BV Anhänge einsehen

  • Hallo liebe Foristen,


    Ich habe eine Frage, die Ihr mir vlt beantworten könnt. Es geht um eine BV, bei der es mehrere Anhänge gibt. Wir haben ein Intranet, wo die BV samt Anhänge einsehbar sind.


    Jetzt ist es so, dass zu einer BV mehrere Anhänge fehlen, die die Gehälter von Auẞertariflichen regeln. Darf der Arbeitgeber verweigern, diese Anhänge zu sichten, wenn man kein außertariflich Angestellter ist? Mir wurde als Begründung gesagt, dass diese Anhänge bei Einstellungen im AT verteilt werden. Jedoch müssen m.E. alle BV's im gesamten Betrieb einsebar sein, oder irre ich mich da? Andere BV's sind auch einsehbar, auch andere die einen nicht betreffen.


    Danke für eure Hilfe.

  • Betriebsrat ist kein Geheimrat. Es gibt auch keine geheimen Zusatzprotokolle oder Anhänge. Wenn der einzelne AN nicht selbstständig auf eine BV oder deren Anhänge zugriff hat, und das kommt vor, AG lieben Geheimniskrämerei vor allem die BR ungeübten, dann muss der BR auf verlangen Einsicht gewähren. Und bei Persönlichem Bezug sollte auch eine Herausgabe oder ein Handyfoto erlaubt sein. Z.B. jemand interessiert sich für eine AT Stelle und sollte wissen wie diese Stelle nach der BV vergütet wird.

  • Wenn der Arbeitgeber die Anhänge verweigert dann sollte doch der Betriebsrat die Anhänge dem Mitarbeiter zeigen können.
    Weil der Betriebsrat sollte die ja haben. Wenn der Betriebsrat sich sträubt oder sagt das er die Anhänge auch nicht hat oder zeigen will dann wird es traurig.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Erst zum Thema: Spätestens, wenn ein MA ein berechtigtes Interesse hat, muss der BR ihm auch die Anhänge offenlegen. Ich habe im Fitting auf die Schnelle keinen Kommentar gefunden, der eine solche Geheimhaltung von Teilen einer BV ermöglicht.


    Wir haben ebenfalls eine BV, deren Anhang wir nicht direkt veröffentlichen. Die BV behandelt bei uns allgemeine Regeln zur Videoüberwachung (wo darf das geschehen, was darf überwacht werden usw.) und beschreibt, wie Kameras kategorisiert und vom BR genehmigt werden müssen. Der Anhang enthält detaillierte Angaben - unter anderem auch den Erfassungsbereich der Kamera - zu jeder Kamera. Das soll nicht die große Runde machen. Wenn jemand genau wissen möchte, welcher Bereich von einer Kamera erfasst wird und bestenfalls einen Grund dafür nennen kann, dann ist eine Einsicht natürlich möglich.


    Vor diesem Hintergrund möchte ich mich gerne an die Frage anhängen und belehren lassen, falls dieses Vorgehen nicht zulässig wäre.

  • Meiner Meinung nach muss der Text einer Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern ohne Weiteres zugänglich sein. Wie sollen sie denn sonst wissen, welche Regelungen im Betrieb vorhanden sind? Und das gilt für alle BVen

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • mehrere Anhänge fehlen, die die Gehälter von Auẞertariflichen regeln. Darf der Arbeitgeber verweigern, diese Anhänge zu sichten, wenn man kein außertariflich Angestellter ist?

    je nachdem was drin steht könnte der AG damit, sagen wir mal, nicht so ganz falsch liegen. Personenbezogene Daten etwa dürften sicher nicht betriebsöffentlich gemacht werden.

    Hat der AG denn schon verweigert und mit welchem Grund?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,


    allgemeine "Anhänge" zu BVen sind aus meiner Sicht immer Bestandteil der BV selbst. Die Regelung von einzelnen arbeitsrechtlichen Bedingungen hat in einer BV selbst oder einem "Anhang" zur BV nichts zu suchen. Dies sind dann ggfs. auf Grundlage einer BV personelle Einzelmaßnahmen.


    Entsetzt bin ich aber über Tobias

    Der Anhang enthält detaillierte Angaben - unter anderem auch den Erfassungsbereich der Kamera - zu jeder Kamera. Das soll nicht die große Runde machen.

    Eine Videoüberwachung - auch im Betrieb - ist nur dann nicht "verdeckt", wenn für jeden aufgenommenen Menschen vor Betreten des Sichtfelds der Kamera klar und eindeutig nachvollziehbar ist, wo und in welchem Umfang und zu welchem Zweck Videoüberwachung stattfindet. Diese Information hat unaufgefordert zu erfolgen.

    Und für eine verdeckte Überwachung gibt es enge Grenzen im § 26 BDSG, konkretisiert durch das BAG zB am 22.09.2016, 2 AZR 848/15n (ab Rn 28)

    2 AZR 848/15 - Das Bundesarbeitsgericht

    Das scheint in Tobias' Betrieb weder AG noch BR zu interessieren.

  • Jedoch müssen m.E. alle BV's im gesamten Betrieb einsebar sein, oder irre ich mich da?

    Nein, Du irrst Dich nicht und selbstverständlich sind alle Anhänge einer BV auch ein Bestandteil der BV.

    je nachdem was drin steht könnte der AG damit, sagen wir mal, nicht so ganz falsch liegen. Personenbezogene Daten etwa dürften sicher nicht betriebsöffentlich gemacht werden.

    Nein, sorry rtjum. Falscher Ansatz.

    Grundsätzlich haben personenbezogene Daten in einer BV nix verloren. Wenn es aber zwingend notwendig ist (wie z.B. in einer BV zur Kurzarbeit, wo die Beschäftigten, mit ihrem jeweiligen Arbeitsumfang während der Kurzarbeit, namentlich genannt werden müssen), dann gibt es einen klaren, gesetzlichen Zweck welcher die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten begründet:

    § 77 Abs. 2 Satz 4 BetrVG

    Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.


    Probleme mit dem Datenschutz gibt es nur, wenn in einer BV nicht notwendige personenbezogene Daten aufgeführt sind, bzw. es keinen gesetzlichen Zweck gibt diese personenbezogenen Daten in der BV zu nennen.


    Entsprechend hat Lex00 vollkommen Recht, die BV ist mit allen Anhängen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.


    Ein gewisses Maß an "Geheimniskrämerei" des AG bei AT Gehältern kann ich nachvollziehen, aber das ist doch eher dann der Fall, wenn die AT-MA ihre Gehälter individuell verhandelt hätten. Da soll dann halt der eine AT-MA nicht unbedingt wissen, dass der andere AT-MA besser verhandelt hat und für die gleiche Arbeit 300,-€ mehr bekommt. Aber darum geht er hier ja offensichtlich nicht.

    Mir wurde als Begründung gesagt, dass diese Anhänge bei Einstellungen im AT verteilt werden.

    D.h. sobald man AT ist, weiß man auch was alle anderen AT-MA verdienen. Also geht es darum, dass die tariflichen MA nicht unbedingt wissen sollen, was die AT-MA verdienen. Finde ich irgendwie albern :D

    ...und auch rechtlich problematisch. Denn auch ein tariflicher MA darf sich natürlich weiterqualifizieren und eine AT-Anstellung anstreben, weiß aber gar nicht wie dann seine AT-Vergütung aussehen würde (Klar, man quält sich doch gerne durch ein berufsbegleitendes Studium o.ä. wenn man nicht mal weiß was man damit später im Betrieb verdienen kann).

    Dieses stößt sich aber an:

    § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

    Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.


    Also die BV ist sowieso (vollständig) an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und zusätzlich stellt die AT-Anstellung, mit entsprechender Vergütung, eine Möglichkeit der beruflichen Entwicklung im Betrieb dar und ist entsprechend mit jedem MA zu erörtern, der dieses verlangt (§ 82 Abs. 2 BetrVG).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Eine Videoüberwachung - auch im Betrieb - ist nur dann nicht "verdeckt", wenn für jeden aufgenommenen Menschen vor Betreten des Sichtfelds der Kamera klar und eindeutig nachvollziehbar ist, wo und in welchem Umfang und zu welchem Zweck Videoüberwachung stattfindet. Diese Information hat unaufgefordert zu erfolgen.

    Und für eine verdeckte Überwachung gibt es enge Grenzen im § 26 BDSG, konkretisiert durch das BAG zB am 22.09.2016, 2 AZR 848/15n (ab Rn 28)

    2 AZR 848/15 - Das Bundesarbeitsgericht

    Das scheint in Tobias' Betrieb weder AG noch BR zu interessieren.

    Selbstverständlich sind alle überwachten Bereiche gesetzeskonform ausgeschildert. Eine verdeckte Überwachung findet nicht statt. Allerdings wird üblicherweise nicht mittels Linien eingezeichnet, wo das Sichtfeld der Kamera endet und wo man sich innerhalb der überwachten Bereiche trotzdem ungesehen bewegen kann. Das sind z. B. Bereiche, die der AG gerne überwachen würde, aber aufgrund des Datenschutzes verpixeln muss (öffentliche Gehwege z. B.).

    Innerhalb des Betriebes werden auch keine Mitarbeitenden bei der Arbeit direkt überwacht. Dennoch lässt sich das z. B. in den Eingangsbereichen oder Lagerflächen nicht verhindern, dass auch mal ein MA in den Blick der Kameras gerät. Aber wie gesagt: Das weiß man anhand der Beschilderung rechtzeitig vorher.

    Ich hätte die gesamte BV posten sollen, um Mutmaßungen aus dem Wege zu gehen. Der böse BR läuft selbstverständlich die ganze Zeit mit geheimen Kameras rum.

  • Wir haben ebenfalls eine BV, deren Anhang wir nicht direkt veröffentlichen.

    Ich hätte die gesamte BV posten sollen, um Mutmaßungen aus dem Wege zu gehen.

    Also im Betrieb wollt Ihr die BV, trotz der gesetzlichen Pflicht (77/2) nicht direkt veröffentlichen, aber hier würdest Du die gesamte BV posten um Mutmaßungen aus dem Wege zu gehen? :/ :D

    Aber Spaß beiseite ;)

    Ich denke mal dieses:

    belehren lassen, falls dieses Vorgehen nicht zulässig wäre.

    ...hat stattgefunden. Es ist nicht zulässig, da in § 77 Abs. 2 Satz 4 BetrVG klar geregelt ist, dass BVen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen sind.

    Für mein Verständnis gibt es aber eine Möglichkeit dieses Problem zu lösen. Wenn...

    alle überwachten Bereiche gesetzeskonform ausgeschildert

    ...sind, dann muss mMn nicht unbedingt der Erfassungsbereich jeder einzelnen Kamera in der BV detailliert beschrieben werden. Hier würde ich eine Formulierung wie z.B.: "der Erfassungsbereich jeder einzelnen Kamera wird unter Berücksichtigung aller gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter der Mitbestimmung des Betriebsrats festgelegt" rein schreiben und dann die Erfassungsbereiche in einer separaten Regelungsabrede festlegen.

    Wenn es nur um die Erfassungsbereiche der einzelnen Kameras geht, reicht eine Regelungsabrede (alles wesentliche, was der Mitbestimmung unterliegt, ist ja in der BV geregelt) und die normative Wirkung einer BV ist nicht zwingend notwendig, wenn es nur um dieses "technische Detail" geht. Mit der Regelungsabrede sind dann die Erfassungsbereiche (für den AG rechtlich bindend) geregelt und eine Regelungsabrede unterliegt nicht § 77 Abs. 2 Satz 4 BetrVG und muss entsprechend auch nicht veröffentlicht werden.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

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