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wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch auf 450 € Basis, wenn man die Arbeitstage frei wählen kann?
Bei uns gab es öfter Diskussionen darüber, dass der Arbeitgeber keinen Urlaub "Bezahlen" möchte, da man sich die Tage frei aussuchen kann, an denen man arbeitet.
Anspruch auf Urlaub entsteht. Die Anzahl der Urlaubstage und die Bezahlung der Urlaubstage wiederum, werden je nach den Bedingungen wie die Arbeitszeit geregelt ist berechnet.
Beispiel:
Ein Minijobber hat 7 Arbeitseinsätze im Monat. Die Vollzeitarbeitnehmer in dem Betrieb haben eine 5-Tage-Woche und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
In diesem Fall können Sie die Jahresarbeitseinsätze des Minijobbers ermitteln und diese mit den Jahresarbeitstagen eines Vollzeitarbeitnehmers ins Verhältnis setzen.
Jahresarbeitseinsätze des Minijobbers: 7 Monatseinsätze x 12 Monate = 84 Jahreseinsätze
Jahresarbeitstage des Vollzeitarbeitnehmers: 5 Tage x 52 Wochen = 260 Arbeitstage
84 Einsätze : 260 Arbeitstage x 30 Tage = 9,7 Urlaubstage entspricht 10 Urlaubstagen.
Das Thema ist ziemlich komplex und bedarf Beratung. Aber ein Minijobber hat ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Das gilt auch dann, wenn davon nichts im Arbeitsvertrag steht. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Denn die Berechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen Arbeitstage. Gibt es die aber nicht, wird es unhandlich. Hier müsste man dann wohl auf die Fakten zurückgreifen (arbeitet ein Minijober nur alle 2 Wochen für einen Tag, hat er natürlich einen anderen Anspruch, als wenn er 5 Tage die Woche nur 1,5 Stunden am Tag arbeitet (entscheidend für den Urlaubsanspruch sind die Arbeitstage, die Anzahl der Stunden spielt dann erst wieder bei der Vergütung eine Rolle).
Es scheint aber wohl durchaus üblich zu sein (was nicht heißt, dass es legal richtig ist!!!), dass nur die Minijober Urlaub bekommen, die auch wirklich regelmäßig arbeiten, während die auf Abruf (oder wirklich freier Verteilung) nur die Stunden bezahlt bekommen, die sie auch gearbeitet haben... Aber eine Rechtsgrundlage, wonach das so richtig ist, habe ich auch nicht gefunden...
BUrlG und EFZG gelten für alle AN, auch für Teilzeit-AN. Minijobber sind normale TZ-AN, die lediglich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten haben, nicht aber arbeitsrechtliche.
Das geschilderte Problem lässt sich idR lösen, wenn für die AN "technische" Arbeitstage gemäß ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung festgelegt werden.
Im Rahmen von Dienstverschiebung bzw. flexibler Arbeitszeit können die Einsatztage trotzdem variabel gehandhabt werden, die technischen Tage dienen allein der Berechnung von Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung.
während die auf Abruf (oder wirklich freier Verteilung) nur die Stunden bezahlt bekommen, die sie auch gearbeitet haben... Aber eine Rechtsgrundlage, wonach das so richtig ist, habe ich auch nicht gefunden...
Die wirst Du auch nicht finden, denn diese Rechtsgrundlage gibt es nicht. Und die beliebte Hintertür des angeblich durch die Vergütung abgegoltenen Urlaubs ist mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Abs. 4 BUrlG rechtswidrig. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unabdingbar (ErfK, Gallner, § 3 BUrlG Rn 24)
während die auf Abruf (oder wirklich freier Verteilung) nur die Stunden bezahlt bekommen, die sie auch gearbeitet haben...
Manchmal sieht das auch nur so aus
Bei uns werden z.B. (bei den Minijobbern mit "freier Verteilung") die Urlaubstage gleich zu Beginn abgezogen. D.h. die bekommen jeden Monat fix ihre 400quetsch,-€ und verteilen dann die verbliebenen Arbeitstage (gemeinsam mit dem Dienstplaner, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) über das Jahr. D.h. (um bei Homers Beispiel zu bleiben):
Jahresarbeitseinsätze des Minijobbers: 7 Monatseinsätze x 12 Monate = 84 Jahreseinsätze
Jahresarbeitstage des Vollzeitarbeitnehmers: 5 Tage x 52 Wochen = 260 Arbeitstage
84 Einsätze : 260 Arbeitstage x 30 Tage = 9,7 Urlaubstage entspricht 10 Urlaubstagen.
...es werden von vorneherein nur 74 Jahreseinsätze geplant, aber 84 vergütet.
Dem BUrlG ist da auch Rechnung getragen, da sich die MA bei der Verteilung dafür entscheiden können, in einem Monat gar nicht zu kommen und entsprechend trotzdem vergütet werden.
Die tauchen aber nie irgendwo mit "Urlaub" auf, die sind halt einfach nicht da.