Guten Tag,
können einem AN arbeitsrechtliche Maßnahmen drohen, wenn er sich weigert Aufgaben aus ethischen Gründen zu übernehmen. Es geht um die Betreuung eine Schädlingsbekämpfers, der gezielt auf dem Betriebsgelände ansässige Tauben einfangen und töten möchte. Der AN soll nicht aktiv mitwirken, aber begleitend dabei sein. Die Aufgabe hat nichts mit seiner eigentlichen Arbeit zu tun, die er die letzten 20 Jahre im Unternehmen verrichtet hat.
Ich bin der Meinung, dass hier sehr wohl auf die seelische Belastung eingegangen werden muss, die der AN bei der Tätigkeit erleidet. Wie seht ihr das? Dem AN wurde versteckt mit einer Abmahnung gedroht.
Viele Grüße
Ranzi
AR Maßnahmen bei ehtischen Bedenken
- Ranzi
- Erledigt
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Hallo,
der Schädlingsbekämpfer möchte auf dem Betriebsgelände Tauben einfangen und töten?
Er muss doch vom AG dazu einen Auftrag haben oder?
Dieser Schädlingsbekämpfer soll von einem eurer Mitarbeiter begleitet werden? richtig?
Die Aufgabe hat nichts mit seiner eigentlichen Arbeit zu tun, die er die letzten 20 Jahre im Unternehmen verrichtet hat.
Was steht denn in seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzbeschreibung?
Ich denke hier seit ihr in der Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Ganz so einfach sehe ich das für den AG nicht.
Der AN ist doch schon auf euch zugekommen, und möchte das nicht. Falls diese Aufgaben nicht über Vertrag oder Beschreibung gedeckt sind, brauch er auch nicht. Und ihr erklärt das eurem AG.
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Jenseits der Ethik: Liegt denn eine Sondergenehmigung der zuständigen Landesbehörde zum Töten der Tauben vor, siehe §4 BArtSchV? Ansonsten wäre das Töten illegal und damit auch die Arbeitsanweisung.
Wenn ja, umfasst der AV des/der betroffenen AN die Mitwirkung bei der Tötung von Tieren? Wenn nein, kann sie nicht angeordnet werden.
Wenn ja: Da es sich nicht um eine übliche Tätigkeit handelt, dürfte hier eindeutig der Versetzungsbegriff greifen. Wurde der BR beteiligt?
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Die gerichtliche Genehmigung für das Töten liegt vor. Von der Seite ist nichts zu holen, da er einer von ganz wenigen "Experten" ist, die eine Sondergenehmigung erhalten haben. Der Weg über die Klärung ob das Töten richtig oder falsch im Sinne des Gesetzes ist, kommt eher nicht in Frage, da zu kompliziert bzw. zu zeitintensiv. Außerdem sehe ich den Weg über die Tätigkeitssbeschreibung usw. als erfolgsversprechender an.
Wenn ja: Da es sich nicht um eine übliche Tätigkeit handelt, dürfte hier eindeutig der Versetzungsbegriff greifen. Wurde der BR beteiligt?
Er soll nicht selbst töten, sondern nur dabei sein. Was wohl schon eine seelische Belastung sei. Insofern hätte ich den Schutz der seelischen Gesundheit des AN, vor die Erfüllung der Tätigkeit gestellt.Hallo,
der Schädlingsbekämpfer möchte auf dem Betriebsgelände Tauben einfangen und töten?
Er muss doch vom AG dazu einen Auftrag haben oder?
Dieser Schädlingsbekämpfer soll von einem eurer Mitarbeiter begleitet werden? richtig?
Richtig, aber es dürfen sich keine externen Personen allein auf dem Betriebsgelände aufhalten.
Ich danke euch für die Antworten. Ich denke wir werden den AG auf das seelische Wohl seiner AN hinweisen. -
Dann frage ich anders: Ist das Dabeisein beim Töten von Tieren vom AV gedeckt? Da auch das Dabeisein beim Töten von Tieren offensichtlich nicht zu den üblichen Aufgaben des/der AN zählt, wurde der BR angehört?
Ihr habt das als BR stärkere Waffen zu Hanf als den Verweis auf eine seelische Befindlichkeit. M.E. könnt Ihr das untersagen lassen.
Und weiter: Warum wurde gerade diese:r AN ausgewählt? Gäbe es Alternativen? Wäre es zumutbar für den AG, nach Freiwilligen zu fragen?
Ansonsten werde ich noch den §106 GewO bzgl Recht und Billigkeit durchforsten.
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Dann frage ich anders: Ist das Dabeisein beim Töten von Tieren vom AV gedeckt? Da auch das Dabeisein beim Töten von Tieren offensichtlich nicht zu den üblichen Aufgaben des/der AN zählt, wurde der BR angehört?
Nein und Nein.
Und weiter: Warum wurde gerade diese:r AN ausgewählt? Gäbe es Alternativen? Wäre es zumutbar für den AG, nach Freiwilligen zu fragen?
Jepp, das klingt nach einer guten Lösung. Alternativen gäbe es in der Tat, soweit ich das einschätzen kann. Man müsste natürlich auch die anderen AN fragen, die dafür infrage kämen.
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Nein und Nein.
Dann sagt der BR dem AG unverzüglich, dass er diese Anweisung für illegal hält, weil sie a) individualrechtlich nicht geht und b) der BR nicht beteiligt wurde, und dass der AG, wenn er sie trotzdem aufrecht erhält, eine Klage des BR zu vergegenwärtigen hätte.
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als BR stärkere Waffen zu Hanf
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Freudscher Verschreiber.
Ranzi , nach Durchsicht des ErfK bzgl §106 GewO würde ich auch vermuten, daß die Weisung, selbst so sie vom AV gedeckt wäre und der BR zugestimmt hätte, ein Verstoß gg Recht und Billigkeit wäre, da sie gg ethische Grundsätze des/der AN verstößt.
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Ich würde dabei bleiben, in den AV zu gucken und die Arbeitsplatzbeschreibung.
Dies sind nach meiner Meinung die schärferen Waffen. Fried die Idee nach Freiwilligen suchen finde ich gut. Soll sich doch der AG per Aushang oder so bemühen. Springt eventuell noch ein Bonus bei raus.
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Vielleicht mal im Unternehmen fragen ob da ein Jäger in der Belegschaft ist, der hat wohl am wenigsten Probleme mit diesem Thema.
Freiwilligkeit ist hier das Mittel der Wahl.
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§4 BArtSchV
wie kommst den darauf?
Wildtauben unterliegen dem Jagdrecht und fallen somit nicht unter §4 BArtSchV
MA kann man nicht zwingen etwas zu tun, was sie "krank" macht. Und wenn die/der MA mit dieser AV-fremden Tätigkeit "psychische Probleme" hat, kann er das einfach dem AG mitteilen und der AG muss sich jemand anderen suchen als Begleitperson für den Schädlingsbekämpfer.
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Ansonsten werde ich noch den §106 GewO bzgl Recht und Billigkeit durchforsten.
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn z.B. eine Versetzung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und
Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267). -
Wildtauben
Oben ging es nur um "auf dem Betriebsgelände ansässige Tauben". Ob damit Wildtauben oder Luftratten gemeint sind, steht da nicht
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Randolf , auf den Passus wird in mehreren Webseiten zum Thema verwiesen. Scheint beim Durchlesen der Verordnung in ihren Formulierungen auch klar. Eine weitere kurze Recherche ergibt, dass nur vier originäre Wildtaubenarten dem Jagdrecht unterliegen, die "gängige" Stadttaube, die eine ausgewilderte Haustaube ist, zählt dazu nicht.
Und dass jemand prinzipiell taubentötungsberechtigt ist, heisst m.E. eben nicht, dass er/sie das im Einzelfall ohne Genehmigung darf. Da würde ich mir als BR ggf die Einzelfallgenehmigung zeigen lassen, Ranzi (weil es lohnt, jeden Pfeil im Köcher abzuschießen).
Allerdings alles juristisch nicht my cup of tea...
Bzgl Arbeits- und Kollektivrecht im Betrieb ist man sich ja aber eh einig.
Kampfschwein , Danke für den Kommentar! In meinem ErfK steht in Rn 11 auch etwas bzgl Gewissenskonflikten des/der AN, was die Grundrechte tangiere und deswegen zu beachten sei. Das sehe ich hier als relevant.