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ich denke nicht, da es darauf ankommt im Arbeitsvertrag welcher Ort bindend ist . Ist im Arbeitsvertrag der Ort des Betriebes , ist keine Anerkennung für die Fahrt zu Arbeit als Arbeitszeit.
BSP:
Habe einen Vertrag beim AG in Berlin und wohne in Hamburg , dann ist die Fahrt nach Berlin auch keine Arbeitszeit. Sollte ich diese Fahrt in meiner Freizeit durchführen ist es was anderes.
Fahrgeld---
Nein , dass hättest du vorher Verhandeln müssen. Dies kannst nur über die Steuer wieder holen, oder vereinbarst mit dem Arbeitgeber einen Vertrag wie es ist mit dem zur Arbeit. Aber wie ich finde , muss der AG dieses Dir nicht zahlen.
Wenn der Arbeitsort nicht der Firmensitz ist dann wäre es auch ein Recht des einzelnen und nicht das kollektiv , daher müsste der Arbeitnehmer selber klagen.
Mit den vorliegenden Informationen lässt sich die Frage nicht abschließend beantworten.
Mir ist nur völlig unklar, warum der Firmensitz irgendwas zur Lösung beitragen soll. Die Frage ist, welcher Arbeitsort ist vereinbart. Und jede Abweichung davon geht zu Lasten des AG.
Um die Frage also abschließend zu beantworten, müsste man wissen, welche Formulierung genau sich hierunter
Kampfschwein , auch ich tröte in dieses Horn, bitte frage nach: Was genau steht im AV zum Arbeitsort?
Wenn dort kein Arbeitsort beschrieben ist, jedoch explizit Homeoffice zur Erbringung der Arbeitsleistung vereinbart ist, ist imho der Wohnort der vertragliche Arbeitsort.
Wenn dort kein Arbeitsort beschrieben ist, jedoch explizit Homeoffice zur Erbringung der Arbeitsleistung vereinbart ist, ist imho der Wohnort der vertragliche Arbeitsort.
Mit den vorliegenden Informationen lässt sich die Frage nicht abschließend beantworten.
Mir ist nur völlig unklar, warum der Firmensitz irgendwas zur Lösung beitragen soll. Die Frage ist, welcher Arbeitsort ist vereinbart. Und jede Abweichung davon geht zu Lasten des AG.
Um die Frage also abschließend zu beantworten, müsste man wissen, welche Formulierung genau sich hierunter
verbirgt. Ohne dieses Wissen komme ich auch zu diesem Ergebnis:
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Natürlich ist der Arbeitsort wichtig, aber auch der Firmensitz weil nur mit beiden Informationen kann dann eine wie auch immer geartete Regelung zu Reisen zwischen Arbeitsort und Firmensitz geregelt worden sein. Oder auch nicht. Allein das im Arbeitsvertrag geregelt ist, das 1 x im Monat die Arbeit in Berlin (= Firmensitz) sein muss regelt doch gar nichts zu den Reisekosten / Arbeitszeit.
Um die Frage also abschließend zu beantworten, müsste man wissen, welche Formulierung genau sich hierunter verbirgt.
Zunächst einmal Dank an ALLE für die rege Beteiligung. Ich habe meine Bekannte gebeten, zu beschreiben, wie GENAU die vertragliche Vereinbarung über den Arbeitsort festgehalten wurde. Denn es ist tatsächlich so, wie Moritz bereits geschrieben hat, dass sich die Frage ohne genaue Beschreibung des Arbeitsortes, nicht abschließend zu beantwortet werden kann.
Und nach einiger Überlegung gehe ich sowieso auch davon aus, dass der AG, selbst wenn der Firmensitz als zweiter Arbeitsort vertraglich festgelegt wäre (der erste ist das HO, weil dort die Tätigkeit weit überwiegend verrichtet wird), die Reisekosten zu übernehmen und An- und Abreise mindestens im Rahmen der an diesen Tagen zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergüten hätte.
Hier z.B.: Wird der Arbeitnehmer an einer der anderen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor, die unter die Reisekostenregelung fällt.
Üblicherweise kommt diese Frage ja früher, aber gilt bei Deiner Bekannten ein TV?
Denn wenn das der Fall ist, könnte es evtl. gar keine Rolle spielen was im AV steht.
In unserem TV stehen z.B. die (von mir 1000 Mal verfluchten) Regelungen: "Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils zugewiesenen Arbeitsort" und "Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt."
Meine Bekannte war vom 1. Arbeitstag im Homeoffice
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung lautete :
" Aufgrund der aktuellen Lebensumstände der Arbeitnehmerin wird vereinbart, dass Sie bis auf Weiteres hauptsächlich von Homeoffice aus arbeiten kann. Durch das Aufschalten per Remonte auf die Rechner der Firma und der Verpflichtung mindestens einmal im Monat an einem Arbeitstag in die Firma zu kommen, ist der offizielle Ort der ausgeübten Tätigkeit die Betriebsstätte der Firma. "
Ich habe nochmal nachgefragt, was sich hinter der Formulierung : Aufgrund der aktuellen Lebensumstände der Arbeitnehmerin wird vereinbart ....... verbirgt. Ob es was bringt
" Aufgrund der aktuellen Lebensumstände der Arbeitnehmerin wird vereinbart, dass Sie bis auf Weiteres hauptsächlich von Homeoffice aus arbeiten kann. Durch das Aufschalten per Remonte auf die Rechner der Firma und der Verpflichtung mindestens einmal im Monat an einem Arbeitstag in die Firma zu kommen, ist der offizielle Ort der ausgeübten Tätigkeit die Betriebsstätte der Firma. "
Ich habe nochmal nachgefragt, was sich hinter der Formulierung : Aufgrund der aktuellen Lebensumstände der Arbeitnehmerin wird vereinbart ....... verbirgt. Ob es was bringt
Dann dürfte das Thema Anreise zur Betriebsstätte der Fima um das Privatvergnügen der Arbeitnehmerin handeln. Aufgrund von hauptsächlich und mindestens einmal im Monat betrifft das nach meinem Verständnis alle Reisen.
Hier könnte man sich eh darüber unterhalten, ob die Formulierung einer AGB-Kontrolle nach §§ 305ff BGB standhielte, insbesondere dem Transparenzgebot nach § 307 BGB entspräche. Ich bezweifle das.
Denn einerseits ist vereinbart, dass die AN hauptsächlich im HO ist, der Erfüllungsort der Arbeitsleistung also daheim ist, und das wird im Arbeitsverhältnis auch tatsächlich gelebt. Andererseits wird dem widersprechend der Betriebssitz als Erfüllungsort deklariert. Denn "es kann nur einen geben".
In einer Quelle wird die Rechtslage so dargestellt (siehe v.a. den von mir gefetteten Teil):
Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit (BAG v. 09.10.2002, a.a.O.) ...
Fallen Arbeitsstätte und Betriebssitz zusammen, so ist der Betriebssitz auch Erfüllungsort. Problematischer ist die Bestimmung des Erfüllungsorts, wenn der Arbeitnehmer nicht dauerhaft im Betrieb, sondern vielmehr regelmäßig oder dauerhaft im Homeoffice arbeitet. Hierbei fallen Tätigkeitsort und Betriebssitz auseinander. Doch auch wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leistungen an verschiedenen Orten vornehmen, ist i.d.R. ein einheitlicher (gemeinsamer) Erfüllungsort zu bestimmen (BAG, Urt. v. 20.04.2004 – 3 AZR 301/03)...
Schwierigkeiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer nur zum Teil, etwa an nur einzelnen Tagen in der Woche oder nur für einen bestimmten Zeitraum, im Homeoffice arbeitet. In diesen Fällen dürfte der Erfüllungsort bereits im Homeoffice liegen, wenn der Arbeitnehmer in quantitativer Hinsicht mehr als 50 % seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dort erbringt. Dann dürfte von einer umfangsmäßigen Überschreitung auszugehen sein...
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung eines Erfüllungsortes i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO nach § 29 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Vereinbarung eines Erfüllungs- bzw. vielmehr Leistungsortes i.S.d. § 269 BGB ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber allenfalls einen Anhaltspunkt bieten (BeckOK ArbR, Hamacher, ArbGG, § 48 Rn. 25; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbeitsGG, Germelmann/Künzl, § 48 Rn. 41). Der Erfüllungsort ist objektiv festzustellen und unterliegt daher nicht der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (MHdB ArbR, Klumpp, § 238 Rn. 19). Entscheidend kommt es auf die zuvor dargestellten Kriterien, insbesondere den Mittelpunkt der Berufstätigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung im Homeoffice, an. Aus diesem Grund kommt auch die Vereinbarung eines zweiten Erfüllungsortes (z.B. im Homeoffice einerseits und am Betriebssitz des Arbeitgebers andererseits) nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat – sofern ersichtlich – zudem stets einen einheitlichen gemeinsamen Erfüllungsort bestimmt.
Dann dürfte das Thema Anreise zur Betriebsstätte der Fima um das Privatvergnügen der Arbeitnehmerin handeln. Aufgrund von hauptsächlich und mindestens einmal im Monat betrifft das nach meinem Verständnis alle Reisen.