Veränderung der Arbeitszeit

  • Hallo!

    Wir sind ein Unternehmen mit ca. 60 Mitarbeitenden und haben eine Bereitschaftszeit von 8.00 - 20.00 Uhr. In allen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass ggf. in dieser Bandbreite gearbeitet werden muss. Bei Teilzeitkräften, die weniger als fünf Tage pro Woche arbeiten, sind die Einsatztage im Vertrag nicht festgelegt.

    In der Vergangenheit war es allerdings so, dass alle ihre festen Arbeitszeiten hatten. Das soll jetzt geändert werden. Es wird ein Schichtplan erstellt, der sechs Wochen vor in Kraft treten veröffentlicht wird. Dieser Schichtplan wird dem BR vorab gezeigt.

    Die Frage ist nun, ob der BR die Möglichkeit hat der Veränderung der Arbeitszeit zu widersprechen. Natürlich gibt es ein Mitspracherecht bei der Gestaltung, aber es gibt eine BV in der die Schichtplanung genau so wie sie jetzt wirklich praktiziert wird, geregelt ist. Ich persönlich bin der Meinung, dass der BR die BV kündigen müsste, wenn es Änderungswünsche gibt. Einige BR-Mitglieder versuchen allerdings jeden Monat aus Neue über den Schichtplan zu diskutieren.

    Über ein paar Meinungen und Tipps freue ich mich sehr.

  • Ich sehe das wie Du. Wenn die Schichtplanung entsprechend den Regelungen der BV durchgeführt wird, ist daran nichts zu beanstanden. In diesem Fall hat der BR sein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Arbeitszeitgestaltung ja bereits ausgeübt (in Form der bestehenden BV). Bei der Vorlage des Schichtplans beim BR geht es dann nicht mehr um die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit (die hat durch die BV bereits stattgefunden), sondern um die Kontrolle ob diese BV auch eingehalten wird.

    D.h. solange diese BV besteht, ist die Kontrolle des Schichtpläne nur eine ja/nein Frage, nämlich entsprechen sie der BV, oder nicht.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo,


    Dieser Schichtplan wird dem BR vorab gezeigt.

    Die Frage ist nun, ob der BR die Möglichkeit hat der Veränderung der Arbeitszeit zu widersprechen.

    §87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist Dir völlig unbekannt?

    § 87 BetrVG - Einzelnorm


    Im Übrigen darf auch eine BV nicht zum Nachteil der betroffenen AN in gültige Arbeitsverträge eingreifen. Wenn in einem Arbeitsvertrag Zeitrahmen festgelegt sind, kann der AG diese einseitig nur durch eine Änderungskündigung versuchen zu ändern.

  • Im Übrigen darf auch eine BV nicht zum Nachteil der betroffenen AN in gültige Arbeitsverträge eingreifen. Wenn in einem Arbeitsvertrag Zeitrahmen festgelegt sind

    Ok, auch wenn Du mit Deinen Anmerkungen grundsätzlich Recht hast, hatte ich es nicht so verstanden, dass das hier eine Rolle spielt.


    und haben eine Bereitschaftszeit von 8.00 - 20.00 Uhr. In allen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass ggf. in dieser Bandbreite gearbeitet werden muss

    Heißt für mich, grundsätzlich hat sich jeder AN vertraglich verpflichtet in der Zeit von 0800 - 2000 einsatzbereit zu sein. Hier sehe ich also schon mal keinen Eingriff in den Arbeitsvertrag.


    In der Vergangenheit war es allerdings so, dass alle ihre festen Arbeitszeiten hatten

    D.h. da klar war, dass keiner die volle Zeit abdecken kann (da ist das ArbZG relativ unentspannt, wie wir wissen) hat sich jeder also bisher seine Nische gesucht. Und in der Summe scheint es doch funktioniert zu haben.


    Die spannende Frage ist also: Wurde durch die bisherige Nichtinanspruchnahme der vollen Flexibilität der einzelne Arbeitsvertrag konkludent geändert. Ließe sich vermutlich verargumentieren, müsste man dann aber auch belegen...


    Falls nein, bewegt sich die neue Regelung absolut im Rahmen der Arbeitsverträge.



    es gibt eine BV in der die Schichtplanung genau so wie sie jetzt wirklich praktiziert wird, geregelt ist.

    Klingt für mich so, als gäbe es die BV schon länger, wäre aber nie mit Leben gefüllt worden. Soweit ich weiß, kann aber die Nichtanwendung einer gültigen BV nicht dazu führen, eine betriebliche Übung oder gar eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrages zu generieren.


    D.h. nach meinem Verständnis: BV und Dienstplan bewegen sich im Rahmen geltenden Rechts, sind nur bisher nicht gelebt worden, sollen jetzt aber gelebt werden. Dass da der eine oder andere ein Problem mit hat, kann ich (rein menschlich) absolut nachvollziehen. de jure sehe ich aber gerade nicht, wie daran zu rütteln wäre.


    Ich persönlich bin der Meinung, dass der BR die BV kündigen müsste, wenn es Änderungswünsche gibt. Einige BR-Mitglieder versuchen allerdings jeden Monat aus Neue über den Schichtplan zu diskutieren.

    Um da etwas sinnvoll sachdienliches zu zu sagen, müsste man die BV kennen. Die Existenz einer BV an sich bedeutet ja nicht unbedingt, dass der BR keinerlei Mitsprache mehr hat.


    Insofern: muss die BV gekündigt werden? Vermutlich ja - womöglich nein.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!