Wahlrecht bei Renteneintritt, aber Urlaub am Wahltag

  • Hallo zusammen,


    gerade haben wir als Wahlvorstand über unser Intranet mitbekommen, dass eine Kollegin in den Ruhestand verabschiedet wird, was aus der Mitarbeiterliste, die unsere Personalabteilung uns zur Verfügung gestellt hatte, nicht hervorging. Die Kollegin wird am Wahltag allerdings noch aufgrund von Resturlaub nicht anwesend sein, hat also noch einen gültigen Vertrag, wird aber natürlich nicht mehr in den Betrieb zurückkehren, da sie von dem Resturlaub sofort in Rente geht. Es handelt sich dabei nicht um irgendein Altersteilzeitmodell, sondern wirklich von Vollzeit in den Resturlaub in die Rente.


    Wir haben durch das Intranet als Wahlvorstand nun ja Kenntnis davon und meine Frage ist, ob wir die Wählerliste nun anpassen müssen oder ob der noch laufende Vertrag der Kollegin am Wahltag ausreicht, um ihr Wahlrecht zu erhalten?


    Vielen Dank schon mal im Vorfeld!

  • Da die MA nicht mehr in den Betrieb zurück kehren wird und nach dem Wahltag nicht in die Organisationsstruktur eingebunden ist, ist sie nicht wahlberechtigt.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Erstmal schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen!


    Wir schwanken halt auch zwischen "hat noch einen Vertrag, also Wahlrecht" und "kommt eh nicht wieder, nicht in Organisationsstruktur eingebunden" und finden alles, was wir bisher ergoogelt haben, nicht eindeutig. Wir sind aber auch keine Juristen, evtl. übersehen wir was entscheidendes?

  • Bist Du sicher dMmdL?

    Explizit zum Renteneintritt habe ich zwar nichts gefunden, aber:

    Arbeitnehmer, die das Blockmodell der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, verlieren mit dem Eintritt in die Freistellungsphase das Wahlrecht, da sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren und nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (BAG v. 25.10.2000 - 7 ABR 18/00). (ifb Betriebsratslexikon)


    Ich denke, entscheidend sind die Punkte Rückkehr in den Betrieb und Eingliederung in die Organisation. Daher habe ich mal analog darauf geschlossen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Wäre mir da auch nicht so sicher. Bei Freistellung durch Altersteilzeit trifft das genau so zu, aber darum geht es hier ja nicht.

    Zum Zeitpunkt der Wahl ist die Kollegin einfach im Urlaub. Das "Urlaub haben" keinen Einfluss auf das aktive oder passive Wahlrecht hat wissen wir ja, also lassen wir das einfach mal außen vor. Was dann bleibt, ist eine Kollegin die am Wahltag kurz vor dem Renteneintritt steht.

    ...mir ist jetzt irgendwie keine gesetzliche Regelung bekannt die vorschreibt, dass man noch so und so lange im Betrieb sein muss um wählen zu dürfen.

    Sie ist zum Zeitpunkt der Wahl eine Arbeitnehmerin des Betriebs und aus ihrem bevorstehenden Renteneintritt dürfen wir wohl schlussfolgern, dass sie vermutlich auch das 16. Lebensjahr vollendet haben müsste.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo,


    nach meinem Verständnis ist Sie noch wahlberechtigt, da Sie zum Zeitpunkt der Wahl "nur" im Urlaub ist. Ansonsten müsste es ja auch bedeuten das MA die kurz vor der Rente stehen bzw. den Betrieb verlassen nicht mehr wählen dürfen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Bin auch der Meinung, dass das Wahlrecht bestehen bleibt.


    Wenn ein Mitarbeiter gekündigt ist und er aber am Wahltag noch im Betrieb beschäftigt ist, so kann er sogar gewählt werden (weiss schon, dass er dann diesen Kündigungsschutz nicht hat...).


    Mal angenommen sie hat Resturlaub (bis zur Rente) und im Urlaub fällt ihr ein, oh ist das langweilig. Ich mache einen Anschlussvertrag mit meinem AG und arbeite nur noch auf 450€ Basis.... (ohne eine Pause dazwischen)

  • Auch aus meiner Sicht klar wahlberechtigt.


    Der Eintritt in die Passivphase und damit der Verlust der Wahlberechtigung erfolgt, ohne Wenn und Aber zum Stichtag X.


    Eingereichter Urlaub ist nicht mehr als eine Absichtserklärung. Der Urlaub könnte auch gecancelt und am Ende ausgezahlt werden.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!