Ermittlung der Gremiumgröße des BR

  • Hallo,


    ich bin Mitglied im Wahlvorstand und habe folgende Frage:


    Dürfen ausgeschriebene Stellen zur Ermittlung der Größe des BR Gremiums herangezogen werden? Wir haben die Situation, das wir knapp unter 700 Mitarbeiter sind. Wo finde ich einen entsprechenden Gesetzestext.

    Vielen Dank

    Gruß Markus

  • Hallo,

    Dürfen ausgeschriebene Stellen zur Ermittlung der Größe des BR Gremiums herangezogen werden?

    Nein. Entscheidend sind die AN, so glaube ich, die Ihr habt wenn der Wahlvorstand das Wahlausschreiben aushängt. Da mag ich mich aber irren.


    Wir haben die Situation, das wir knapp unter 700 Mitarbeiter sind.

    Wie groß war euer Gremium denn bis jetzt?

    Wachst Ihr oder verkleinert Ihr euch?

    Frage weil das entscheidend sein kann.


    §9 BertVG spricht von in der Regel z.B. Mit

  • Moin Markus,


    dein AG gibt dir ja eine Liste mit den Personen die im Betrieb arbeiten und nicht eine Liste die im Betrieb arbeiten könnten.


    Die Liste die der Ag Euch gibt ist die Liste womit Ihr die Wahl durchführt und Ihr entscheidet ob diese Liste zutreffend ist. Ihr überprüft diese Liste natürlich.


    Würde mir mein AG eine Liste geben mit Mitarbeitern die vielleicht mal da sind (am besten noch ohne Name und Geschlecht) , würde ich diese aus der Liste entfernen. Es gelten die Mitarbeiter die jetzt eingestellt sind und zur Wahl anstehen und nicht die irgendwann kommen könnten.


    Gruß

    Die Eule

  • Würde mir mein AG eine Liste geben mit Mitarbeitern die vielleicht mal da sind (am besten noch ohne Name und Geschlecht) , würde ich diese aus der Liste entfernen. Es gelten die Mitarbeiter die jetzt eingestellt sind und zur Wahl anstehen und nicht die irgendwann kommen könnten.


    Gruß

    Die Eule

    Es ist nicht die Zahl der Mitarbeiter interessant welche heute da sind. Wenn klar ist das sich diese Zahl verändern wird, weil z. B. viele Stellen ausgeschrieben sind dann kann der Wahlvorstand das schon annehmen das es mehr sind als heute aktuell da sind. Und daraus dann auch die Zahl der Betriebsratsmitglieder ansetzen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wir waren 2018 knapp 800 MA. Da war das Thema klar. Nun sind wir 696 MA inkl. Azubi und LA.


    Unser Gremium besteht aus 2 freigestellte BR plus 11 Mitglieder; also ges. 13. Das möchte ich auch weiterhin so beibehalten. Deshalb nehme ich zur Berechnung der BR Größe die ausgeschriebenen Stellen hinzu. Dann wären wir über 700.

    Einmal editiert, zuletzt von Markus Weber () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Markus Weber mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Kannst du nicht machen.

    hast du nicht gelesen was die anderen dir geschrieben haben.

    BR ist auch kein Wunschkonzert wo du machen kannst was du möchtest, sondern es gibt Regeln.

    Da Ihr anscheinend Stellen abbaut kannst du auch nicht auf "in der Regel" pochen.

    Ihr wählt ein 11er Gremium und nicht mehr. Das ist im BetrVG §9 ganz klar geregelt.

    Lies dir den Beitrag von Eule durch.

    Bin nicht der Meinung wie suppenkasper. Da Ihr von 800 Stellen auf unter 700 gefallen seid.

    Und bei der Wahlberechtigung der LA muss man auch aufpassen.

  • Im §9 BetrVG steht
    Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel ...

    Und in der Regel ist es zum Stichtag xy des Wahlausschreiben.

    Und der Arbeitgeber wird ja nicht einfach so zum Spass Stellen ausschrieben. Deshalb kann man das schon so machen wie Markus Weber geschrieben hat.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Im §9 BetrVG steht
    Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel ...

    Und in der Regel ist es zum Stichtag xy des Wahlausschreiben.

    Und der Arbeitgeber wird ja nicht einfach so zum Spass Stellen ausschrieben. Deshalb kann man das schon so machen wie Markus Weber geschrieben hat.

    Sehe ich völlig anders,


    der AG muss dem Wahlvorstand eine Liste geben von den jetzigen Mitarbeitern und nicht von den zu erwarteten Mitarbeitern


    Sollte sich bis zur Wahl was verändern , muss der Wahlvorstand natürlich seine Liste immer auf dem laufenden halten


    Gruß

    Die Eule

  • Ja aber Änderungen vom Tag des Wahlausschreibens bis zum Tag der Wahl haben haben keinen Einfluss auf die Größe. Die Größe und die Zahl der Betriebsratsmitglieder wird mit dem Wahlausschreiben festgelegt.

    Hallo Suppenkasper,

    in der Regel ist völlig richtig, aber hast du auch gelesen das seit 2018 rund 100 Arbeitsplätze abgebaut wurden?

    Ja aber wenn perspektivisch vom aktuellen Stand wieder über 700 reicht mit unbefristeten Ausschreibungen reicht über die Wahlperiode dann würde ich von über 700 ausgehen. Es geht nicht um knapp 800 wenn 100 abgebaut worden sind. Sondern nur ob es über 700 in der Regel für die Zukunft sind.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ja aber Änderungen vom Tag des Wahlausschreibens bis zum Tag der Wahl haben haben keinen Einfluss auf die Größe. Die Größe und die Zahl der Betriebsratsmitglieder wird mit dem Wahlausschreiben festgelegt.

    Ja aber wenn perspektivisch vom aktuellen Stand wieder über 700 reicht mit unbefristeten Ausschreibungen reicht über die Wahlperiode dann würde ich von über 700 ausgehen. Es geht nicht um knapp 800 wenn 100 abgebaut worden sind. Sondern nur ob es über 700 in der Regel für die Zukunft sind.

    Moin Suppenkasper,


    sehe ich auch anders, vom Wahlausschreiben bis zur Wahl , kann sich das ändern , deshalb gehört die Liste immer aktualisiert und das ist die Aufgabe des Wahlvorstandes.


    Gruß

    Die Eule

  • Die Wählerliste wird klar aktualisiert. Das ist ja auch kürzlich in der Wahlordnung geändert worden.
    Aber es wird sich nicht die Zahl der Sitze des Betriebsratsgremium ändern.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Die Wählerliste wird klar aktualisiert. Das ist ja auch kürzlich in der Wahlordnung geändert worden.
    Aber es wird sich nicht die Zahl der Sitze des Betriebsratsgremium ändern.

    Naja kommt darauf an . Wählbar als BR könnte ich mir auch nicht vorstellen ,aber je nach dem Wahlberechtigt will ich nicht sagen, das geht nicht. Muss dann direkt vor Ort geklärt werden.


    Es gilt , der Stichtag der Wahl zur Wahlberechtigung

  • Ihr müsst hier bitte zwei Dinge sauber trennen:


    Das eine ist die Pflege der Wählerliste, die kontinuierlich bis zum Wahltag fortgeschrieben werden muss. Aber auch wenn die Wählerliste nach dem Wahlausschreiben über 700 rutschen würde, würde das das Wahlausschreiben nicht verändern.


    Und das andere ist das Wahlausschreiben. Das ist zwar an den Stichtag gebunden, aber gleichwohl ist es in der Rechtsprechung mittlerweile völlig unstrittig, dass der WV die perspektivische Veränderung der Betriebsgröße mit berücksichtigen kann/darf/muss.


    Vor dem Hintergrund der hier widerstreitenden Tendenzen, wäre der sinnvolle Weg, sich mit dem AG in Verbindung zu setzen. Denn nur weil da noch 20 Stellen ausgeschrieben sind, heißt das nicht automatisch, dass die AN Zahl entsprechend steigt. Aber der AG sollte wissen, ob das offene Stellen sind, oder nur präventive Ausschreibungen für schon bekannte zukünftige Abgänge.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Vor dem Hintergrund der hier widerstreitenden Tendenzen, wäre der sinnvolle Weg, sich mit dem AG in Verbindung zu setzen. Denn nur weil da noch 20 Stellen ausgeschrieben sind, heißt das nicht automatisch, dass die AN Zahl entsprechend steigt. Aber der AG sollte wissen, ob das offene Stellen sind, oder nur präventive Ausschreibungen für schon bekannte zukünftige Abgänge.

    ich finde auch dass das der richtige Weg ist.


    Der Wahlvorstand sollte Entwicklungen berücksichtigen und wenn z.B. der Abbau bereits 2018/2019 erfolgte und seitdem eine ungefähr gleichbleibende Betriebsgröße war kann man ja durchaus vermuten dass Neuausschreibungen wieder zu mehr Mitarbeitenden führen werden.

    Es gilt , der Stichtag der Wahl zur Wahlberechtigung

    das stimmt aber die Größe des Gremiums wird mit dem Wahlausschreiben festgelegt.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Würde mir mein AG eine Liste geben mit Mitarbeitern die vielleicht mal da sind (am besten noch ohne Name und Geschlecht) , würde ich diese aus der Liste entfernen. Es gelten die Mitarbeiter die jetzt eingestellt sind und zur Wahl anstehen und nicht die irgendwann kommen könnten.

    dann machst Du das leider falsch.


    der AG hat auch Auskunft über die MA zu geben die bereits eine Einstellungszusage bekommen haben, aber nicht auf der Liste stehen und über die MA die das Unternehmen verlassen werden, aber trotzdem auf der Liste stehen.


    Und Tendenzen sind doch sowieso nur interessant in einem Fall wie diesem, nämlich knapp an der Grenze zu einer Änderung der Gremiumsgröße.


    Es fehlen 4 MA zur 700er-Grenze, also weniger als 1%.

    Wie viele haben bereits eine Zusage, wie viele Stellen sollen noch besetzt werden und wo werden noch Stellen abgebaut?


    diese Fragen sind zu klären.

    Auch wenn im letzten Jahr 100 MA abgebaut wurden, heisst das ja nicht, das zukünftigt nicht doch in der Regel 700 oder mehr MA beschäftigt sind.


    Ich würde als WV ggf. nach den Angaben des TE einfach annehmen das ich dauerhaft 700 MA haben werde und dann warten ob der AG überhaupt reagiert. Bei 696 MA aktuell und Stellenausschreibungen kann man das machen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Fitting RN 12 zu § 9 BetrVG "in der Regel" regelmäig beschäftigte AN


    Der Wahlvorst. hat bei der Ermittlung der für die BRGröße maßgeblichen ArbNZahl nicht nur einen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des ArbGeb. zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebs zu berücksichtigen, die unmittelbar bevorstehen (BAG 2.8.2017)


    weiter RN 13

    Dies kann zB bei Personalabbau oder -aufstockung auf Grund einer konkreten Personalplanung, an der der BR beteiligt worden ist, oder infolge von Entlassungen auf Grund eines Interessenausgleichs/Sozialplans der Fall sein

    Bloße Befürchtungen einer Personalrückentwicklung seitens des ArbGeb. sind vom Wahlvorst. nicht zu berücksichtige