Direktor, Leitender Angestellter per Vertrag. Ist so jemand per se "echter" LA und nicht aktiv / passiv wahlberechtigt, auch wenn er faktisch kein LA ist? Wie ist das anderswo geregelt?

  • Direktor, Leitender Angestellter per Vertrag. Ist so jemand per se "echter" LA und nicht aktiv / passiv wahlberechtigt, auch wenn er faktisch kein LA ist, also weder alleine einstellen noch entlassen darf, keine Führungskompetenzen hat und noch nach einem firmeninternen, festgelegten Gehalt "Band" bezahlt wird? Wie ist das (anderswo) geregelt?

  • Die Frage lässt sich pauschal schwer beantworten. Grundsätzlich aber gilt die normative Kraft des Faktischen...


    (Vor Jahren haben auch wir dem Wildwuchs an Leitenden Einhalt geboten und die meisten der AN dort einsortiert, wo sie hingehören. Keiner ist die Zuordnung angegangen, aber am Tag der Wahl erklärte mir dann einer der betroffenen Kollegen, er würde nicht wählen, er wäre ja Leitender. Auf meinen Hinweis, dass der Wahlvorstand ihn aber anders eingeordnet hätte, meinte er nur, er hätte aber ein Schreiben vom AG, das etwas anderes aussagen würde. Meine Gegenfrage, ob er Kinder bekommen könne, nur weil der AG ihm bescheinigen würde, er wäre eine Frau, hat er unbeantwortet gelassen... ;) )


    Ich gebe zu, als Wahlvorstand habe ich hier immer einen eher pragmatischen Ansatz verfolgt. Sind irgendwelche Schwellwert in der Nähe, die mich weiterbringen würden? Falls nein, lasse ich den Kollegen das erhabene Gefühl Leitender zu sein...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • ich glaube, im betreffenden Fall des Mitarbeiters ist es ja nicht das "erhebende Gefühl Leitender zu sein" sondern eher umgekehrt. MA werden als Leitende eingestellt, sind es aber nicht - warum wohl? Darauf bezieht sich die Frage.

  • MA werden als Leitende eingestellt, sind es aber nicht - warum wohl? Darauf bezieht sich die Frage.

    Ok, so habe ich die Frage tatsächlich nicht verstanden. Gleichwohl könnte die Antwort immer noch das "erhebende Gefühl Leitender zu sein" passen. (Frei nach der alten AG Devise: Don't give them money, just give them a title!)


    Ansonsten aber, weil dann z.B. BVen nicht für sie gelten, sie dem BR nur nachrichtlich gemeldet werden müssen, aber nicht zur Einstellung angehört werden. Und für Leitende gelten andere Kündigungsbedingungen, die im Zweifel aber vom Arbeitsgericht kassiert werden können. (Aber eben genau diesen Weg auch brauchen.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,


    wie in vielen anderen juristischen Sachverhalten auch kommt es nicht darauf an, wie etwas formal bezeichnet wird, sondern wie es aktiv "gelebt" bzw. was der konkrete materielle Inhalt ist.

    Wenn jemand irgendeinen Titel auf seiner Visitenkarte braucht, ist es dem WV trotzdem unbenommen zu prüfen, was denn nun wirkliche Tätigkeit ist.

  • Genau bei der Kündigung wird es dann interessant.


    Bei der Wahl ist es ja immer noch so, hat er keinen Widerspruch gegen die Wählerliste eingelegt, dann ist die Wahl abgesichert. Er muss ja nicht wählen.

  • PaulchenPanter , das BetrVG ist doch sehr eindeutig. § 5 III sagt doch klar, dass es objektive Kriterien gibt. Werden diese nicht erfüllt, ist man kein LA. Egal, was der AV sagt.


    Und nach Deiner Schilderung wird man die Person als AN einordnen müssen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • PaulchenPanter , das BetrVG ist doch sehr eindeutig. § 5 III sagt doch klar, dass es objektive Kriterien gibt. Werden diese nicht erfüllt, ist man kein LA. Egal, was der AV sagt.

    Dem kann ich mich nur anschließen. Und im Zweifelsfall führt man da ein paar Prozesse. Zur Not auch über Instanzen und geht in die Kommentierung ein.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • auch wenn er faktisch kein LA ist

    dann nicht

    also weder alleine einstellen noch entlassen darf

    das ist zwar ein Hinweis zur Bewertung, aber noch kein Ausschluss nicht doch LA sein zu können

    keine Führungskompetenzen hat

    wenn das ein Bewertungskriterium wäre =O wie viele LA haben real keine Führungskompetenz, das möchte ich nicht wissen

    festgelegten Gehalt "Band" bezahlt wird?

    das ist auch ein Hinweis, aber kein Ausschlusskriterium LA zu sein.


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    Im Zweifelsfall würde ich als WV den Kollegen als wahlberechtigten MA auflisten und warten ob der AG dagegen klagt.

    Wenn der AG sich dem bewußt ist, was einen leitenden Angestellten ausmacht, da wird er wohl auf eine Klage verzichten.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu eingefügten § 19 Abs. 3 BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste

    • durch die Wahlberechtigten ausgeschlossen, wenn nicht zuvor gegen die Wählerliste ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist und die Anfechtenden nicht an der Einlegung des Widerspruchs (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) gehindert waren;
    • durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

    Vielleicht trägt das zur Beruhigung bei der Frage der richtigen Einordnung der Leitenden bei? Wer nicht will, der will eben nicht? Oder im Gegenteil das Risiko einen auf die Wählerliste gesetzt zu haben der mir als Wahlvorstand dann eben doch beweisen kann Er ist ein Leidender? Also ich nehme das zum Anlass um etwas beruhigter den Angaben des AG vertrauen zu schenken hinsichtlich des anschließenden Risikos der erfolgreichen Wahlanfechtung.