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Unternehmen A plant die Übetnahme von Unternehmen B. Noch ist aber nicht entschieden, ob die Übernahme tatsächlich stattfindet. Der Betriebsrat von zu übenehmenden Unternehmen B kontaktiert Betriebsrat des übernehmenden Unternehmens A und lädt diesen zu sich ein. Ist es dem BR von Unternehmen A erlaubt dieser Einladung zu folgen? Was sprächre dagegen, was spräche dafür?
Ist es dem BR von Unternehmen A erlaubt dieser Einladung zu folgen?
Ich halte es noch nicht einmal für gesichert, dass BR B die Einladung überhaupt aussprechen darf...
Das alles geht selbstverständlich wenn die AG mit im Boot sind und sie dem zustimmen. (Frei nach der Devise: Klar sind die AN verunsichert, sollen sie doch miteinander reden, dann geht das ganze vielleicht ruhiger über die Bühne.)
Aber vor dem Hintergrund, dass die Übernahme noch überhaupt nicht in trockenen Tüchern ist - warum sollte eine der beiden Parteien dem zustimmen?
Aus den betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen werdet ihr solch ein Treffen aber nie ableiten können. (Nach Feierabend könnte ihr machen was ihr wollt, worüber ihr in der Kneipe redet - wer will euch da Vorschriften machen. Aber offiziell? Ich wüsste nicht im Ansatz wie.)
Wo sollte überhaupt das Problem sein? Reden darf man doch mit jedem, solange Betriebsgeheimnisse oder datenschutzrechtliche Informationen nicht ausgetauscht werden.
Wir hatten früher eine Runde der Betriebsräte unserer Branchenbetriebe in der Region, die sich regelmäßig ausgetauscht haben.
Außerdem bin ich selbst in der selben Lage, Unternehmen wird von anderem Unternehmen in der Insolvenz übernommen (Ziel: Zerschlagung, da Wettbewerber). Da hab ich mich auch mal mit dem BR-Vorsitzenden der anderen Seite unterhalten. Ohne den AG zu fragen. Positive Kompetenzergreifung.
Wie wir aus § 40 BetrVG und der dazugehörigen Rechtsprechung wissen, trägt der AG die notwendigen(!!!) Kosten der BR-Arbeit.
Und wenn der AG die Notwendigkeit deiner "Positiven Kompetenzergreifung" bestreitet, könnte das ein Fall des Arbeitszeitbetruges sein - ein Sachverhalt, für den auch aktive BRM gekickt werden können...
Und wenn der AG die Notwendigkeit deiner "Positiven Kompetenzergreifung" bestreitet, könnte das ein Fall des Arbeitszeitbetruges sein - ein Sachverhalt, für den auch aktive BRM gekickt werden können...
Setz ein Betrug nicht eine Absicht voraus? Also "Ich weiß, dass das nicht in meine Kompetenz als BR fällt, ich mach es aber trotzdem!" Hier wird eine Notwendigkeit angenommen. Da bliebe also vielleicht noch eine Abmahnung übrig. Wenn das Vertrauensverhältnis aber derart ist, dass der BR üblicherweise selbst entscheidet, was notwendig ist, ohne jedes mal beim Chef zu fragen und sich für jeden Pups abzumelden, wüsste ich nicht, was da raus kommen sollte. Ist der Verhältnis eher angespannt und der BR sowieso schon auf der Abschussliste, sollte man da natürlich aufpassen.
So ganz von der Hand zu weisen ist das ja nicht, evtl. werden ja auch Betriebe zusammen gelegt. Zu warten bis einen der AG vor vollendete Tatsachen stellt wäre ja schon fast fahrlässig (nicht im rechtlichen sondern im übertragenen Sinne). Der entscheidende Punkt ist vielleicht die frage danach, wie sicher/fortgeschritten diese Übername/Zusammenlegung ist.
Ganz klares Nein. Nimm mal den Klassiker des Arbeitszeitbetruges - der AN der regelmäßig vergisst sich auszustempeln, wenn er in die Mittagspause geht. Am Ende des Tages interessiert es niemanden, ob das versehentlich, fahrlässig oder absichtlich passiert. Es ist passiert und damit justiziabel.
Und bei einem amtierenden BR sollte man soviel Sachkenntnis voraussetzen können, dass er um seine Aufgaben weiß.
Natürlich kann man das verargumentieren (verargumentieren kann man fast alles), aber ich halte das für, na sagen wir mal gewagt.
Ganz klares Nein. Nimm mal den Klassiker des Arbeitszeitbetruges - der AN der regelmäßig vergisst sich auszustempeln, wenn er in die Mittagspause geht. Am Ende des Tages interessiert es niemanden, ob das versehentlich, fahrlässig oder absichtlich passiert. Es ist passiert und damit justiziabel.
Moritz , da muss ich Dir in die Suppe spucken. Betrugsdelikte sind im StGB definiert, und dort ist klar von der "Absicht" als zwingender Voraussetzung die Rede. Und das überprüfen auch die ArbG in Kündigungsschutzverfahren - aus einer gewissen Häufigkeit oder Regelmäßigkeit fehlerhafter ArbZ-Abrechnungen zugunsten des/der AN wird dann auf die Absicht geschlossen.
Im Fall hier würde ich mutmaßen, dass der AG arbeitsrechtlich auf der sichereren Seite wäre, von einer Dummheit und nicht von einer Absicht der BRM auszugehen. Ich als AG würde zur Verweigerung der Lohnzahlung für die Sitzungszeit und zur Abmahnung greifen.