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dafür zählt meines Wissens nach die Anzahl der MA bei der Wahl.
Nein, das haben wir hier auch vor kurzem schon diskutiert.
§ 38 BetrVG spricht hier von "Betrieben mit in der Regel" und das bedeutet, dass der BR bei Vergrößerung Freistellungen nachfordern kann und umgekehrt, bei Verkleinerung auch Freistellungen aufgeben muss.
Raus kriegt dich die Firma in beiden Fällen nur außerordentlich, darauf wollte ich hinaus. Wie der Kündigungsschutz heißt ist dabei doch völlig unerheblich.
Der Unterschied ist gar nicht so unerheblich: Beim lediglich nachwirkenden Kündigungsschutz bedarf es nicht der Zustimmung des BR zur Kündigung.
das sehe ich immer noch anders, die Pflicht bezieht sich in erster Linie auf den AG.
Das steht so nicht im Gesetz. Natürlich richtet sich der Freistellungsanspruch gegen den AG, aber die Pflicht zur Freistellung hat der BR. Die Intention der Freistellung ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des BR, und ein BR, der diese Funktionsfähigkeit gefährdet, indem er auf Freistellungen verzichtet, bewegt sich im Bereich der gravierenden Amtspflichtverletzung (m.W. So auch in den Kommentierungen nachzulesen), und müsste mindestens sehr gut verargumentieren, dass er es ohne hinbekommt.
und müsste mindestens sehr gut verargumentieren, dass er es ohne hinbekommt
Ich denke, das müsste er noch nicht einmal. Bekommt er es hin, wird es niemanden kümmern, dass er die Freistellungen nicht in Anspruch genommen hat... bekommt er es nicht hin, hilft auch keine Argumentation...
Ich bin ja so-oder-so freizustellen für BR-Arbeit und wenn ich ohne formelle 100% Freistellung trotzdem 100%-AZ mit BR-Arbeit verbringe kommt es doch auf dasselbe raus.
Wo die BR-Arbeit leiden würde, da ist dann aber die Freistellung ein muss, da bin ich bei euch.
oder anders ausgedrückt: wir meinen dasselbe, nur anders
ich behaupte, das es den Anspruch gibt ist hauptsächlich in der Tatsache begründet, dem AG klar vorzuschreiben: diese BRM kannst Du für die normale Tätigkeit ausplanen, die haben VZ-BR-Tätigkeiten zu erledigen, für die gibt es keine dringenden betrieblichen Gründe um die Freistellung zu verhindern.