Aufhebungsvertrag

  • Moralischer" Sozialbetrug wird es schon deswegen nicht werden (juristischer ist es ja eh nicht), weil die Bundesagentur auch eine Sperrfrist verhängt, wenn der Auflösungsvertrag ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsieht, das vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegt.

    in diesem Fall geht es ja nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine Kündigung die seitens des AG erfolgen soll, damit der AN keine Sperrfrist bekommt.

    Die Ausgangslage ist ja in diesem Fall: der AN weiß das er eine Sperrfrist bekommt und will diese mittels AG Kündigung umgehen.

    Wie die das "hinbekommen" wollen wäre eine andere Diskussion, dafür müßte man in die Details einsteigen.


    Ansonsten gehe ich mit deinem Hinweis darkor (oder wie das heißt)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • das schreibt sich d'accord vom französichen l'accord (m) - die Übereinkunft, das Einvernehmen

    und Du hast in der Schule bestimmt immer in der ersten Reihe gesessen... :D :D :D :D :D

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Also zumindest musste ich vor nicht ganz 15 Jahren selbigen bei der ARGE vorlegen. Aber das mag sich geändert haben oder ich war blauäugig.

    Das kann auch durchaus sein, irgendwie musst Du der ARGE ja belegen, dass Dein Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Wenn Dein AV einfach ausläuft, hast Du ja weder eine Kündigung, noch einen Auflösungsvertrag, den Du vorlegen kannst. Also legst Du Deinen AV vor, in dem die entsprechende Befristung drin steht. Hast Du aber eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag legst Du entsprechend diese/diesen vor und der AV ist irrelevant. Es geht ja nur um die Umstände unter denen das Arbeitsverhältnis endet und nicht um die Konditionen des AV.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • und Du hast in der Schule bestimmt immer in der ersten Reihe gesessen... :D :D :D :D

    ...und ich hinten und habe mit Filzerhüllen angesabbete Papierkugeln in die erste Reihe verschossen... :whistling: :whistling:

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich bin auch nicht dafür, einem AN zu helfen, der sich kündigen lassen will, nur weil er keinen Bock mehr auf Arbeit hat.


    Aber angenommen: Ein AN der sich im 43. jahr seiner ununterbrochenen Beschäftigung befindet und in 2 Jahren abzugsfrei in Rente gehen könnte, dem bin ich sehr wohl behilflich, wenn er denn zu mir oder dem AG kommt und fragt, wie man es hinbekommen kann, schon jetzt, ohne nennenswerte finanzielle Einbußen, aus dem Arbeitsleben auszusteigen.

    Denn wer ununterbrochen seine Arbeitsleistung über solch eine lange Zeit erbracht hat, dem gönne ich jedes jahr, dass er gewinnen kann um seinen Lebensabend zu genießen, besonderes wenn dieser AN gesundheitliche Probleme hat und sich echt krumm machen muss um die tägliche Arbeitsleistung erbringen zu können.

    Das Leben ist Veränderung

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  • Ein AN der sich im 43. jahr seiner ununterbrochenen Beschäftigung befindet und in 2 Jahren abzugsfrei in Rente gehen könnte, dem bin ich sehr wohl behilflich, wenn er denn zu mir oder dem AG kommt und fragt, wie man es hinbekommen kann, schon jetzt, ohne nennenswerte finanzielle Einbußen, aus dem Arbeitsleben auszusteigen.

    .. und dann vermittelt ihn das AA auf einen schlechteren Job und das ganze Bemühen war nonsens :/


    z.B. Handwerker mit 43 Berufsjahren werden heutzutage nicht mal einen Antrag beim AA ausfüllen brauchen, die kriegen gleich 3 Jobangebote in die Hand gedrückt und das war es dann mit "2 Jahre ausspannen".

    Jobangebot nicht angenommen, kein Geld.


    Das kann man doch gar wirklich "mitbestimmen" , man kann dem MA nur "aus dem Job helfen" den er gerade hat, alles danach liegt doch außerhalb unseres Einflußbereiches.

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  • Hallo Randolf,


    es kommt darauf an, wie ich das gestalte, glaube mir, wir sind da recht kreativ und hatten in den vergangenen 8 Jahren lediglich einmal ein Problem dass dann mittels eines Kontaktes mit unserer Personalleitung behoben wurde.


    Wie gesagt, hier ist Kreativität gefragt, wenn ein AN nicht mehr kann und noch möglichst viel von seiner Restlaufzeit auf Erden haben will.

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  • es kommt darauf an, wie ich das gestalte, glaube mir, wir sind da recht kreativ und hatten in den vergangenen 8 Jahren lediglich einmal ein Problem dass dann mittels eines Kontaktes mit unserer Personalleitung behoben wurde.

    Hast Du meinen Beitrag überhaupt gelesen?

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  • z.B. Handwerker mit 43 Berufsjahren werden heutzutage nicht mal einen Antrag beim AA ausfüllen brauchen, die kriegen gleich 3 Jobangebote in die Hand gedrückt und das war es dann mit "2 Jahre ausspannen".

    Na ja die müssen dann auch eingestellt werden. das Angebot alleine reicht da nicht.

    Und wenn ich dann dem vermeintlichen neuen AG, in Vorstellungsgespräch, meine Wehwehchen schildere hat sich die Einstellung schon erledigt.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Oder der gekündigte AN hat einen Minijob beim bisherigen AG in der Zuverdienstgrenze den er regelmäßig wahrnehmen muss und dann bei einem neuen AG nicht vollumfänglich einsetzbar wäre.


    Auch ein vernünftiges Gespräch mit dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit ist oft zielführend, denn welcher AG stellt einen MA der die 60 bereits überschritten hat und schon seine Wehwehchen hat, noch ein.


    Und wenn ich dann dem vermeintlichen neuen AG, in Vorstellungsgespräch, meine Wehwehchen schildere hat sich die Einstellung schon erledigt.

    Vordem kommt evtl. noch die schriftliche Bewerbung. Da gibt es ja zum Glück keine Vorgaben von der Agentur für Arbeit, wie die auszusehen hat. Kann auch handschriftlich auf kariertem Papier sein ohne Anschreiben usw. mir fällt da noch soooo viel ein.


    Dass soll aber bitte nicht heißen, dass ich Faulpelze bei ihrer Flucht aus der Arbeit unterstützen würde.

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  • Ich bin auch nicht dafür, einem AN zu helfen, der sich kündigen lassen will, nur weil er keinen Bock mehr auf Arbeit hat.


    Aber angenommen: Ein AN der sich im 43. jahr seiner ununterbrochenen Beschäftigung befindet und in 2 Jahren abzugsfrei in Rente gehen könnte, dem bin ich sehr wohl behilflich, wenn er denn zu mir oder dem AG kommt und fragt, wie man es hinbekommen kann, schon jetzt, ohne nennenswerte finanzielle Einbußen, aus dem Arbeitsleben auszusteigen.

    Denn wer ununterbrochen seine Arbeitsleistung über solch eine lange Zeit erbracht hat, dem gönne ich jedes jahr, dass er gewinnen kann um seinen Lebensabend zu genießen, besonderes wenn dieser AN gesundheitliche Probleme hat und sich echt krumm machen muss um die tägliche Arbeitsleistung erbringen zu können.

    Da wäre ich vorsichtig denn:


    Wer 2 Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld 1 bezieht, riskiert unter Umständen den Einstieg in diese abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Denn ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn zählt nicht als anrechenbare Wartezeit. Außer der Versicherte wird arbeitslos, weil sein Arbeitgeber insolvent wird oder den Betrieb vollständig aufgibt.

  • Wer 2 Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld 1 bezieht, riskiert unter Umständen den Einstieg in diese abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Denn ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn zählt nicht als anrechenbare Wartezeit. Außer der Versicherte wird arbeitslos, weil sein Arbeitgeber insolvent wird oder den Betrieb vollständig aufgibt.

    Das ist so nicht ganz richtig.


    Ich hatte ja den Minijob in der Zuverdienstgrenze angesprochen und wenn da dann Beiträge abgeführt werden, gilt das als anrechenbare Zeit, die nicht verhindert das ich dann abzugsfrei in Rente gehen kann.

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  • Wer 2 Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld 1 bezieht, riskiert unter Umständen den Einstieg in diese abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Denn ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn zählt nicht als anrechenbare Wartezeit.

    Es sei denn das ich die 45 Jahre auch schon vorher intus hatte.

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    Reinhard Mey