Stützunterschriften - was beim Ausscheiden?

  • Folgendes Szenario:

    1. es müssen 20 Stützungen vorhanden sein
    2. eine Liste hat diese 20 und wird zugelassen
    3. 1 Woche nach Ende der Einreichungsfrist scheidet ein Stützer fristlos aus dem Unternehmen aus.

    Frage: bleibt die Liste zugelassen? Sie hat ja nicht mehr die notwendigen Unterschriften und heilen ist ja nicht mehr machbar.

    Danke für euren Input

  • Wie kommst du darauf, dass die Liste nicht mehr die nötigen Unterschriften hätte?


    Und sollte der WV, aus Gründen, die ich nicht nachvollziehen kann, die Unterschrift streichen, dann hätte die Liste drei Tage Nachfrist zur Korrektur.


    Aber da ich keine Regelung kenne, wonach die Unterschriften nach der Feststellung der Gültigkeit erneut zu prüfen ist, weiß ich halt auch nicht, wie die Unterschrift verschwinden sollte...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • naja die Frage kam mir da ja nun "nur" noch 19 Stützer vorhanden wären. Und durch Ausscheiden aus dem Betrieb wird er ja von der Wählerliste entfernt.

    Wenn das keinen Einfluss auf die Stützungen hat umso besser, ich wollte nur sicher gehen nix zu "verkacken" als WV :)

  • Schau mal auf das Papier, ich bin sicher, da sind noch 20 drauf... ;)


    Und wenn der WV alles richtig gemacht hat, dann hat er ein Protokoll, in dem steht, das zum Zeitpunkt x der Prüfung alle Stützer Wahlberechtigt waren.


    Mehr interessiert nicht! ;)

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  • Ich habe zwar keinen Kommentar zur Hand, aber m.E. ist der Zeitpunkt entscheidend, ob der Kollege zum Zeitpunkt, an dem er die Liste unterschrieben hat, noch wahlberechtigter AN war. Das wäre nicht der Fall, wenn er z.B. einen befristeten Vertrag hätte, der vor dem Zeitpunkt der BR-Wahl abgelaufen und nicht verlängert worden wäre. Bei einer außerordentlichen Kündigung nehme ich aber an, dass der Kollege zum damaligen Zeitpunkt regulär beschäftigt war und davon ausgehen konnte, dass dies auch am Wahltag noch der Fall sein würde.


    Andererseits könnte der AG ja Unterstützer einer "bösen" Liste frist- und grundlos kündigen. Selbst wenn er dann die Kündigungsschutzprozesse verliert, hätte er die "böse" Liste verhindert...


    edit: Moritz war eine Minute schneller. Ich glaube, der hat das mit dem kürzer fassen ernst gemeint oder er schreibt mit 10 Fingern halt schneller als ich mit 2. 8o

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich würde da einen Kommentar nehmen und das genau prüfen.
    Was auf jeden Fall eine Rolle spielt ist, ob das Ausscheiden des Mitarbeiters schon bekannt ist oder nicht. Also absehbar ist.

    Weil es stellt sich ja auch die Frage ob die Person überhaupt auf die Wählerliste darf wenn das Ausscheiden vor dem Wahltermin sicher ist und z. B. bei einer Kündigung keine Kündigungsschutzklage zu erwarten ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • M.E. (ohne Blick in die Kommentierung) ist nicht nur der Zeitpunkt der Einreichung relevant, sondern auch ein Ausscheiden von Stützer:innen vor der Wahl, soweit der WV davon Kenntnis hatte bzw hätte haben müssen - das BetrVG spricht ja hier nicht von AN, sondern von Wahlberechtigen.


    Da es sich im Szenario aber um eine fristlose Kündigung nach Einreichung und Prüfung des Wahlvorschlages handelt, das Ausscheiden vor der Wahl dem WV noch nicht bekannt war, ja gar nicht bekannt sein konnte, zieht der an sich sinnvolle Einwurf von suppenkasper m.E. nicht.


    Der WV könnte seine Entscheidung, wäre sie falsch gewesen, nun eh nicht mehr revidieren. Hätte die Stützunterschrift gefehlt, hätte der WV unverzüglich eine Nachfrist einräumen müssen, was nun nicht mehr möglich ist. In dem Fall könnte man nun eigentlich nur die Wahl durchführen und hoffen, dass Sie deswegen nicht angefochten wird.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Frage: bleibt die Liste zugelassen?

    ich behaupte mal : muss ja gültig bleiben


    folgendes Szenario:

    2 Listen werden eingereicht, Liste A ist aus Erfahrung der Vergangenheit immer im "Nachteil", will aber auch mal mehr BRM stellen.

    Liste A sucht sich einen oder mehrere "Trojaner-MA" als Unterstützer für Liste B und wartet nun ganz in Ruhe ab bis die Einreichungsfrist für die Listen abgelaufen ist.

    Und jetzt ziehen die MA die Stützunterschrift zurück oder einer der Trojaner wollte sowieso kündigen und klärt mit dem AG jetzt einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung (ganz dreist könnte er nach der Wahl auch wieder eingestellt werden)


    da ist ja eine Liste problemlos "aus dem Rennen" zu nehmen, wenn das funktionieren würde und der AG oder AN können die Wahl beeinflussen ohne das man unrechte Mittel verwendet.


    Also minimum muss die Liste nachträglich geheilt werden können so wie Moritz schon andeutete

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Ich vermute da die Stützunterschrift gültig bleibt aber die Frage ist ob der Stütze überhaupt Stützberechtigt war.

    Bei Kandidaten ist das ja auch ein Thema aber deutlich anderes gelagert.

    Am Einfachsten hat eine Liste einfach ein paar Stützunterschriften mehr als minimal nötig und solchen Problemen aus dem Weg zu gehen.

    folgendes Szenario:

    2 Listen werden eingereicht, Liste A ist aus Erfahrung der Vergangenheit immer im "Nachteil", will aber auch mal mehr BRM stellen.

    Liste A sucht sich einen oder mehrere "Trojaner-MA" als Unterstützer für Liste B und wartet nun ganz in Ruhe ab bis die Einreichungsfrist für die Listen abgelaufen ist.

    Und jetzt ziehen die MA die Stützunterschrift zurück oder einer der Trojaner wollte sowieso kündigen und klärt mit dem AG jetzt einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung (ganz dreist könnte er nach der Wahl auch wieder eingestellt werden)

    Das kann man wenn Krieg im Betrieb vorhanden ist ja durchaus machen. Auch Stützunterschriften auf zwei oder drei Listen welche dann gezielt zurückgezogen werden. Moralisch will ich das nicht bewerteten.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo zusammen,


    nach Fitting Rn 14 zu §6 WO

    "eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift auf einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag hat - wenn nicht der Fall des §8 Abs 2 Nr. 3 WO oder §6 Abs. 5 Satz 2 und 3 WO vorliegt ... - keine Bedeutung für die Gültigkeit der Liste ..."


    Dies würde ich auch analog bei einem unvorhersehbarem Ausscheiden des Stützenden nach Einreichung des Vorschlages annehmen.


    Viele Grüße

    Bernd