunterzeichnern die Aufnahme des nicht wählbaren Kandidaten auf der Liste nicht vorzuwerfen ist, wird man den Wahlvorst. hier für befugt halten müssen, den nicht mehr wählbaren Kandidaten auf der Liste zu streichen und iÜ die Liste zur Wahl zuzulassen.

    Er lebt ja noch, dem Herrn sei es gelobt, getrommelt und gepfiffen, würde ich aber exakt so analog behandeln. Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    3 Mal editiert, zuletzt von Moritz ()