Schichtpläne umwerfen

  • Wieder mal so eine spezielle Frage.
    Schichtarbeit - vorwiegend Früh- und Spätschicht, auch Mal Nachtschichten.
    Ein Anfrage von einem MA konnte ich nicht beantworten.
    Die schichten werden bei uns recht kurzfristig geplant, was dazu führt, das sich die MA nicht auf bestimmte Schichtdienste einstellen können.

    Eine Abteilung wird oft im 3 Schichtbetrieb gefahren, doch da die Auftragslage etwas zurück geht, werden kurzfristig Mal 2 Schichten zu einer zusammengelegt, was dazu führt, dass die MAs, nicht planen können - kaum Termine wahrnehmen können, die weiter als 10 Tage im Voraus liegen.
    Natürlich ist es für die GL ideal, wenn spontan mal eine Schicht wegfallen kann und dann wieder passend dazu gebucht wird, doch der MA hat dann ja schon fast Bereitschaft, oder?
    Wie sieht das aus, wo finde ich gerade zu dem Thema die passenden §§?
    Die MA verlieren dadurch ja auch soziale private Kontakte.

    Danke schon Mal im Voraus.

  • Hallo,


    wieso läßt ein BR sowas zu? § 87 Abs. 1 Nr. 2 beinhaltet auch das Recht, "Ansagefristen" zu vereinbaren.

    Und die gesetzliche Mindestfrist des § 12 Abs. 3 TzBfG gilt gerade auch für die Lage der Arbeitszeit, also auch eine Schichteinteilung (ErfK, Preis, § 12 TzBfG Rn 25).

  • Und die gesetzliche Mindestfrist des § 12 Abs. 3 TzBfG

    die weiter als 10 Tage im Voraus


    Die scheint mir schon gewahrt. Gleichwohl bleibt diese Frage berechtigt:

    wieso läßt ein BR sowas zu? § 87 Abs. 1 Nr. 2 beinhaltet auch das Recht, "Ansagefristen" zu vereinbaren.


    Die Antwort ist vermutlich relativ simpel: Ihr seid neu und habt euch darum noch nicht gekümmert. Also dann - hier ist Handlungsbedarf.


    § 87 BetrVG räumt euch hier das höchstmögliche Recht ein - echte Mitbestimmung. D.h. ihr habt hier auch ein Initiativrecht. Ich müsst also nicht warten, dass der AG euch fragt, ob ihr das nicht mal regeln wollt, sondern ihr könnt auch hingehen und sagen: Hömma Chef, so geht das nicht weiter. Wir brauchen Planungssicherheit auch für die AN.


    Vor dem Hintergrund, dass ihr komplett neu seid und euch hier jegliche Erfahrung fehlt, solltet ihr euch dazu einen Sachverständigen ins Boot holen, der sich mit solchen Dingen auskennt.


    Denn natürlich muss eine solche Lösung für euren Betrieb/euer Unternehmen maßgeschneidert sein. Es macht ja keinen Sinn, wenn ihr einen festen Fahrplan erarbeitet, ihr aber gar nicht genug Arbeit habt, um den Plan mit Leben zu füllen. (Das ist aber von außen extrem schwer zu beurteilen!) Aber es kann eben auch nicht sein (oder können schon, aber sollte nicht), dass der AG sein unternehmerisches Risiko komplett auf die AN abwälzt.


    Aber natürlich erwarte ich, dass euer AG den Untergang des Abendlandes prophezeien wird, wenn er nicht mehr nach freiem Gutdünken schalten und walten darf. Deswegen braucht es hier jemanden mit Sachverstand, der Ideen hat und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten kann.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • mal wieder gut geschrieben Moritz.


    man könnte noch anmerken, das wenn die Schichten geplant werden dies der Zustimmung des BR bedarf.

    Ebenso die Änderungen.

    Hierüber haben wir unsere GF dahin gebracht einen Rhythmus von wenigstens 14 Tagen zu machen.

    Ansonsten stimmt der BR nicht zu und jetzt kommt es, er macht jedes mal bei jeder Änderung eine Sitzung .

    Das geht ihm richtig gegen den Strich und man kommt ins Gespräch.

    Denke den Sachverständigen braucht ihr unbedingt. diesen braucht ihr nicht zu beantragen beim AG. Er steht euch zu da der §87 betroffen ist.

    Würde das aber wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem AG mitteilen. (Wir nehmen uns einen)

  • Denke den Sachverständigen braucht ihr unbedingt.

    Das ist natürlich ein Weg. Dienstplanung ist gerade bei Schichtbetrieb ein komplexes Thema.

    Ich konnte damals unseren AG überzeugen, dass es doch praktikabler wäre wenn wir da keinen Sachverständigen bräuchten, sondern uns stattdessen lieber selbst die notwendige Kompetenz verschaffen sollten. So hat er mir ein Führungskräfte-Seminar (Dienstplanung im Schichtbetrieb) als "für den BR notwendig" genehmigt. Da saß ich dann als einziger BR zwischen lauter Abteilungsleitern und habe gelernt, wie man flexible Rahmendienstpläne und eine solide Personalbedarfsberechnung macht :D inzwischen gibt es verschiedene Seminare zur Dienstplangestaltung aber auch beim ifb.

    Gerade wenn im Betrieb in Schichten gearbeitet wird, halte ich es für sehr wichtig, dass der BR sich solche Kompetenzen aneignet. Denn sein wir doch mal ehrlich, wenn die Dienstplanung beschissen ist, bringt es meistens einfach nix wenn der BR zum AG sagt "das musst Du aber besser machen". Denn meistens kann er es einfach nicht besser. Wenn man aber statt nur zu sagen "ist doof, mach besser", selbst funktionierende Vorschläge für einen vernünftigen Kompromiss machen kann (der den MA mehr Planungssicherheit bietet, aber dem AG genügend Flexibilität lässt), dann ist das sehr viel erfolgversprechender.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Gerade wenn im Betrieb in Schichten gearbeitet wird, halte ich es für sehr wichtig, dass der BR sich solche Kompetenzen aneignet.

    Dem kann ich mich nur unbedingt anschließen. Aber das über Seminare zu machen braucht schlicht Zeit. Und Zeit scheint mir hier ein kostbares Gut. Und wenn der Sachverständige etwas taugt, dann macht er nicht irgendwas, wo alle sagen "wird schon passen" sondern hat am Ende allen Beteiligten das notwendige Know-How, Learning-by-doing, eingebimst. Sprich, man hat ein schnelles Ergebnis und am Ende noch etwas gelernt.

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  • Anzumerken ist unbedingt auch, dass der AG sein Direktionsrecht bzgl der Lage der ArbZ verbraucht hat, sobald er den AN den Dienstplan ausgehändigt hat - eine Änderung ist dann nur noch einvernehmlich zwischen AN und AG möglich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Anzumerken ist unbedingt auch, dass der AG sein Direktionsrecht bzgl der Lage der ArbZ verbraucht hat, sobald er den AN den Dienstplan ausgehändigt hat - eine Änderung ist dann nur noch einvernehmlich zwischen AN und AG möglich.

    Außer, der BR schließt eine BV ab, in der geregelt wird, dass der AG bis 24 Stunden vorher MA für Änderungen im DP heranziehen kann. <X

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Außer, der BR schließt eine BV ab, in der geregelt wird, dass der AG bis 24 Stunden vorher MA für Änderungen im DP heranziehen kann. <X

    Das ist dann ganz offensichtlich ein BR wo niemand ein Seminar für Dienstplanung besucht hat.

    Denn so eine Regelung ist schlicht und einfach scheiße.

    ...und wenn man es nicht besser kann als scheiße, dann sollte man das ändern!

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Außer, der BR schließt eine BV ab, in der geregelt wird, dass der AG bis 24 Stunden vorher MA für Änderungen im DP heranziehen kann. <X

    Eine solche BV wäre imho rechtswidrig, denn die Mindestfristen des § 12 III TzBfG wären in jedem Falle einzuhalten.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    das hier

    Eine solche BV wäre imho rechtswidrig, denn die Mindestfristen des § 12 III TzBfG wären in jedem Falle einzuhalten.

    sieht die Literatur aufgrund des klaren Wortlauts von § 12 Abs. 3 TzBfG genauso.

    Nur aufgrund einer tariflichen Regelung, die auch bestimmte Mindestanforderungen einhalten muß, darf von der 4-Tage-Frist zuungunsten des AN abgewichen werden.

  • darf von der 4-Tage-Frist zuungunsten des AN abgewichen werden.

    Was heißt es im Klartext?
    Zum Gunsten des AN wird ein 2 Tagesfrist angesetzt?

    Da jedoch kein Tarifvertrag bei uns trägt ....? Also 4 Werk- oder Arbeitstage. Würde bedeuten, das am Montag bei Schichtbeginn der AG mitteilet, dass die kommenden Wochenschicht anders als geplant ausfällt, oder?

    Außer, der BR schließt eine BV ab, in der geregelt wird, dass der AG bis 24 Stunden vorher MA für Änderungen im DP heranziehen kann.

    BV dürfen doch nie zum Nachteil des AN abgeschlossen werden.
    Wie wäre sowas denn möglich?

    Aber "Nein!" ... trotz 4ten BR (jetzt 5ter) wurden keine BVs abgeschlossen. Das einzig relevante an Änderungen ist, dass die GL vor ca. 4 Jahren aus der Innung ausgetreten ist.

    Der "unser" jetzige BR ist dagegen schon engagierter und hat in 2 Monaten schon einige BV in Arbeit.
    Es bewegt sich was!
    So soll es ein!
    Und nicht nur zum Nachteil von den AG, sondern für Ordnung, Tranzparenz und Qualität für Produkt und AN.


    Anzumerken ist unbedingt auch, dass der AG sein Direktionsrecht bzgl der Lage der ArbZ verbraucht hat, sobald er den AN den Dienstplan ausgehändigt hat - eine Änderung ist dann nur noch einvernehmlich zwischen AN und AG möglich.

    Das ist zumindest eine sehr Hilfreiche Aussage.

    Einmal editiert, zuletzt von Williwillwissen () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Williwillwissen mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Oh je,


    da fehlt es wirklich ganz erheblich an Grundlagen.


    Was heißt es im Klartext?
    Zum Gunsten des AN wird ein 2 Tagesfrist angesetzt?

    Es gehört doch wirklich nicht viel Phantasie dazu, zu erkennen, daß eine Verkürzung der Ansagefrist idR zum Nachteil des AN ist.




    Aber "Nein!" ... trotz 4ten BR (jetzt 5ter) wurden keine BVs abgeschlossen. Das einzig relevante an Änderungen ist, dass die GL vor ca. 4 Jahren aus der Innung ausgetreten ist.

    Was hat der Abschluß von BVen mit der Mitgliedschaft des AG in einer Innung zu tun?

    Ganz genau gar nichts.

    Wenn der BR seine Rechte wahrnimmt - zB aus § 87 BetrVG - kann er eine BV zur Schichtplanung einschließlich generöser Ansagezeit erzwingen, deswegen heißt es ja auch "erzwingbare" Mitbestimmung.

    Und nicht nur zum Nachteil von den AG, sondern für Ordnung, Tranzparenz und Qualität für Produkt und AN.

    Das ist eine Scheindiskussion, auf die man sich als BR gar nicht erst einlassen sollte. Die erzwingbare Mitbestimmung gibt es nunmal aus gutem Grund. Wenn sich der AG davon belästigt oder in seinem Profitstreben eingeschränkt fühlt, kann er das alles ja gerichtlich überprüfen lassen.

    Ansonsten nützt Mitbestimmung einem Unternehmen per se, dazu gibt es mehr als genug Untersuchungen.

  • Die schichten werden bei uns recht kurzfristig geplant, was dazu führt, das sich die MA nicht auf bestimmte Schichtdienste einstellen können.

    Das könnt Ihr als BR verhindern, indem Ihr eine BV verhandelt, die da klare Fristen setzt. Z.B. Monatspläne, die bis spätestens bis 15ten des Vormonats erstellt sein müssen o.ä.


    Was die anderen Themen betrifft: Die Verwirkung des Direktionsrechtes gilt nicht, wenn Arbeit auf Abruf im AV explizit vereinbart ist , eine BV die Option offenlässt, oder der TV es regelt.


    Bei AV oder BV müssen die gesetzlichen Mindestfristen zwingend eingehalten werden (da bei vier Tagen im Voraus weder der Arbeitstag noch der Ankündigungstag gezählt werden, könnte man z.B. am Montag Samstagsarbeit ankündigen), wobei auch bei einer AV-Regelung die Mitbestimmung des BR bei der generellen Regelung und beim konkreten Arbeitseinsatz zu beachten ist.


    Ein TV lässt kürzere Ankündigungsfristen als die vier Tage im voraus zu, hebelt aber nicht die Mitbestimmung des BR beim konkreten Arbeitseinsatz aus.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()