Briefwahl - ungültige Stimmen

  • Hallo zusammen,


    ich möchte mal wieder eine Frage unseres Wahlvorstands hier einbringen.


    Im Postfach lag wohl ein Rücksende-Umschlag für Briefwahl und ein Stimmzettelumschlag.

    Laut WV fühlt sich der große Umschlag nicht so an, als wäre ein Stimmzettelumschlag enthalten, der Verdacht drängt sich also auf, dass beide Umschläge zusammengehören.

    Der WV wollte wissen, ob das als ungültige Stimme zu werten ist. Meiner Einschätzung nach ja, denn der kleine Umschlag muss ja im großen sein, zusammen mit der Erklärung, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde.


    Jetzt möchte der WV den MA (der ja bekannt ist, weil der Absender zumindest auf dem großen Umschlagf steht) darauf hinweisen, dass was schiefgelaufen ist.

    Jetzt die Frage: darf er das?


    M.E. darf er das nicht! Also wenn ich WV wäre, würde ich davor zurückschrecken.

    Was ich mir aber vorstellen könnte, wäre ein dezenter HInweis, dass der MA auch die Möglichkeit hat, auf der Wahlversammlung zu wählen.

    Wie seht ihr das?


    Grüße

  • Warum soll der WV das nicht dürfen? Solange das nur ein Umschlag in der Post ist, könnte der Kollege ja auch seine Unterlagen verbuddelt haben und neue anfordern.


    Der WV darf ihn nicht zwingen zu wählen oder namentlich als "zu doof für die Briefwahl" markieren. Aber freundlich nachhaken? Sähe ich kein Problem...


    (Du kannst doch auch im Wahllokal hingegen und sagen, Du hättest Dich verschrieben und hättest gerne einen neuen Stimmzettel...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich würde als WV nichts unternehmen. Ein WV hat streng neutral zu sein. Und vielleicht ist es ja der Wählerwille. Die Stimme wird dadurch ungültig so sei es. Vielleicht ist der Wähler nach dem dezenten Hinweis peinlich berührt über seine dumm.....eit.

    Und sein Zorn richtet sich auf den fehlerhaften Datenschutz. Finger weg.

  • ich bin in sofern bei Homer, dass der WV hier sicher nichts tun muss. Warum er es nicht sollte, das lässt sich verargumentieren. Warum er es nicht dürfte erschließt sich mir nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Lebenshelfer,


    nach meinem Verständnis läuft die Vermischung der Briefwahlstimmen mit den Vorortstimmen wie folgt ab:

    1. eingegangene Briefwahlstimmen werden im ungeöffneten Rücksendeumschlag gesammelt

    2. nach Ende der Wahl (schließung Wahllokal) werden die Rücksendeumschläge geöffnet

    3. die entnommenen Erklärungen werden mit der Wählerliste einzeln abgeglichen

    4. bei vorliegender Wahlberechtigung (in Wählerliste und noch nicht gewählt) wird der entnommene Wahlumschlag in die Wahlurne gegeben, wenn die Wahlberechtigung nicht gegeben ist wird der entnommene Wahlumschlag in eine separate Box gelegt

    5. nach Kontrolle und Bearbeitung aller eingegangener Rücksendeumschläge beginnt die Auszählung der Stimmen


    Da es ja auf die im verschlossenen Rücksendeumschlag enthaltene Wahlerklärung ankommt welcher Wähler diesen Stimmzettel ausgefüllt hat kann der Wahlvorstand auch nicht vorab sicher erkennen dass die abgegebenen Briefwahlstimmen ungültig sind,


    Viele Grüße

    Bernd

  • Da es ja auf die im verschlossenen Rücksendeumschlag enthaltene Wahlerklärung ankommt welcher Wähler diesen Stimmzettel ausgefüllt hat kann der Wahlvorstand auch nicht vorab sicher erkennen dass die abgegebenen Briefwahlstimmen ungültig sind,

    M.E. kann und muss er das aber bei einem Stimmzettelumschlag, der lose und einzeln eigegangen ist.

    Der Stimmzettel im nicht sicher zuzuordnenden Umschlag könnte ja auch von einer nicht wahlberechtigten Person eingeworfen worden sein, und ein Briefwähler könnte seinen Stimmzettel vervielfältigt haben. Oder... Oder... da könnte die Phantasie mit einem durchgehen.


    Es ging mir, bzw. unserem WV, um die Frage der Zulässigkeit eines Hinweises.


    das entscheidet einzig und allein der WV und nie nicht jemand anderes.

    Klar. Aber fragen darf er doch!

    Und ich finde die Frage auch interessant und könnte sie (ich war zuletzt 2014 WV) nicht sicher beantworten.

    SNAFU

    Einmal editiert, zuletzt von Spanferkel () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Lebenshelfer mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • M.E. kann und muss er das aber bei einem Stimmzettelumschlag, der lose und einzeln eigegangen ist.

    Der Stimmzettel im nicht sicher zuzuordnenden Umschlag könnte ja auch von einer nicht wahlberechtigten Person eingeworfen worden sein, und ein Briefwähler könnte seinen Stimmzettel vervielfältigt haben. Oder... Oder... da könnte die Phantasie mit einem durchgehen.

    bei einem losen Stimmzettelumschlag kann ja nicht geprüft werden ob eine Wahlberechtigung vorliegt aufgrund der fehlenden Wahlerklärung, von daher darf dieser Stimmzettelumschlag auch nicht in die Wahlurne gelegt werden


    Und d a auf dem Rücksenedeumschlag kein Namen stehen muss (Wahlerklärung ist entscheidend) kann der Wahlvorstand nicht zweifelsfrei sagen da ist etwas falsch gelaufen.


    Aber was möglich ist mit dem möglicherweis betroffenen MA ein belangloses Gespräch über den Ablauf der briefwahl zu führen.

    Kaffeeküche - ach ist das kompliziert mit der Briefwahl erst den Stimmzettel ausfüllen dann diesen gemeinsam mit der Wahlerklärung in den Rücksendeumschlag stecken und dann noch versenden.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Aber was möglich ist mit dem möglicherweis betroffenen MA ein belangloses Gespräch über den Ablauf der briefwahl zu führen.

    Kaffeeküche - ach ist das kompliziert mit der Briefwahl erst den Stimmzettel ausfüllen dann diesen gemeinsam mit der Wahlerklärung in den Rücksendeumschlag stecken und dann noch versenden.

    Weiter würde ich als WV reinen Gewisens keinesfalls gehen wollen.

  • Hallo,


    Es ging mir, bzw. unserem WV, um die Frage der Zulässigkeit eines Hinweises.

    ich denke die Zulässigkeit ist gegeben.

    Persönlich als Wahlvorstand würde ich, selbst beim Kaffee, die Finger davon lassen. Ich muss neutral sein und wenn jemand einen Fehler macht hat er Pech gehabt. Der Ansatz ist ja lieb und gut gemeint aber kann nur nach hinten losgehen und es ist einfach nicht die Aufgabe des Wahlvorstandes.

  • wenn der WV schon vor der Auszählung MA daruf hinweisen kann, das er evt. eine ungültige Briefwahl abgegebn hat, dann frage ich mich natürlich: ist das schon Wahlbeeinflussung?

    Außerdem kommt der Verdacht auf, das der WV evt auch andere Briefwahlunterlagen schon "vorprüft", evt auch nur die Breifwahlunterlagen von MA die eine bestimmte Liste / Person wählen würden.


    Also für mich schon ein Indiz für Wahlbeeinflussung.


    wenn die abgegeben worden sind, dann sind die abgegeben worden. Die kann man nicht nochmal wieder "abholen" und neu wählen.

    Und schon gar nach "Aufforderung" durch den WV.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Und d a auf dem Rücksenedeumschlag kein Namen stehen muss (Wahlerklärung ist entscheidend) kann der Wahlvorstand nicht zweifelsfrei sagen da ist etwas falsch gelaufen.

    Also da bin ich nicht bei dir. Der Rückumschlag muss neben dem Empfänger und dem Vermerk "Briefwahlunterlagen" auch den Absender enthalten. Und dieser muss sogar vom Wahlvorstand eingetragen werden.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Also für mich schon ein Indiz für Wahlbeeinflussung.

    Wäre es für mich auch schon.

    Andererseits halte ich aber den Hinweis - natürlich an alle - auf die Möglichkeit der Urnenwahl trotz erhaltener Briefwahlunterlagen durchaus für praktikabel.

    Der WV hat das jetzt so gelöst. "Getarnt" in einer Rundmail á la "es sind Fragen zur Briefwahl aufgekommen..." wurde das Prozedere nochmal erklärt (trotz eindeutigem Merkblatt mit Anleitung) und mit dem o.g. Hinweis.


    Ich danke allen für ihre Antworten und wünsche ein schönes Wochenende!

  • nur nochmal ein Hinweis zum Thema: was gilt als Wahlbeeinflußung:

    --> ist meiner Auffassung vergleichbar mit dem hier geschilderten Fall, wenn man einzelne Wähler auf fehlerhafte Abgabe von Wahlunterlagen hinweisen würde.

    LAG Nürnberg v. 27.11.2007 (– 6 TaBV 46/07 –)


    In der Begründung führt das LAG Nürnberg aber hierzu aus:

    „Erhebliche Bedenken hat die Beschwerdekammer auch bei der Vorgehensweise des Wahlvorstandes, diejenigen Arbeitnehmerinnen anzurufen, die ihre Briefwahlunterlagen nicht an den Wahlvorstand zurückgesandt hatten. Es mag sein, dass das Motiv hierfür – Prüfung, ob die Arbeitnehmerinnen die Unterlagen erhalten hätten – anerkennenswert ist. Schon dann, wenn nur eine einzige Arbeitnehmerin jedoch nicht angerufen oder erreicht worden ist, liegt eine mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses vor, weil mit dem Anruf ein gesonderter Anstoß erfolgt, an der Wahl teilzunehmen. Dieser Anschein der Beeinflussung, dessen sich der Wahlvorstand in jedem Fall zu enthalten hat, liegt erst recht dann vor, wenn – wie das vorliegend zumindest teilweise, nämlich bei den Wahlvorstandsmitgliedern L. und N. der Fall ist – Mitglieder des Wahlvorstandes auch für die Betriebsratswahl kandidieren. In diesem Fall liegt es nahe, dass sich gerade solche Arbeitnehmerinnen durch den Anruf motivieren lassen, die Stimme doch noch abzugeben, die mit der Anruferin sympathisieren.


    Unabhängig davon ist ein solcher zusätzlicher Aufruf durch den Wahlvorstand nicht vom Gesetz vorgesehen. Die Anruferin nutzt hierfür ihr Wissen als Wahlvorstandsmitglied, welche Wählerin ihre Stimme noch nicht abgegeben hat. Dies wäre nur dann anders, wenn sie nicht nur ausgewählte Personen – solche, die ihre Briefwahlunterlagen noch nicht zurückgesandt hatten –, sondern sämtliche Arbeitnehmerinnen angerufen hätte, unabhängig davon, ob sie ihre Stimme schon abgegeben hätten. Letzteres ist jedem Kandidaten, auch wenn er gleichzeitig Wahlvorstandsmitglied ist, unbenommen. Ersteres ist, weil es auf Wissen aufbaut, das der Kandidat nur als Wahlvorstandsmitglied besitzt, unzulässig.“

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.