Evtl. Fristen für die Wahl der Freistellungen

  • Hallo zusammen,

    bin hier neu im Forum und möchte dieses nutzen um eine Klärung zu folgendem Sachverhalt zu erhalten:

    Durch eine reduzierte AN-Anzahl in unserem Betrieb reduziert sich für die nächste Amtsperiode des BR die Anzahl der Freistellungen von 2 auf 1. Mir geht es jetzt aus verschiedenen Gründen um den formaljuristisch richtigen (Zeit-) Ablauf zur Wahl der neuen Freistellungen. Übliche Praxis ist, dass fristgerecht - i.d.R. unmittelbar - nach Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlvorstand zur konst. Sitzung einlädt. In dieser Sitzung, resp. einer unmittelbar danach erfolgenden Sitzung werden üblicher Weise die Freistellungen gewählt. Rechtliche Grundlagen dazu sind mir bekannt.

    Was mir nicht bekannt ist: Die Wahl der Freistellungen muss ja nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der konst. Sitzung erfolgen. Formal können ja vor der Wahl erst noch Beratungen mit dem AG über die Freistellungen erfolgen. Daher konkret die Frage: Gibt es Fristen / Abhängigkeiten von Ereignissen, die rechtlich bindend für den Zeitpunkt der Wahl der Freistellungen sind? Ergänzend hier die terminlichen Rahmenbedingungen zu unserer BR-Wahl: Amtszeit des bisherigen BR läuft bis zum 26.04.2022 (konst. Sitzung 2018 + 4 Jahre minus 1 Tag). BR-Wahl findet am 07.04.2022 statt. Konst. Sitzung wird voraussichtlich am 11.04.2022 sein. Wir wollen die Wahl der Freistellungen zum spätest möglichen Zeitpunkt abhalten - das ist nach unserer Einschätzung der Ablauftermin der bisherigen Amtszeit des amtierenden Betriebsrates - somit also der 26.04.2022. Geht das so?

    Bin gespannt auf die Feed Backs aus dem Forum. Danke im voraus und viele Grüße aus Monnem

  • ich kenne keine vorgegebenen festen Fristen und kann mich nicht daran erinnern in Gesetzen welche gelesen zu haben.


    Also ja könnt ihr so machen, ob das richtig bzw sinnvoll ist könnt ihr vor Ort beurteilen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Sehe ich ganz wie rtjum. Auch ich kenne weder aus dem Gesetzestext, noch aus einer Kommentierung, eine vorgegebene Frist.


    Und wenn ich da drei Sekunden länger drüber nachdenke, frage ich mich: Wozu auch?


    Die Freistellung von BRM ist ein Recht des BR. Wenn der BR dieses Recht nicht wahrnimmt, könnte das grundsätzlich ein schwere Pflichtverletzung darstellen. Aber wer will dem BR vorwerfen, sich das Thema erst vollständig zu erarbeiten, bevor er eine Entscheidung fällt.

    Um arbeitsfähig zu sein, braucht der BR einen Vorsitzenden (als AG-Sender und -Empfänger). Eine Freistellung lässt sich jederzeit auch durch eine Freistellung nach § 37 (2) BetrVG kompensieren. Hier braucht es also keine zeitlichen Vorgaben. (Jedenfalls nach meinem Verständnis.)


    Abhängigkeiten von Ereignissen, die rechtlich bindend für den Zeitpunkt der Wahl der Freistellungen sind?

    Streng genommen natürlich die Beratung mit dem AG vor der Wahl der Freistellungen. Wobei der Fitting darauf hinweist, dass eine unterlassene Beratung den Freistellungsbeschluss an sich nicht ungültig machen würde. Aber das ist auch nur eine Festlegung der Reihenfolge, keine wie auch immer geartete Frist...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • In der konstituierenden Sitzung des BR können Freistellungen gar nicht gewählt werden, denn dazu lädt der WV mit einer gesetzlich bestimmten und eng begrenzten TO, in der die Freistellungen schlicht nicht vorkommen.


    Zudem muss der konstituierte BR mit dem AG ja erst einmal über die Freistellungen beraten, d.h. auch die Logik diktiert einen gewissen Zeitablauf nach der Konstituierung.

    ist denn Freistellen eines BRM Pflicht??

    Ja, wenn die entsprechenden Schwellenwerte überschritten sind. Das BetrVG sieht da ein Muss vor, es "sind mindestens freizustellen..." Der Verzicht auf die gesetzlich gebotene(n) Freistellung(en) kann einen gravierenden Pflichtverstoß darstellen. Natürlich darf und muss der BR Zeit haben für die Entscheidungsfindung und die Beratung mit dem AG; schuldhaftes Verzögern kommt aber nicht in Frage.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ist denn Freistellen eines BRM Pflicht??

    Wie Fried ja schon schrieb, ist die Formulierung im BetrVG "sind freizustellen" ganz klar kein könnte, sollte oder müsste. Sind (wie werden oder hat) bedeutet: klare, zwingende Rechtsvorschrift.


    Allerdings ist die (durch den BR veranlasste) Nichtfreistellung nicht per se mit Strafe belegt (sehr wohl wäre es aber die Weigerung des AG! (was auch der Grund für diese zwingende Rechtsvorschrift ist. Wäre sie nicht so formuliert, könnte man dem AG nicht an den Karren fahren)). Gleichwohl ist es ein Anliegen des Gesetzgebers, dass ein BR als Gremium auch funktioniert. Funktioniert es auch ohne Freistellung, es würde sich wohl niemand die Mühe machen, die Freistellung einzufordern. Gleichwohl könnte jemand (z.B. der AG, weil er nie einen Ansprechpartner hat, wenn er mal einen braucht) auf die Idee kommen, diese Freistellung einzufordern. Spätestens dann sollte der BR dem auch nachkommen, weil die fortgesetzte und spätestens nach Aufforderung vorsätzliche Nichtwahrnehmung von Rechten durchaus als grobe Pflichtverletzung gewertet werden kann. (!)


    Um mal ein (nach meinem Verständnis) analoges Beispiel zu nehmen: Im BetrVG steht auch (guckst Du § 43), dass der BR einmal im Quartal eine Betriebsversammlung durchzuführen hat. Zwingende Rechtsvorschrift (hat einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen). Es gibt genügend BRe, die das nicht machen. Und kein Mensch beschwert sich. Und dann war da der BR, der (damals von der Gewerkschaft) aufgefordert worden ist, nach mehreren Jahren ohne Betriebsversammlung eine einzuberufen. Und dieser BR musste dann lernen, dass auch dieses Nichtwahrnehmen eines Rechtes (das eben auch als Pflicht formuliert ist) reichen kann, um den kompletten BR wegen grober Pflichtverletzung abberufen zu lassen. (Den Antrag hatte in diesem Fall die Gewerkschaft gestellt.)


    Es gibt, soweit ich weiß, noch kein echtes Urteil zu den Freistellungen (weil bisher wohl auch noch kein Gremium in der Größe auf die Idee gekommen ist, es ginge ohne), aber im Analogieschluss zu oben Gesagtem, kann ich mir das ohne Weiteres vorstellen.

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  • Amtszeit des bisherigen BR läuft bis zum 26.04.2022 (konst. Sitzung 2018 + 4 Jahre minus 1 Tag). BR-Wahl findet am 07.04.2022 statt. Konst. Sitzung wird voraussichtlich am 11.04.2022 sein. Wir wollen die Wahl der Freistellungen zum spätest möglichen Zeitpunkt abhalten - das ist nach unserer Einschätzung der Ablauftermin der bisherigen Amtszeit des amtierenden Betriebsrates - somit also der 26.04.2022. Geht das so?

    Ich würde sagen nein.

    ...aber nicht weil das zu spät ist, sondern zu früh! :D

    Weil: wie Fried ja schon richtig geschrieben hat:

    In der konstituierenden Sitzung des BR können Freistellungen gar nicht gewählt werden, denn dazu lädt der WV mit einer gesetzlich bestimmten und eng begrenzten TO, in der die Freistellungen schlicht nicht vorkommen.

    D.h. die Freistellungen könnt Ihr frühestens in Eurer ersten ordentlichen Sitzung beschließen, wenn der (in der konstituierenden Sitzung gewählte) BRV das auf die TO gesetzt hat.

    Eine ordentliche Betriebsratssitzung kann aber nur ein Betriebsrat durchführen, der auch im Amt ist.

    Da Euer jetziger BR bis zum 26.04.22 im Amt ist, kann der neue BR am 26.04.22 keine Sitzung durchführen, da er eben noch nicht im Amt ist.

    Ich bin mir auch nicht sicher, ob der 27.04.22 schon gehen würde, da der BRV ja rechtzeitig und mit TO zur Sitzung laden muss. Der neu gewählte BRV ist ja nicht zwangsläufig auch der amtierende BRV, was bedeuten würde, dass der neu gewählte BRV einfach noch nicht der BRV ist und nur der BRV kann eine BR-Sitzung einberufen. Das würde heißen, dass der neu gewählte BRV erst nach dem Ende der Amtszeit des derzeitigen BR (also am 27.04.) auch tatsächlich BRV ist und zu einer Sitzung einladen darf. Also könnte er frühestens am 27.04. (erster Tag als amtierender BRV) zur Sitzung einladen, das dann rechtzeitig vor der Sitzung, also 4 Tage, wäre der 30.04., kacke ist ein Samstag, also Montag 02.05.

    Spannend wird es dann, wenn der amtierende BRV auch der neu gewählte BRV ist. Das wirft dann nämlich die Frage auf, ob der amtierende BRV den neu gewählten BR, quasi "amtszeitübergreifend", zu einer Sitzung einladen kann. (Das kann ich so auch nicht beantworten, wäre aber doch mal wieder ein Anlass für eine schöne, ausufernde, theoretische Diskussion ;) )

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • wäre aber doch mal wieder ein Anlass für eine schöne, ausufernde, theoretische Diskussion ;)

    Ja :)


    Ich bin mir auch nicht sicher, ob der 27.04.22 schon gehen würde, da der BRV ja rechtzeitig und mit TO zur Sitzung laden muss.

    Der theoretischen Diskussion wegen: M.E. könnte der neue BRV durchaus zeitnah einladen.


    In diesem (seltenen?) Sonderfall könnte dann auch die TO mehr oder minder leer bleiben oder vergleichsweise unpräzise ausfallen, und ggf. kann der BRV dann zum Beginn der Sitzung Ergänzungen der TO beantragen. Wenn alle mitgehen, hat man Punkte, über welche man sogar beschließen könnte.

    Andernfalls kann man vermutlich auch unter "Verschiedenes" einige Dinge besprechen, die ein neuer BR mit neuen, "unbeleckten" BRM halt so anfangs eh zu besprechen hat.


    Theoeretische Diskussion eben ;) :D

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Spannend wird es dann, wenn der amtierende BRV auch der neu gewählte BRV ist. Das wirft dann nämlich die Frage auf, ob der amtierende BRV den neu gewählten BR, quasi "amtszeitübergreifend", zu einer Sitzung einladen kann. (Das kann ich so auch nicht beantworten, wäre aber doch mal wieder ein Anlass für eine schöne, ausufernde, theoretische Diskussion ;) )

    Grins, dann fang ich doch mal damit an.

    Aus meiner Sicht kann der "alte" BRV nicht schon eine Einladung für das neue Gremium versenden.

    Aus einem ganz einfachen Grund. Erst bei der konstituierenden Sitzung stellt sich ja heraus, wen er überhaupt einladen soll. Könnte ja sein, dass während der konst. Sitzung einer der Gewählten das Amt nicht antritt, dann kommt das Ersatzmitglied.

    Die Vorlaufzeit zw. Einladung und Sitzung ist aber ja für das Gremium gedacht, um sich ihrerseits vorbereiten zu können.

    Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen

    (Aristoteles)


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  • Vielleicht rechtlich nicht ganz sauber, aber so machen wir es (Wahl am 22.02.):

    Der Wahlvorstand läd zur konstituierenden Sitzung und die "alte" und vermutlich neue BRV schreibt die Eingeladenen an mit der Bitte, sich im Anschluss an die kons. Sitzung gleich noch für eine reguläre Sitzung (mit TO und Unterlagen) frei zu halten.

    Zu Beginn dieser regulären Sitzung muss die TO nochmal beschlossen werden, aber alle hatten die Möglichkeit, sich vorzubereiten.

    Schwierig wird das allerdings, wenn ein BRM verhindert ist.

  • Aus einem ganz einfachen Grund. Erst bei der konstituierenden Sitzung stellt sich ja heraus, wen er überhaupt einladen soll.

    Das wäre hier nicht das Problem:

    Konst. Sitzung wird voraussichtlich am 11.04.2022 sein.

    Wir wollen die Wahl der Freistellungen zum spätest möglichen Zeitpunkt abhalten - das ist nach unserer Einschätzung der Ablauftermin der bisherigen Amtszeit des amtierenden Betriebsrates - somit also der 26.04.2022


    In diesem (seltenen?) Sonderfall könnte dann auch die TO mehr oder minder leer bleiben oder vergleichsweise unpräzise ausfallen, und ggf. kann der BRV dann zum Beginn der Sitzung Ergänzungen der TO beantragen. Wenn alle mitgehen, hat man Punkte, über welche man sogar beschließen könnte.

    Das wäre auch mein Ansatz.

    Kurze Sitzung am 27., die Punkte der TO einstimmig beschließen, nur das Wesentliche Organisatorische: Freistellungen und Termin der ersten ordentlichen Sitzung + Sitzungsintervall. Dann kann sich noch jeder äußern, was er/sie gerne auf der TO der ersten ordentlichen Sitzung haben möchte und fertig.


    Vielleicht rechtlich nicht ganz sauber

    möglicherweise sogar ernsthaft problematisch.

    Wenn Ihr die konstituierende Sitzung zu einem Zeitpunkt abhaltet, in der der alte BR noch im Amt ist, dann könnt Ihr im Anschluss an die konstituierende Sitzung keine "reguläre Sitzung (mit TO und Unterlagen)" durchführen, weil Ihr nicht im Amt seid. In diesem Moment seid Ihr nicht der BR! Also könnt Ihr auch nichts rechtsgültig beschließen. Ich glaube zwar nicht, dass einem das jemals auf die Füße fallen würde, aber Ihr solltet Euch bewusst sein, dass es sich bei dieser Veranstaltung formal nur um ein "Meeting der zukünftigen Betriebsratsmitglieder handelt" und nicht um eine Sitzung.

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  • Nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse und Annahme des Amt durch die Kandidaten ist das neue Gremium doch im Amt.

    Zitat

    Betriebsverfassungsgesetz § 21 Amtszeit

    Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.


    Die konstituierende Sitzung regelt doch nur den BRV, die Auschüsse und die Freistellungen.

    eigentlich nur den BRV.

    Zitat

    § 29 Einberufung der Sitzungen

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

    Freistellungen und Ausschüsse müssen ordentlich beschlossen werden, müssen also vorher auf der TO stehen. Da aber der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einlädt....

    (wurde ja von Fried schon beschrieben).

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  • Also, der ErfK sagt klar, die Konsti diene der Wahl von BRV, sBRV und maximal noch des BA. Sie müsse vor Ablauf der Amtszeit des alten BR abgehalten werden. Punkt.


    Im ErfK steht zu § 21 BetrVG, Beschlüsse des neuen BR bzgl beteiligungspflichtiger Angelegenheiten seien nichtig, wenn sie vor seiner Amtszeit erfolgten. Nirgends steht aber, dass der neue BR vor seiner Amtszeit keine Beschlüsse zur Binnenorganisation treffen kann (Ausschüsse bestellen, GO, Freistellungen) - ich würde aus der Rechtssystematik aber schließen, dass der neue BR auch das nicht darf (z.B. hat man vor der Amtszeit keinen Kündigungsschutz als BRM).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • (z.B. hat man vor der Amtszeit keinen Kündigungsschutz als BRM).

    Das ist nur die halbe Wahrheit Fried

    Denn der Wahlkandidat genießt schon den besonderen Kündigungsschutz bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

    Es besteht nur der 5 jährige besondere Kündigungsschutz des BRM noch nicht.

    In der Praxis aber zu vernachlässigen.

  • Das ist nur die halbe Wahrheit.

    Nö, die volle. Klar hat man ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses den nachwirkenden Schutz als Bewerber:in, den aktiven als BRM dann mit Beginn der Amtszeit.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • keine Beschlüsse zur Binnenorganisation treffen kann (Ausschüsse bestellen, GO, Freistellungen

    Abgesehen mal davon, dass eine Freistellung in meiner Wahrnehmung alles andere als "Binnenorganisation" ist (sie hat schließlich deutliche Außenwirkung), sähe ich hier noch das Problem, dass der AG die Zeit nicht zu bezahlen bräuchte, da der BR eben noch nicht im Amt ist. Sich beim Mittagessen treffen und alles auskaspern? Klar.


    Aber Arbeitszeit verbrauchen um die Dinge einzutüten - nope.


    Insofern sehe ich das hier

    ich würde aus der Rechtssystematik aber schließen, dass der neue BR auch das nicht darf

    ganz genauso.


    Das hier übrigens auch:

    Raus kriegt dich die Firma in beiden Fällen nur außerordentlich, darauf wollte ich hinaus. Wie der Kündigungsschutz heißt ist dabei doch völlig unerheblich.


    Das blöde ist nur, dass Arbeitszeitbetrug (und das wäre eine Sitzung ohne Amt oder Zustimmung des AG sicher) einen guten Grund für eine außerordentliche Kündigung bietet.


    Insofern: Konstituierende vor Amtsantritt (das sieht das Gesetz so vor), alles weitere bitte erst nach offizieller Amtsübernahme. Wie sagte der anglophile? Better safe than sorry!

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    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Ja, wenn die entsprechenden Schwellenwerte überschritten sind. Das BetrVG sieht da ein Muss vor, es "sind mindestens freizustellen..." Der Verzicht auf die gesetzlich gebotene(n) Freistellung(en) kann einen gravierenden Pflichtverstoß darstellen. Natürlich darf und muss der BR Zeit haben für die Entscheidungsfindung und die Beratung mit dem AG; schuldhaftes Verzögern kommt aber nicht in Frage.

    das sehe ich immer noch anders, die Pflicht bezieht sich in erster Linie auf den AG.

    Der Betriebsrat kann ja auch ohne formelle Freistellung eines BRM zu 100% oder 2x 50% (oder mehr ja nach Gremiumsgröße) seinen Verpflichtungen nachkommen.

    Ich bin ja so-oder-so freizustellen für BR-Arbeit und wenn ich ohne formelle 100% Freistellung trotzdem 100%-AZ mit BR-Arbeit verbringe kommt es doch auf dasselbe raus.


    Das ist aber eine müßige Diskussion, bei mir hat es immer so funktioniert, weil der AG auf die formelle Freistellung keine Wert gelegt hat.

    Wo die BR-Arbeit leiden würde, da ist dann aber die Freistellung ein muss, da bin ich bei euch.


    -----------------------------------


    konstituerende Sitzung: BRV wird gewählt, dann der stellv. BRV.


    danach kann man dann mit Zustimmung aller BRM direkt die erste Sitzung einberufen. TO beschließen und die freistellung klären --> wenn das den unbedingt sein soll.

    sonst macht man das nächste Woche oder wie bei mir nach 2,5 Jahren, je nachdem wie dringend das ist.


    Die Anzahl der Freistellungen ändert sich ja deswegen nicht grundsätzlich, dafür zählt meines Wissens nach die Anzahl der MA bei der Wahl.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()