Frist für nachträgliche schriftliche Stimmabgabe im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren

  • Moin,


    wir wählen im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach §14a(3). Es ist jetzt schon klar, dass es nachträgliche schriftliche Stimmabgaben (Briefwahl) geben wird. Ich habe keine Vorgabe dafür gefunden, bis wann die Briefwähler gewählt haben müssen. Heißt das, dass der WV diese Frist nach eigenem Ermessen festlegen kann?


    Unser Wunsch wäre es, genau eine Woche nach der Wahlversammlung die Stimmauszählung anzusetzen. Das gäbe uns zwei Wochen Zeit zwischen der Einreichung der Wahlvorschläge und der Stimmauszählung, was m.E. für Produktion und Versand der Briefwahlunterlagen und dem Rückversand der Stimmzettel reichen müsste. Die Frist wäre dann bis "5.5.22, 13 Uhr".


    Viele Grüße, Carsten

  • Zitat von Fitting, 30. Aufl. RN 7 zu § 35 BetrVGDV1WO

    Eine konkrete Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wird von der Wahlordnung nicht vorgesehen. Der Wahlvorst. hat die Frist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen im Betrieb und der normalen Postlaufzeit eine ordnungsgemäße Briefwahl möglich ist. Angemessen erscheint eine Frist von längstens einer Woche nach dem Tag der WahlVerslg. zur Wahl des BR.

    Mangels eigener Erfahrung mit dem vereinfachten Wahlverfahren, kann ich hier nur das dicke Buch zitieren. Scheint aber zu passen, was ihr da vorhabt.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke! Dem dicken Buch mag ich gern Glauben schenken.

    Die Erfahrung mit dem "vereinfachten" Wahlverfahren mache ich nach diversen normalen Wahlen auch das erste Mal, weil das ja jetzt optional geht - mal sehen, ob's besser ist... ;)