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Beispiel: Ich arbeite in einem 24/7/365 Betrieb. Aber wir haben Schichtmitarbeiter und Gleitzeitmitarbeiter.
Für Gleitzeitmitarbeiter ist die Kernarbeitszeit 06:00 - 20:00 Uhr. Alles davor oder danach ist genehmigungspflichtige Mehrarbeit.
Bereitschaften haben wir auch. Da haben wir es so geregelt, dass wir reingeschrieben haben, dass "Wenn Sie im Betrieb keinen Ansprechpartner mehr antreffen/erreichen können, rufen sie die Bereitschaft an"
Das ist also unabhängig von der Uhrzeit. Denn Freitags ab 14 Uhr ist ist hier kaum noch jemand von der Gleitzeit anzutreffen.
Die Bereitschaft ist verpflichtet, innerhalb einer Stunde auf den Anruf zu reagieren. Also Rückruf (mindestens).
Für die Bereitschaft gibt es einen Ablaufplan, wer die aktivieren darf, für welche Probleme etc.
Dabei haben wir 3 Stufen der Rufbereitschaft
1. Reine Telefonrufbereitschaft (keine Pflicht ins Werk zu fahren)
2. Laptopbereitschaft (soll Probleme remote lösen, keine Pflicht ins Werk zu fahren)
3. Volle Rufbereitschaft (wenn Telefon und Laptop nicht reichen, dann Pflicht ins Werk zu fahren)
Alle Modelle bekommen natürlich auch unterschiedliche Vergütungen.
unsere BV Notdienst soll/muss überarbeitet werden.
Wie habt ihr den Bereich "Einsätze außerhalb der normalen Dienstzeit, also nachts oder wochenends" formuliert damit es
1. klar ist, wann wer noch wie am nächsten Tag arbeiten muss und wie die Gutschrift der evtl. dann fehlenden Stunden geregelt ist,
2. das der normale Arbeitnehmer auch noch versteht?
Danke für Ideen/Vorschläge.
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Meinst du damit die Ruhezeit laut ArbZG?
Wir haben dies folgendermaßen geregelt:
"... Unterbricht ein Arbeitseinsatz die 11-stündige Ruhezeit, so beginnt die 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung des Arbeitseinsatzes von neuem. Kann der Arbeitnehmer seinen normalen Arbeitsbeginn am Folgetag aufgrund einer verschobenen Ruhezeit erst verspätet antreten, wird ihm die Differenz zwischen dem regulären und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn als Arbeitszeit gutgeschrieben, jedoch frühestens ab 08:00 Uhr und unter Ausschluss der normalen Pausenzeiten. Für Mitarbeiter, die an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen, wird die Gutschrift vom Vorgesetzten nach Information durch den Mitarbeiter in Zeitarbeitssystem erfasst. ..."
ja so ungefähr, allerdings kann ja auch ein Einsatz nach Beendigung der Ruhezeit, die bei uns aufgrund TV bis auf 9 Stunden gekürzt werden kann, anfallen, was macht der MA z.B: wenn er 15 Uhr regulär Feierabend hat und um 3 Uhr den nächsten Morgen gerufen wird und um 4 Uhr fertig ist.
wenn er 15 Uhr regulär Feierabend hat und um 3 Uhr den nächsten Morgen gerufen wird
Dann hatte er doch schon 12 Stunden Ruhephase. Da sehe ich nicht das Problem. Dann hat er am nächsten Tag "geteilte Arbeitszeit", muss nur noch auf die 10 Stunden aufpassen.
ggf. macht ihr einen Passus in die BV, die einen Anspruch auf eine Mindestruhezeit zwischenen einem Einsatz im Rahmen der Bereitschaft und dem regulären Arbeitsbeginn enthält. eventuell auch gestaffelt/abhängig nach der Endezeit des Einsatzes, wobei aber der normale (nicht der tatsächliche) Arbeitsbeginn dem MA gutgeschrieben wird
Wonei auch der Fall bedacht werden sollte das Einsatzende kurz vor regulärem Arbeitsbeginn liegen könnte und der MA ggf. lieber durcharbeitet und dann früher geht (10 Stunden nach ArbZG siehe Beitrag von Moritz)
2. das der normale Arbeitnehmer auch noch versteht?
Ich formuliere eine BV immer so (ja, bei uns formuliere ich die BVen und nicht der AG und das ist auch gut so), dass sie rechtssicher sind und ein RA sie versteht. Die sind bei mir immer voll von Querverweisen auf § aus Gesetz & Tarifvertrag, Urteile und anderen § innerhalb der BV. Sie lesen sich eher wie ein Gesetzestext und sind (wie man mir sagt) für den "normalen MA" kaum verständlich. Aber, als Anhang zu jeder BV mache ich eine schöne, kleine schematische Darstellung mit kleinen bunten Kästchen und bunten Pfeilchen, welche die geregelte Vorgehensweise genau erklärt. Das kommt sehr gut an (wie man mir auch sagt). So kann ich die BV mit rechtssichern, aber schwer verständlichen, juristischen Formulierungen voll packen und anschließend in einem übersichtlichen Schema allgemeinverständlich darstellen, was das geschriebene in der Praxis für jeden MA konkret bedeutet.
Das hat sich, wie gesagt, bewährt. Die Kollegen, die es ganz genau wissen wollen, studieren die BV genau und die, die nur wissen wollen was sie jetzt genau zu tun haben, die schauen sich nur das Schema an.
habt Ihr denn einen TV, der solche Dienste zulässt? Und was steht bzgl Sonderformen der Arbeit in den AVen?
TV lässt das zu, es gibt mit allen die an diesem Notdienst teilnehmen schriftlich vereinbarte Zusätze zum Arbeitsvertrag.
Der Notdienst wird auch schon sehr lange durchgeführt, in der bisherigen Vereinbarung (die ist 12 Jahre alt) steht nur "Es gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes" und das ist uns halt ein bisschen dünn.
Da wir aber, aufgrund einer Neuregelung in der Abgeltung dieser Dienste sowieso an die BV müssen wollen wir die anderen Punkte auch gerne ändern.
Problem sind die "Alten", die haben halt immer trotzdem den nächsten Morgen früh angefangen zu arbeiten und die "Jungen" machen das so nicht mit. ist auch kein Problem und die bekommen durchaus auch ohne eine Regelung schon die Zeiten gutgeschrieben und das wollen wir dann auch in der BV stehen haben.
Ich glaube die Idee vom Paragraphenreiter ist ganz schick, einen Anhang mit Bildchen verstehen dann auch die Personaler...
Rufbereitschaft. die Kollegen haben ein Diensttelefon und müssen nach Alarmierung in angemessener Zeit vor Ort sein. Es ist auch immer vor Ort und nie remote weil es handelt sich um rein technische Notdienste.
Der TV gibt einfach nur die Möglichkeit der Einrichtung solcher Dienste ohne irgendwelche weiteren Ausführungen dazu.
Der TV gibt einfach nur die Möglichkeit der Einrichtung solcher Dienste ohne irgendwelche weiteren Ausführungen dazu.
D.h. dann aber auch, dass die mit TV möglichen Ausnahmemöglichkeiten des ArbZG nicht genutzt werden...
Das macht es natürlich extrem problematisch bis unmöglich, eine rechtskonforme BV zu erstellen - ich weiß spontan gar nicht, wie eine Rufbereitschaft zwischen zwei Arbeitstagen überhaupt machbar sein sollte...
Bei uns ist die Bereitschaft so geregelt, dass unter allen Umständen das ArbZG, insbesondere die 11 Stunden Pause, eingehalten werden muss. Am Folgetag nach einem Einsatz wird immer die tägliche Arbeitszeit gutgeschrieben, unabhängig davon, was aufgrund der Pause wirklich geleistet wurde. Unsere Arbeit (IT) gibt es aber auch her, "beliebig" viel an einem Tag zu arbeiten und zu kommen und zu gehen, wie es gerade passt. Es muss aber aufgrund der Nachtruhe nicht vom regulären Arbeitszeitraum abgewichen werden.
Beispiel: Ich arbeite üblicherweise von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Stunde Pause. Wenn ich in der Bereitschaft bis 23 Uhr einen Einsatz habe, dann darf ich erst um 10:00 Uhr wieder arbeiten. Das tue ich wie üblich bis 17:00 Uhr und bekomme einen vollen Arbeitstag gutgeschrieben.
Tobias Clausing , jetzt findet eine Rufbereitschaft zwischen zwei Arbeitstagen nicht nur vor, sondern ja auch nach einem regulären Arbeitstag statt. Wie habt Ihr das Problem von Pausen- und Ruhezeiten diesbzgl gelöst?
D.h. dann aber auch, dass die mit TV möglichen Ausnahmemöglichkeiten des ArbZG nicht genutzt werden...
oh, mein Fehler, da habe ich Dich falsch verstanden, unser TV gibt quasi den Text der Ausnahmen des ArbZG wieder
-werktägl. AZ kann über 10h verlängert werden wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaft beinhaltet ist"
-werk tägl. AZ kann ohne Ausgleich auf über 7,5 Stunden verlängert werden wenn regelm + in erh. Umfang... beinhaltet. MA müssen schriftlich zustimmen und können innerhalb 4 Monaten widerrufen.
-Betriebsparteien stellen durch besondere Regelungen sicher, dass eine Gefährdung der AN ausgeschlossen ist.
Das sind die Punkte aus dem TV, ich dachte du fragst nach ganz speziellen Regelungen dazu.
Gut, das lässt in der Tat Gestaltungsspielräume für Rufbereitschaften. Allerdings nicht für die Ruhezeit nach einem Arbeitseinsatz. Da erscheint mit letztlich nur dieser Ansatz ...
"... Unterbricht ein Arbeitseinsatz die 11-stündige Ruhezeit, so beginnt die 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung des Arbeitseinsatzes von neuem. Kann der Arbeitnehmer seinen normalen Arbeitsbeginn am Folgetag aufgrund einer verschobenen Ruhezeit erst verspätet antreten, wird ihm die Differenz zwischen dem regulären und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn als Arbeitszeit gutgeschrieben. ..."
... denkbar, wenn man nicht gleich von Vornherein eine reguläre Schicht nach einer Rufbereitschaft ausschließen will.
Allerdings nicht für die Ruhezeit nach einem Arbeitseinsatz.
Wenn rtjum die Regelungen aus dem TV vollständig wiedergegeben hat, sehe ich das auch so.
Ich würde allerdings vermuten, dass irgendwo im TV auch Bezug auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG genommen wird. (abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,)
@rtjum: Wäre super, wenn Du Deinen TV diesbezüglich nochmal checken könntest.
-werktägl. AZ kann über 10h verlängert werden wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaft beinhaltet ist"
-werk tägl. AZ kann ohne Ausgleich auf über 7,5 Stunden verlängert werden wenn regelm + in erh. Umfang... beinhaltet. MA müssen schriftlich zustimmen und können innerhalb 4 Monaten widerrufen.
-Betriebsparteien stellen durch besondere Regelungen sicher, dass eine Gefährdung der AN ausgeschlossen ist.
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist aber etwas anderes als eine Rufbereitschaft. Ich würde sicherheitshalber bei der Gewerkschaft mal nachfragen, ob sie es genauso sehen
jetzt findet eine Rufbereitschaft zwischen zwei Arbeitstagen nicht nur vor, sondern ja auch nach einem regulären Arbeitstag statt. Wie habt Ihr das Problem von Pausen- und Ruhezeiten diesbzgl gelöst?
Die wörtliche Regelung ist
Zitat
Während der Einsatzzeit sind die Pausenregelung und die sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Ruhezeit zwischen Einsatzende und Arbeitsbeginn) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. JArbSchG, MuSchG, SchwbG) einzuhalten.
Dem Mitarbeiter darf aus der Teilnahme an der Rufbereitschaft kein Nachteil entstehen.
Unser IT-Bereich steckt noch in einer ungeregelten "Vertrauensarbeitszeit ohne jede Zeiterfassung" fest. Wir arbeiten daran, haben aber gerade noch nichts. Ohne Zeiterfassung sind wir ein wenig auf die Rückmeldungen der Kollegen angewiesen, ob alles anständig funktioniert.
Unsere Einsätze sind im Normalfall nur von kurzer Dauer, in den meisten Fällen nur 30-60 Minuten lang und nur in den seltensten Fällen Nachts oder gar mehrere pro Nacht. Wir machen eh immer 45 Minuten Pause, es reicht also für einen ganzen "legalen" Arbeitstag. Und die Ruhepause muss entweder vor dem ersten Anruf erfolgt sein (früher am Morgen) oder aber im Anschluss an den letzten Einsatz erfolgen. Im Zweifel wird dann halt garnicht regulär gearbeitet.
Ich will nicht ausschließen, dass gelegentlich gegen vorgeschriebene Pausenzeiten verstoßen wird, allerdings passiert das nicht auf "Anweisung". Alle Mitarbeitenden können die ihnen zustehenden Pausen nehmen und so quasi ihr Recht einfordern und es wird dabei nicht zu Problemen kommen.