Covid-Testung im Betrieb

  • In einer Klinik gilt die Pflicht für alle geimpften AN, arbeitstäglich vor Dienstantritt einen Antigentest zumachen, die Ungeimpften müssen das (unbezahlt) im Betrieb unter Aufsicht machen.


    So weit die gesetzliche Regelung. Nun will aber der AG für eine Gruppe von AN aus hier nicht so relevanten logistischen Gründen für alle, seien sie geimpft oder ungeimpft, verordnen, dass sie unter Aufsicht im Betrieb testen, dafür müssten sie unbezahlt 15 Minuten vor Dienstbeginn antanzen.


    Fragen:

    :cursing: Ich halte das für vergütungspflichtige Arbeitszeit, sehe ich das richtig? Welche Gesetzesgrundlage ist relevant, m.E. jedenfalls §611 BGB?

    :cursing: Ich halte das für mitbestimmtes Ordnungsverhalten, sehe ich das richtig? (Es handelt sich zwar um eine Personalvertretung, aber das einschlägige Gesetz ist in der Passage deckungsgleich dem BetrVG)


    Danke vorab!

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • für die Ungeimpften ändert sich ja nix, warum sollte das dann auf einmal bezahlt sein?


    für die Geimpften wäre das bezahlte AZ, weil der AG das zusätzlich zur VO auf eigenen Wunsch machen möchte.


    Und Ordnungsverhalten unter MB wäre das auch, was für Ungeimpfte und Geimpfte zutrifft, da sich der Zeitpunkt ändert.


    ggf. kann man auch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern der Arbeitgeber bei der konkreten Auswahl der Schutzmaßnahmen einen Spielraum hat.


    So war das zumindestens bei uns Konsens mit dem AG.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Hallo,


    geht der AG bzw. Dienstherr über die gesetzlich vorgeschriebene 3G-Regel hinaus, ohne daß es dafür eine öffentlich-rechtliche Vorschift gibt, muß er mE das vergüten und es unterliegt auch zumindest nach BetrVG der "Ordnung im Betrieb" - ist also MB-pflichtig.

  • Ich sehe ebenfalls die Pflicht zur Vergütung der Arbeitszeit, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Testung der geimpften MA gibt. Das erfolgt also zum Vergnügen des AG. Kann er mitbestimmt durch den BR anordnen, aber dann ist es halt auch Arbeitszeit. Als "Lackmustest" stellt sich die Frage: Was will der AG machen, wenn sich der AN weigert und mit welcher Begründung?


    Insgesamt würde ich sogar noch einen Schritt weiter gehen: Wenn alle AN bezüglich der Testung gleich behandelt werden, dann müssen sie auch bezüglich der Arbeitszeit gleich behandelt werden. Und weil die unbezahlte Testung nicht angewiesen werden kann, müssten alle MA gleichermaßen bezahlt getestet werden.

  • für die Ungeimpften ändert sich ja nix, warum sollte das dann auf einmal bezahlt sein?

    Jou, da habe ich unklar formuliert, meine Frage bezog sich nur auf die geimpften AN, für die ungeimpften wird ja die gesetzliche Regelung umgesetzt.


    @all, dann sind ja bisher alle meiner Meinung. Gibt es Gegenmeinungen, und wenn ja, warum?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo Fried,


    in Bezug auf die Anordnung des AG im Rahmen seines Direktionsrechtes nach §106 GewO unter Beachtung von §87 Abs. 1. Punkt 1 und 7 BetrVG könnte der §611 BGB greifen und damit die Pflicht nach §612 Abs. 1 BGB bestehen.


    Direktionsrecht deshalb weil kein gesetzlicher Anspruch auf Testung unter Aufsicht AG bei geimpften.


    Viele Grüße

    Bernd

  • In einer Klinik gilt die Pflicht für alle geimpften AN, arbeitstäglich vor Dienstantritt einen Antigentest zumachen, die Ungeimpften müssen das (unbezahlt) im Betrieb unter Aufsicht machen.

    Hier noch etwas mit eher indirektem Bezug.

    Am 11.12.21 wurde das IfSG dahingehend geändert, dass die MA in Betrieben nach § 23 IfSG (Klinik) nicht mehr täglich, sondern "Mindestens 2x wöchentlich" testen müssen.

    Der AG will hier eine Regelung, welche über die gesetzliche hinaus geht und für die MA auch "ungünstiger" ist, als die gesetzliche...

    Damit könnte man zumindest versuchen etwas Druck zu machen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

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