Schulungsanspruch Ersatzmitglieder bei 1 Person Betriebsrat

  • Moin zusammen,


    habe mal eine Frage:


    Grundlage : Neu gewählt im November 2021 also bin ich etwas länger, als 4 Jahre im Dienst.


    Ich bin der Vorsitzender eines 1 Person Betriebsrates. Da ich auch Urlaub habe (was auch schön ist) übernimmt in der Zeit das 1. Ersatzmitglied die Aufgaben des BR-Vorsitzenden.(Mitteilung an die GF ist erfolgt) Jetzt Aktuell im Februar übernimmt das 1. Ersatzmitglied.


    Hat er damit genauso so einen Schulungsanspruch wie ich als gewählter Betriebsrat?

    Hat das 1. Ersatzmitglied oder auch das 2. Ersatzmitglied (mehr gibt es nicht) einen Schulungsanspruch nach BetrVG? Kann ja auch sein, dass Nr. 1 nicht kann und es muss Nr. 2 ran.


    Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.


    Gruß

    Die Eule

  • Schwierig. In der Rechtsprechung ist es mittlerweile unstrittig, dass die ersten 1, 2 evtl. sogar 3 EBRM einen Schulungsanspruch haben, wenn das Gremium so groß ist, dass ohnehin immer 1, 2 oder eben 3 BRM ausfallen, sprich diese EBRM, obwohl kein Vollmitglied doch mehr oder weniger permanent im Einsatz sind.


    Alles das zieht aber bei dir/euch nicht wirklich, da die Ausfallzeiten ja doch durchaus begrenzt sind. Damit würde ich einen Schulungsanspruch in eurem Fall erst einmal verneinen.


    Vielleicht gelingt es dir, eine Inhouse-Schulung zu organisieren, die genauso viel kostet wie ein normales Seminar, dafür aber kürzer ist (bei maximal drei Teilnehmern ist das dann ja auch deutlich intensiver). Damit könntest du/ihr bei vergleichsweise geringem monetären Aufwand doch alle drei schulen. (Ist nicht ideal, aber u.U. besser als deine Nachrücker im Blindflug durch die Gegend tapern zu lassen ;) )


    Aber vollständige Schulungen in eurem Fall? Sehe ich nicht. Sorry.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moin,


    ich erlaube mir eine abweichende Meinung zu vertreten:


    Bei einem 1er Betriebsrat ist es absehbar, dass ein Ersatzmitglied benötigt werden wird. Schon alleine dann, wenn ich z.B. Abwesenheitszeiten durch Urlaub bedenke. Bei möglichem Schichtdienst oder bei Teilzeit kommen dann noch weitere Abwesenheitszeiten dazu.

    Auch das Ersatzmitglied muss in der Lage sein, die BR Tätigkeit in gleicher Weise wie das reguläre Mitglied auszuüben. Im Gesetz steht nicht von einem "BR Notdienst" oder dergleichen, daraus ergibt sich m.E. nach zwingend, dass das Ersatzmiglied einen ausreichenden Kenntnisstand haben muss, der nur durch Schulungen erworben werden kann. Schon allein aus dieser Prämisse heraus ergibt sich ein Schulungsanspruch. Ich würde ihn aber erst einmal nur für das erste Ersatzmitglied sehen. Dass das 2. Ersatzmitglied "zum Zuge kommt" ist ganz erheblich unwahrscheinlicher.

  • Ich bin da auch eher bei EDDFBR. Gerade bei einem 1er BR ist ja vollkommen klar, dass das EBRM zum Einsatz kommen wird (allein schon aufgrund des Urlaubsanspruches des BRV/BRM) und dann BR-Arbeit leisten muss.

    Das die Grundlagenschulungen für die BR-Arbeit notwendig sind, wissen wir alle.

    Also haben wir hier ein EBRM, welches definitiv BR-Arbeit leisten muss und natürlich die dafür notwendigen Schulungen braucht.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • ich erlaube mir eine abweichende Meinung zu vertreten

    Die ist dir selbstverständlich ungenommen.


    Ich habe jetzt doch mal in das dicke Buch geschaut...


    Zitat von Fitting, 30. Aufl., RN 178 zu § 37 BetrVG

    Die Schulungsmöglichkeit nach Abs. 6 ist auf BRMitgl. ... beschränkt. Für ErsMitgl. gilt sie grds. nicht, solange sie nicht in den BR nachgerückt sind.

    Zitat von Fitting, 30. Aufl., RN 179 zu § 37 BetrVG

    Eine Besonderheit besteht überdies dann, wenn ein bestimmtes ErsMitgl. sehr häufig für vorübergehend verhinderte BRMitgl. in den BR nachrückt. ... für ErsMitgl. im einköpfigen BR; ... bei einem ErsMitgl., das in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig an mehr als einem Viertel der BRSitzungen teilgenommen hat


    Dem entnehme ich, dass meine Darstellung schon mal gar nicht so falsch war und dass der bloße Urlaub nicht ausreichen wird. Kommt aber noch ein Bedarf durch Schichtarbeit o.ä. hinzu, könnte es ausreichen. Hier braucht es also eine gute Begründung...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moritz

    Er muss das Ersatzmitglied nur einmal nachrücken lassen, ihn also zu aktivieren, um den Schulungsanspruch zu begründen.

    Das wird im Urlaub zwangsläufig der Fall werden.

    Für den ersten Nachrücker kann man das Schulungsrecht daher als gegeben ansehen.

  • Hier braucht es also eine gute Begründung...

    z.B. könnte das EBRM im Vertretungsfall immer alle Überstunden ablehnen, mit den Worten: "Ja nee, damit kenn ich mich nicht aus, hatte ja keine Schulung. Dass soll mal der BRV entscheiden, wenn er in 3 Wochen aus dem Urlaub wieder da ist." 8o

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Grade bei einem 1er Betriebsrat lässt sich ja die Notwendigkeit begründen. In allen anderen Gremiengrößen sind ja im Vertretungsfall noch geschulte BR-Mitglieder da, die etwas erklären können. Von daher für das erste Ersatzmitglied schon, für das zweite könnte es etwas schwierig werden.

  • Auch wenn es nur um die Vertretung im Urlaub geht, muss das zumindest für die Basisschulungen reichen.

    Wie soll das Ersatzmitglied sonst bei einem 3-wöchigen Urlaub die BR-Rechte wahrnehmen, wenn es nichts über Fristen etc. weiß?

  • Kinners, ich weiß nicht, ob Ihr das mitbekommen habt: Ich habe mir das nicht ausgedacht, sondern aus dem Fitting zitiert. Mich braucht ihr nicht zu überzeugen. Meinetwegen darf auch das 45. EBRM zu Schulung. Die Rechtsprechung sieht es halt anders... Kann ich nix für!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Aus Arbeitsrecht im Betrieb 4/2007


    Arbeitsgericht Bremen - 14.09.2006 - 5BVGa2806


    1. Ein einköpfiger Betriebsrat kann das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG über Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre.

    2. Von einer Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ist in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Regel eher auszugehen als beim mehrköpfigen Betriebsrat, weil das als Betriebsratsmitglied amtierende Ersatzmitglied auf sich allein gestellt ist.

    3. Der Schulungsanspruch kann aber beschränkt sein auf ortsnahe Seminare und auf Seminare, bei denen die Behandlung von Themen nicht im Vordergrund stehen, die für Betriebsräte in Unternehmen oder Betrieben mit nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht gelten oder nicht relevant sind.

    4. Dieser Anspruch des einköpfigen Betriebsrats kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden

  • Moritz

    Er muss das Ersatzmitglied nur einmal nachrücken lassen, ihn also zu aktivieren, um den Schulungsanspruch zu begründen.

    Das wird im Urlaub zwangsläufig der Fall werden.

    Für den ersten Nachrücker kann man das Schulungsrecht daher als gegeben ansehen.

    Naja da möchte ich doch zu bedenken geben das das Ersatzmitglied nur BRM ist während der Nachrückerphase. D. h. eigentlich müsste dann das erste Ersatzmitglied in den 3 Wochen wo es aktiv wird zur Dauerschulung. Und dann kommt das zweite Ersatzmitglied aktiv zum Arbeiten. Oder auch nicht mehr weil es Ersatzmitglied 1 mit einer Sekunde Amtszeit gleich in die Schulung folgt. Und dann kommt als 45 Ersatzmitglied dann der frühere Betriebsratsvorsitzende welcher ausnahmsweise nicht auf Seminar muss weil er noch kundig ist. :) :)


    Edit on:
    Mist jetzt war Caro9 auch noch mit einem Urteil schneller. :) :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

    Einmal editiert, zuletzt von suppenkasper ()

  • Hallo,


    da bei einem 1er-BR allein schon wegen Urlaubs, evtl. auch Krankheit, "die Schulung für die Arbeitsfähigkeit des BR erforderl. ist (BAG 19.9.2001 ...)" (ErfK, Koch, § 37 BetrVG Rn 15), sehe ich schon einen grundsätzlichen Schulungsanspruch des ersten eBRM.

  • da bei einem 1er-BR allein schon wegen Urlaubs, evtl. auch Krankheit, "die Schulung für die Arbeitsfähigkeit des BR erforderl. ist (BAG 19.9.2001 ...)" (ErfK, Koch, § 37 BetrVG Rn 15), sehe ich schon einen grundsätzlichen Schulungsanspruch des ersten eBRM.

    Was albarracin sagt...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)