Betriebsratsstärke bei Rückgang der Arbeitnehmer

  • Hallo miteinander.

    Gelich zum Thema:
    Im November wurde gewählt. Als Wahlvorstand gab es viel hin und her, wegen der Wähleranzahl.
    Nachdem alles relevanten MA gefunden wurden kamen wir auf 207 MA.
    Darauf wurden 9 BRMs gewählt.
    Größer Probleme wurden beseitig und der BR ist aktiv.
    Doch nun kommt die GL auf die Idee Arbeitsplätze zu reduzieren - Verträge werden nicht verlängert oder solche Verträge angeboten, dass Jeder gleich geht.
    Was passiert denn nun, wenn die wahlberechtigten MA unter 200 fällt?
    Wird der BR dann auch gekürzt?
    Es gibt viel zutun - packen wir es an!
    Es geht ja auch um die Freistellung. Die Gl möchte da offenbar von Abstand nehmen.

  • Hallo,


    mit Ausnahme des Sonderfalls des § 13 Abs. 2 BetrVG ist die Zahl der beschäftigten AN zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens maßgeblich für die Größe des BR (Fitting, § 9 Rn 38f).


    Anders verhält es sich mit den Freistellungen gem. § 38 BetrVG. Hier wirkt sich die Verringerung der Belegschaftsstärke im Laufe der Amtsperiode nach herschender Meinung sehr wohl auf die Zahl der Freistellungen aus (Fitting, § 38 Rn 15ff, mit zahlreichen weiteren Verweisen).

    Wenn Ihr also dauerhaft und nicht nur vorübergehend unter 200 Wahlberechtigte fallt, kann der AG sehr wohl die weitere pauschale Vollfreistelung gem. § 38 verweigern.

    Man sollte ihm aber versuchen klarzumachen, daß natürlich weiterhin in erheblichem Umfang BR-Arbeit inbesondere für den BRV anfällt und das dann das notwndige Ab- und Anmeldungen u.U. einen höheren bürokratischen Aufwand darstellt, als eine weiterhin gewährte pauschale Freistellung "kosten" würde.

  • mit Ausnahme des Sonderfalls des § 13 Abs. 2 BetrVG

    Worauf albarracin hier anspielt ist, im Zusammenhang mit Deiner Frage, insbesondere die Ziffer 1:


    Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

    1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

    D.h. wenn ihr im November 2023 weniger als 104 oder mehr als 311 AN seid, dann müsstet ihr die Größe des Gremiums neu bestimmten, bzw. Neuwahlen durchführen.


    D.h. der 9er BR wird euch wahrscheinlich erhalten bleiben. Die Freistellung... die könnte schwierig werden, da § 38 BetrVG hier klar von "in Betrieben mit in der Regel x bis y Arbeitnehmern" spricht. Sprich, sobald ihr die 200 nur noch "versehentlich" überschreitet, ihr als nicht mehr in der Regel mehr als die 200 habt, fällt die Freistellung weg.


    Aber hier solltet ihr erst noch entspannt sein. Der Betrieb hat nicht umsonst die Anzahl AN, die er im Moment hat. Irgendwer muss ja den Job erledigen. Die sitzen ja nicht nur alle rum, oder? Also abwarten...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ihr seid Klasse und Schnell!


    Aber hier solltet ihr erst noch entspannt sein. Der Betrieb hat nicht umsonst die Anzahl AN, die er im Moment hat. Irgendwer muss ja den Job erledigen. Die sitzen ja nicht nur alle rum, oder?

    Nein, das ist eher weniger der Fall, doch 2 Großaufträge fallen dieses 1 Halbjahr weg und eine Reduzierung ist sicher denkbar.
    Lieber im Vorfeld sich Sorgen und solche tollen Infos bekommen, als dann vor eine Wand laufen.

    Danke

  • Wenn das hier gilt,

    Zitat
    Zitat von § 13 (2) BetrVG Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
    1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

    dann würden im November 2023 157 od 257 AN ausreichen, um Neuwahlen durchzuführen.

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • würden im November 2023 157 od 257 AN ausreichen,

    nööö, lies den § nochmal genau...


    da steht "...um die Hälfte, mindestens aber um 50..."


    bedeutet es muss immer die Hälfte der AN sein aber wenn ein Betrieb z.B. 88 MA hatte bei der Wahl reichen eben nicht 44 zur Neuwahl zu dem Zeitpunkt, dann müssen es eben mindestens 50 sein

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Nein, es muss die Hälfte sein. In Betrieben mit nur 80 MA müssen es mindestens 50 sein, da reicht die Hälfte nicht.


    bedeutet es muss immer die Hälfte der AN sein aber wenn ein Betrieb z.B. 88 MA hatte bei der Wahl reichen eben nicht 44 zur Neuwahl zu dem Zeitpunkt, dann müssen es eben mindestens 50 sein

    Hilfe, ich kann dem nicht folgen an diesem Donnerstag vormittag, kann mir das nochmal einer erklären, als wäre ich 5 Jahre alt...ich verstehe nicht, warum bei 80MA midestens 50 und nicht 40 :rolleyes:

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

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    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Hilfe, ich kann dem nicht folgen an diesem Donnerstag vormittag, kann mir das nochmal einer erklären, als wäre ich 5 Jahre alt...ich verstehe nicht, warum bei 80MA midestens 50 und nicht 40

    Betriebsgröße 1 - 100 MA

    --> Änderung 50 MA notwendig (min. 50 MA! )


    Betriebsgröße mehr als 100 MA

    --> Änderung 50% der MA-Anzahl (> als min. 50MA daher 50% der MA))

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo Bernd,


    manchmal steht man halt einfach auf der Leitung.


    Es müssen beide Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt sein:


    1.

    Die Belegschaftsstärke verändert sich um mindestens 50% seit dem Tag der Wahl


    UND


    2.

    Diese 50% müssen mindestens 50 Beschäftigte sein - unabhängig vom Beschäftigungsgrad.


    Deswegen kann es in einem Betrieb mit weniger als 100 Beschäftigten sein, daß zwar die erste Bedingung (50%) erfüllt ist, nicht aber die zweite (plus oder minus 50 "Köpfe").

    In diesem Fall (50% Veränderung, aber weniger als 50 "Köpfe") endet die Amtszeit des BR nicht vorzeitig gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.