AG fordert Kandidatenliste

  • Hallo zusammen,

    kann der Arbeitgeber, die Kandidaturliste unseres Standortes (wird ja sowieso öffentlich ausgehangen) anfordern?

    Muss diese dann der Personalabteilung / Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden?

    Sie sitzen an einem anderen Standort und haben somit keine Möglichkeit, ans Schwarze Brett, bei uns zu schauen.

    Vielleicht kann mir jemand diese Frage beantworten.


    Sollte dies schon mal Thema gewesen sein, hab ich es nicht gefunden.

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  • Moin,


    der WV ist verpflichtet, die Wahlvorschlagsliste(n) im Betrieb bekannt zu machen. Dies geschieht an denselben Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde. Zu mehr ist der WB nicht verpflichtet.


    Im übrigen sollte der AG doch wohl in der Lage sein sich darüber zu informieren, was in seinem Betrieb bekannt gemacht wird, oder??? Ansonsten wäre das ja wohl reichlich lächerlich ...

  • Da bei den Wahlkandidaten gesonderte Kündigungsschutzfristen und Bestimmungen gelten, muss er natürlich darüber informiert sein, wer genau das alles ist.

    Wenn das Wahlausschreiben veröffentlicht ist, muss auch dem AG diese verfügbar gemacht werden.

  • Ich frage mich vor allem, warum sollte ich die Liste NICHT meinem AG zur Verfügung stellen?


    Theoretisch kann er sich doch ins Auto setzen und zur Liste hinfahren. Er bittet doch nur, die Liste zu bekommen, damit er sich die Zeit sparen kann.


    Also ich würde mit solchen kleinen Machtspielchen das Verhältnis zum AG nicht belasten.


    Wahrscheinlich fehlt mir aber auch gerade nur die Fantasie, warum ich mich hier quer stellen will.

    Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen

    (Aristoteles)


    Noch ein Tipp für die derzeitige Nachhaltigkeitsdebatte:

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    • Hilfreichste Antwort

    Moin,


    es geht hier nicht ums Querstellen. Die Information kann sich der AG jederzeit verschaffen, es ist sein Betrieb, in dem diese Informationen veröffentlicht sind. Es gibt hier keine "Bringschuld" des WV.


    stehipp & BjoernPe : Wenn Ihr das anders seht würd mich ein entsprechender Beleg (z.B. im BetrVG) sehr interessieren.

  • Moin,


    der WV ist verpflichtet, die Wahlvorschlagsliste(n) im Betrieb bekannt zu machen. Dies geschieht an denselben Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde. Zu mehr ist der WB nicht verpflichtet.


    Im übrigen sollte der AG doch wohl in der Lage sein sich darüber zu informieren, was in seinem Betrieb bekannt gemacht wird, oder??? Ansonsten wäre das ja wohl reichlich lächerlich ...

    Da alles öffentlich aushangen und eine Liste der Kandidaten noch nicht mal existiert, da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge noch im vollen Gange ist, gehe ich davon aus, dass der AG sich weder das Wahlausschreiben noch sonst etwas davon durchgelesen hat. Also landen wir wohl doch bei dem lächerlich... ;)


    Da bei den Wahlkandidaten gesonderte Kündigungsschutzfristen und Bestimmungen gelten, muss er natürlich darüber informiert sein, wer genau das alles ist.

    Wenn das Wahlausschreiben veröffentlicht ist, muss auch dem AG diese verfügbar gemacht werdea

    All dies kann er an den im Wahlausschreiben genannten Stellen einsehen. Ich sehe hier nicht die Bringschuld des WV ihm das zukommen zu lassen. Aber unser AG macht sich nicht mal die Mühe, zu schauen, wer eigentlich im WV ist und somit Ansprechpartner wäre, ob wohl dies ihm mitgeteilt wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von caro26 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von caro26 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • caro26

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  • Wählt ihr an jedem Standort einen eigenen BR oder über die beiden Standorte übergreifend einen BR?
    Wenn ihr an beiden Standorten Wähler habt dann müsst ihr die Aushänge des Wahlausschreiben und der der Wahlvorschläge ja auch an beiden Standorten machen.

    Wenn er nicht in der Lage sich das an eurem Standort zu besorgen wenn ihr das an seinem Standort nicht aushängen müsst dann würde ich ihm das im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen Wahlvorstand und Ihm zukommen lassen. Das was ausgehängt werden muss ist ja nichts Geheimes.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Moin,


    es geht hier nicht ums Querstellen. Die Information kann sich der AG jederzeit verschaffen, es ist sein Betrieb, in dem diese Informationen veröffentlicht sind. Es gibt hier keine "Bringschuld" des WV.


    stehipp & BjoernPe : Wenn Ihr das anders seht würd mich ein entsprechender Beleg (z.B. im BetrVG) sehr interessieren.

    Nein, eine Bringschuld hat der WV nicht.

    Aber wenn der AG darum bittet, ist es doch kein Beinbruch das zu tun.

    Oder sind die Fronten so verhärtet?

  • EDDFBR

    Natürlich ist das keine Bringschuld, habe ich auch nicht gesagt,

    aber wie BjoernPe schon sagt, bricht mir kein Zacken aus der Krone, wenn ich es mache.

    Außer eben, die Fronten sind so verhärtet, dass ich jeden Grund suche, dem anderen das Leben schwer zu machen.

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  • Wählt ihr an jedem Standort einen eigenen BR oder über die beiden Standorte übergreifend einen BR?
    Wenn ihr an beiden Standorten Wähler habt dann müsst ihr die Aushänge des Wahlausschreiben und der der Wahlvorschläge ja auch an beiden Standorten machen.

    Wenn er nicht in der Lage sich das an eurem Standort zu besorgen wenn ihr das an seinem Standort nicht aushängen müsst dann würde ich ihm das im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen Wahlvorstand und Ihm zukommen lassen. Das was ausgehängt werden muss ist ja nichts Geheimes.

    An jedem der 3 Standorte, wird ein eigener BR gewählt. Danke

  • Ja, der AG "kann" die Liste anfordern. Ja, der WV "kann" dem AG die Liste - gleichzeitig mit der Veröffentlichung im Betrieb - zukommen lassen.

    Aber: Nein, der AG hat kein gesondertes Recht auf Zusendung der Liste. Er hat dieselben Möglichkeiten der Kenntnisnahme wie alle anderen MA im Betrieb auch.

    Vor dem Schluss der Einreichungsfrist würde ich dem AG aber keine Informationen zur Verfügung stellen, die nicht sonst auch veröffentlicht wurden.


    Wie ihr letztendlich mit der Anfrage umgeht ist sehr von eurem Verhältnis zum AG abhängig - du wirst vermutlich nicht fragen, weil es so mega harmonisch und fair bei euch abläuft...

  • Aber wenn der AG darum bittet, ist es doch kein Beinbruch das zu tun.

    Ab dem Zeitpunkt, an dem die Listen eh im Betrieb aushängen, kann man das machen. Vorher darf man nicht. Und zu keinem Zeitpunkt muss man.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Stellt euch mal vor Ihr übermittelt dem AG die Listen VOR Beendigung der Fristen und Aushang.

    Was kann passieren? Der AG setzt die Liste unter Druck und Sie wird zurückgenommen.

    Das darf der WV nicht machen. Mit Aushang die GF informieren, na klar kein Problem, fördert die Zusammenarbeit.

    Aber auch erst dann.

  • Der AG setzt die Liste unter Druck und Sie wird zurückgenommen.

    das kann er auch nach Ende der Einreichungsfrist machen und die Kandidaten zum Mandatsverzicht "drängeln"

    Also AG die so drauf sind, dennen wird die Frist egal sein.


    Aber unabhängig davon:

    wenn der AG darum bittet die von WV bestätigte und veröffentlichte Liste zu bekommen, warum nicht?

    Wie ihr letztendlich mit der Anfrage umgeht ist sehr von eurem Verhältnis zum AG abhängig - du wirst vermutlich nicht fragen, weil es so mega harmonisch und fair bei euch abläuft...

    ist doch völlig egal wie harmonisch das abläuft, was kann man als WV denn damit gewinnen die Liste dem AG nicht zur Verfügung zu stellen? außer den nächsten Streß zu provozieren?

    Ist eher eine Zeichen von "geistiger Größe" es dann trotzdem zu machen, wenn der AG auf Krawall aus ist, er kann ja doch nix damit machen, außer sich darüber zu ärgern ;)


    und wenn man dem AG die Herausgabe verweigert, dann setzt er sich ins Auto oder schickt einen Lakaien zum Aushang und läßt abfotografieren.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • das kann er auch nach Ende der Einreichungsfrist machen und die Kandidaten zum Mandatsverzicht "drängeln"

    Also AG die so drauf sind, dennen wird die Frist egal sein.

    Nach Veröffentlichung der Wahlvorschlagslisten ist ein "Verzicht" oder Rücktritt erst nach Ende der Wahl dadurch möglich, dass man ein Mandat nicht annimmt.

    Zitat

    und wenn man dem AG die Herausgabe verweigert, dann setzt er sich ins Auto oder schickt einen Lakaien zum Aushang und läßt abfotografieren.

    Ja, genau das soll er tun. Ist seine Sache wenn er wissen will wer kandidiert. Warum sollte der WV darauf auch nur einen Funken seiner Energie verwenden? Genau gesagt gehört das nicht zu seinen Aufgaben, d.h. wenn er es macht begeht der WV ganz streng genommen Arbeitszeitbetrug, weil er WV-Arbeit vorschiebt die keine ist. Schon deshalb würde ich nichts tun, für das ich kein Mandat habe.

  • Warum sollte der WV darauf auch nur einen Funken seiner Energie verwenden?

    weil es zivilisiert ist, auf eine Bitte / Anfrage angemessen zu reagieren?


    d.h. wenn er es macht begeht der WV ganz streng genommen Arbeitszeitbetrug, weil er WV-Arbeit vorschiebt die keine ist.

    wie kann man Arbeitszeitbetrug begehen, wenn man auf eine Anfrage des AG reagiert?

    der AG fragt den WV ob er die Liste bekommen kann, der WV entspricht der Bitte und dann soll der AG auf Arbeitszeitbetrug plädieren können?


    EDDFBR


    für dich scheint der AG ein "Feind" zu sein, für mich ist er ein "Geschäftspartner" oder "Verhandlungspartner"


    Nach Veröffentlichung der Wahlvorschlagslisten ist ein "Verzicht" oder Rücktritt erst nach Ende der Wahl dadurch möglich, dass man ein Mandat nicht annimmt.

    habe ich ja geschrieben

    das kann er auch nach Ende der Einreichungsfrist machen und die Kandidaten zum Mandatsverzicht "drängeln"

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Nachdem die Listen öffentlich aushängen kann man sie dem AG zusenden. Aber ein fader Beigeschmack würde bei mir bleiben. Der WV ist ein unabhängiges Organ und nicht ein ................ des AG. Er kann auch selber an den Aushang gehen.

  • Randolf


    Die Natur des Arbeitsverhältnisses ist ein Abhängigkeitsverhältnis, bei dem die Gewichtung der Handlungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten ungleich verteilt ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis begründet eine latente Konfliktsituation. Genau aus diesem Grund gibt es die gesetzlich verankerte Mitbestimmung.


    Nochmal: Der AG ist im Betrieb vertreten. Er hat jegliche Möglichkeit, sich die Information zu beschaffen, indem er auf den Aushang schaut.


    Wenn irgendein Mitarbeiter (auch ein Mitglied des WV) dem AG die Veröffentlichung (nach Ende der Einreichungsfrist) zukommen lassen will - bitteschön. Der WV sollte es nicht tun, weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört.

  • für dich scheint der AG ein "Feind" zu sein, für mich ist er ein "Geschäftspartner" oder "Verhandlungspartner"

    Genau dieses Verhältnis können wir (abgesehen von caro26 selbst) nicht aus der Ferne beurteilen. Wenn es gut läuft, dann kann der AG natürlich fix die Listen per E-Mail bekommen. Und wenn es nicht so gut läuft, dann kann er sich die gefälligst selber besorgen. Das ist Fingespitzengefühl und nicht Hau-Drauf-Gesetz.

  • Dieses Abhängigkeitsverhältnis begründet eine latente Konfliktsituation.

    Wenn irgendein Mitarbeiter (auch ein Mitglied des WV) dem AG die Veröffentlichung (nach Ende der Einreichungsfrist) zukommen lassen will - bitteschön. Der WV sollte es nicht tun, weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört.

    Der WV ist ein unabhängiges Organ und nicht ein ................ des AG.


    wenn man derart "kampfeslustig" auf Anfragen des AG reagiert, wundert es mich nicht, dass das Miteinander gestört ist.

    Dass der AG dann genauso "zurück reagiert" ist klar.


    Gerade weil es ein unabhängiges, selbstständiges Organ ist, halte ich es für eine Form der Höflichkeit auch "Bitten" zu entsprechen, soweit es vertretbar ist.


    Zum guten sachlichen Miteinander und zum schlechten unsachlichen Gegeneinander gehören immer AG und BR und einer von beiden muss Anfangen mit dem guten Miteinander, wenn man das denn überhaupt möchte.


    mir ist provoziertes unsachliches Gegeneinander viel zu viel sinnlos verschwendete Lebenszeit, daher setze ich auf gutes sachliches Miteinander und lasse mich nicht von AG provozieren.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.