Impfpflicht und AV-Verlängerungen

  • Nach § 20a III IfSG dürfen Kliniken (verkürzt gesprochen) ab 16.3. keine Corona-Ungeimpften einstellen. Soweit klar.


    Heisst das aber auch, dass der AG frei ist, nach dem 15.3. ungeimpften AN die AVe zu verlängern (was ich vermute, weil sie ha nicht tätig werden sollen, sondern es bereits sind)? Oder ist das analog zur Einstellung zu betrachten?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    wenn ich (ohne eine Kommentierung des IFSG zur Hand zu haben) die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des Thema analog heranziehe, ist die Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses wie eine Neueinstellung zu behandeln.

  • Nach § 20a III IfSG dürfen Kliniken (verkürzt gesprochen) ab 16.3. keine Corona-Ungeimpften einstellen. Soweit klar.

    Ich glaube, dass gerade diese Verkürzung nicht korrekt ist. Im entsprechenden Paragraphen steht immer "tätig werden" und nichts von einer Einstellung oder Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses. Also völlig unabhängig vom Vertrag darf man ungeimpft in den entsprechenden Bereichen nicht tätig werden.

  • Nach § 20a III IfSG dürfen Kliniken (verkürzt gesprochen) ab 16.3. keine Corona-Ungeimpften einstellen. Soweit klar.

    dachte ich auch mal, bis ich festgestellt habe, das gilt nicht für Ungeimpfte die einen ärztliche "Impfuntauglichskeitsnachweis" haben (ich nenne das mal so)


    die gesundheitliche Gefährdung geht nach dem IfSG offentsichtlich nur von Ungimpften aus, die sich impfen lassen könnten.

    Ungeimpfte mit Attest gelten als "komplett geimpft"


    Neueinstellung:


    eine echte Neustellung liegt doch nur dann vor, wenn der AN noch nie vorher für den AG tätig war (Außer AZUBIs)

    demnach dürfte eine "Weiterbeschäftigung" eigentlich keine echte Neueinstellung sein, so würde ich das einschätzen.

    evt ist da noch ein Unterschied zwischen "Unterbrechungsfrei" und "mit Unterbrechung" zu sehen?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Heisst das aber auch, dass der AG frei ist, nach dem 15.3. ungeimpften AN die AVe zu verlängern (was ich vermute, weil sie ha nicht tätig werden sollen, sondern es bereits sind)? Oder ist das analog zur Einstellung zu betrachten?

    Morgen nehme ich an einem online-Seminar zum Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht teil. Evtl. kann ich die Frage da mal einschleusen... Werde in dem Fall hier berichten.


    Die Klinik hätte natürlich ein Argument zu sagen, wir verlängern nicht, weil wir nicht dürfen, sofern eine Nicht-Verlängerung überhaupt begründet werden muss.


    Hat man denn pandemieunabhängig überhaupt einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Entfristung als Befristeter MA?

    Ich glaube nicht, zumindest habe ich vor vielen Jahren mehrmals die Erfahrung machen dürfen, vor Auslaufen eines befristeten Vertrags noch den Nachfolger anlernen zu dürfen...

  • § 20 a IfSG unterscheidet zwischen

    (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind,

    (sie haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis vorzulegen) und

    (3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen.

    (Sie haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen.)


    Ich lese daraus, dass Mitarbeitende, die bereits in der Einrichtung tätig sind, unter (2) zu subsumieren sind.

    Der Gesetzestext stellt jedenfalls nirgendwo auf den rechtlichen Grund dieser Tätigkeit ab: Das kann ein Arbeitsvertrag sein, aber auch Sozialstunden oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. Insofern dürfte das Auslaufen des Arbeitsvertrags mit direkter anschließender Weiterbeschäftigung i.S.d. IfSG keine Rolle spielen.


    Es bleibt aber natürlich die Entscheidung des AG, den Arbeitsvertrag nur dann zu verlängern, wenn die im IfSG genannten Nachweise erbracht wurden.

    Einmal editiert, zuletzt von BMG ()

  • Im entsprechenden Paragraphen steht immer "tätig werden" und nichts von einer Einstellung...

    Aber das ist doch pure Sophisterei? Um als AN tätig werden zu können, muss ich eingestellt sein, und der AG stellt (faktisch) nicht ein, wer nicht auch tätig werden kann... "Tätig werden" umfasst aber auch Ehrenamtliche etc, aber um die geht es hier ja nicht...


    Hat man denn pandemieunabhängig überhaupt einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Entfristung als Befristeter MA?

    Nö, den gibt es nicht. Der AG muss nicht. Aber dürfte er, wenn er wollte?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Heisst das aber auch, dass der AG frei ist, nach dem 15.3. ungeimpften AN die AVe zu verlängern (was ich vermute, weil sie ha nicht tätig werden sollen, sondern es bereits sind)? Oder ist das analog zur Einstellung zu betrachten?

    Ich würde vermuten, dass diese Frage in der Praxis kaum relevant ist.

    Denn ein ungeimpfter MA, dessen Vertrag nach dem 15.03. ausläuft, der war ja am 15.03. definitiv noch angestellt und musste entsprechend vom AG ans Gesundheitsamt gemeldet werden.

    D.h. zu dem Zeitpunkt, wenn der Vertrag ausläuft, hat das GA möglicherweise schon ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und falls nicht... ja wie verzweifelt muss man als AG sein, jemandem den Vertrag zu verlängern, wenn evtl. schon morgen das GA auf der Matte steht und mir untersagt diesen MA weiter zu beschäftigen?

    Wenn man tatsächlich keine andere Wahl hat, würde ich das (in diesem Fall) gar nicht so eng sehen.

    Einer der wesentlichen Aspekte bei den Absätzen 2 & 3 im § 20a IfSG ist doch, dass "einem kein Ungeimpfter MA (in den betroffenen Einrichtungen) durch die Lappen geht". Also konkret: Alle am 15.03. vorhandenen ungeimpften MA müssen ans GA gemeldet werden und danach darf kein Neuer dazu kommen = ausnahmslos alle ungeimpften MA sind dem GA bekannt.

    Da der theoretische MA, um den es hier geht, ja bereits beim GA entsprechend registriert ist, wird das vermutlich alles den üblichen Weg (den wir noch nicht kennen) gehen und es wir kein Hahn danach krähen, ob zwischendurch der AV verlängert wurde.

    Wenn man ganz sicher gehen will könnte man, bei der Meldung dieses MA ans GA, gleich mal diese Fragestellung mitschicken.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Die Haarspalterei war dem Gesetzgeber offenbar wichtig genug, um im Gesetz entsprechend zu differenzieren (wobei das Ergebnis für deine Fragestellung dasselbe ist).

    Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

    Um in einem betroffenen Unternehmen tätig zu werden, wird kein Arbeitsvertrag benötigt, ich könnte auch als selbstständige Hebamme in einem Krankenhaus tätig werden. Allerdings ab dem 16.03.2022 nicht mehr, ohne den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

    Das betroffene Unternehmen darf ab dem 16.03.2022 auch keine neuen Menschen mehr beschäftigen, die den Nachweis nicht erbracht haben. Ein gänzlich neuer Arbeitsvertrag wäre damit ausgeschlossen.

    Ob bei einer Verlängerung oder einer Entfristung eine neue Beschäftigung eintritt, kann ich nicht präzise beantworten, das hängt vermutlich auch davon ab, wie sehr ggf. der Vertrag angepasst wird oder ob nur die Befristung bei unverändertem Vertrag entfällt.

    Für das Unternehmen ändert sich jedoch nichts, wie der Paragraphenreiter schon gesagt hat: Unabhängig vom Vertrag darf derjenige Mensch dort nicht arbeiten.