Moin,
wir wählen im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach §14a(3). Es ist jetzt schon klar, dass es nachträgliche schriftliche Stimmabgaben (Briefwahl) geben wird. Ich habe keine Vorgabe dafür gefunden, bis wann die Briefwähler gewählt haben müssen. Heißt das, dass der WV diese Frist nach eigenem Ermessen festlegen kann?
Unser Wunsch wäre es, genau eine Woche nach der Wahlversammlung die Stimmauszählung anzusetzen. Das gäbe uns zwei Wochen Zeit zwischen der Einreichung der Wahlvorschläge und der Stimmauszählung, was m.E. für Produktion und Versand der Briefwahlunterlagen und dem Rückversand der Stimmzettel reichen müsste. Die Frist wäre dann bis "5.5.22, 13 Uhr".
Viele Grüße, Carsten