Getrennte oder gemeinsame Wählerlisten bei mehreren Gesellschaften eines Unternehmens zum Aushang vor BR-Wahl?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen in diesem Forum,


    gerne erbitte ich mir als BR-Wahlvorstandsmitglied Beratung bei der Frage, ob wir die Wählerlisten bei mehreren Gesellschaften eines Unternehmens getrennt oder zusammen vor BR-Wahl ausgehängt werden müssen.


    Folgendes ist die Situation: bei unserem großen Zentrum für körperbehinderte Menschen gibt es eine "Kernstiftung" sowie drei Tochter-Gesellschaften (angeschlossene GmbHs), deren Mitarbeiter*innen der zu wählende Betriebsrat vertritt. Von den (zwei) Personalabteilungen haben wir Wählerlisten aufgeschlüsselt nach weiblichen und männlichen MA (mit allen geforderten Angaben) erhalten. Nun liegen aber jeweils Listen für die Kernstiftung und weitere zusammengefasste Listen für die drei GmbHs vor.


    Müssen diese Listen als Wählerlisten-Aushang zwingend zusammengeführt werden (MA von Kernstiftung + GmbHs) oder genügt es die jeweiligen Listen im vorgesehenen Format weiter getrennt auszuhängen? Für unseren Arbeitsaufwand wäre es zu begrüßen, wenn die Listen auch beim Aushang getrennt bleiben dürfen.


    Vielen Dank für eine Rückmeldung zu dieser Angelegenheit für die BR-Wahlvorbereitung.


    Viele Grüße

    Helmut Obst

    Stiftung Pfennigparade

  • Hallo Helmut,


    wenn ich das richtig verstanden habe, dann habt ihr da einen Gemeinschaftsbetrieb für den ihr einen gemeinsamen BR wählt. Da alle Wahlberechtigten in einer Wählerliste sei müssen (um jegliche Manipulation zu verhindern), werdet ihr nicht umhinkommen die Listen zu konsolidieren. (Was aber mit den entsprechenden Tabellenkalkulationsprogramm kein Hexenwerk ist.)


    Hintergrund ist auch, dass natürlich alle Angaben transparent und nachvollziehbar sein müssen. So muss die Größe des zu wählenden Gremiums mit der Anzahl der vertretenen AN korrelieren und die Anzahl der Vertreter des Minderheitengeschlechts ebenfalls nachvollziehbar sein. Beides wird schwierig, wenn man sich die Zahlen erst aus vier verschiedenen Listen zusammenklauben muss.


    § 2 BetrVGDV1WO macht klare Ansagen, wie die Wählerliste auszusehen hat und lässt nicht viel Spielraum.

    Der Fitting macht aber in seiner RN 2 zu diesem § klar, dass auch eine andere Reihenfolge der AN (als alphabetisch) zulässig sei, wenn sie nach den betrieblichen Gepflogenheiten zweckmäßig ist.

    D.h. ich würde zwar eine Liste machen, aber statt alles zu mixen alle 4 Firmen hintereinander hängen. Damit ist es eine Liste, aber nach Firmen und innerhalb der Firmen alphabetisch sortiert. Ich denke nicht, dass das jemand beanstanden würde.


    Viel Erfolg bei der Wahl!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • § 2 BetrVGDV1WO macht klare Ansagen, wie die Wählerliste auszusehen hat und lässt nicht viel Spielraum.

    Der Fitting macht aber in seiner RN 2 zu diesem § klar, dass auch eine andere Reihenfolge der AN (als alphabetisch) zulässig sei, wenn sie nach den betrieblichen Gepflogenheiten zweckmäßig ist.

    D.h. ich würde zwar eine Liste machen, aber statt alles zu mixen alle 4 Firmen hintereinander hängen. Damit ist es eine Liste, aber nach Firmen und innerhalb der Firmen alphabetisch sortiert. Ich denke nicht, dass das jemand beanstanden würde.


    Viel Erfolg bei der Wahl!

    Nur alphabetisch macht aber schon Sinn, nicht das der Moritz sich in vier Blöcken suchen muss. :) :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • nicht das der Moritz sich in vier Blöcken suchen muss

    Es wird Dich überraschen zu hören, aber ich weiß wer mein Gehalt bezahlt. Und irgendwas lässt mich vermuten, die Kollegen von Helmut wissen das auch... (also wer ihr Gehalt bezahlt, nicht meins!)


    Der § 2 BetrVGDV1WO macht klare Vorschriften, welche Angaben die Wählerlisten enthalten muss. Dort steht nichts davon, dass die Liste keine Zwischenüberschriften haben darf ;)


    Und ich überlege gerade, ob die Wählerliste nicht auch aus mehreren Teilen bestehen darf, solange nur klar ist, dass es eine Liste ist.


    Also so in der Art:

    Wählerliste für die Wahl des BR des Gemeinschaftsbetriebes der Firmen a, b, c und d, Teil 1 Firma a, lfd Nr. 1 - x

    Wählerliste für die Wahl des BR des Gemeinschaftsbetriebes der Firmen a, b, c und d, Teil 2 Firma b, lfd Nr. x+1 - y

    Wählerliste für die Wahl des BR des Gemeinschaftsbetriebes der Firmen a, b, c und d, Teil 3 Firma c, lfd Nr. y+1 - z

    Wählerliste für die Wahl des BR des Gemeinschaftsbetriebes der Firmen a, b, c und d, Teil 4 Firma d, lfd Nr. z+1 - Ende


    Damit wären es zwar physisch 4 Listen (bzw. 8, sind ja nach M und W getrennt), aber logisch ist es nur eine Wählerliste. Damit wäre dem Gesetz genüge getan und die Kollegen wüssten, wo sie sich suchen bzw. finden müssen.

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  • Hallo,


    das sehe ich ähnlich wie Moritz.


    wenn Ihr 4 Teillisten hintereinander aufführt, dann wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, das das Gesamtwerk dann auch am Anfang eine Art Inhaltsverzeichnis hat, wie von Moritz beschrieben.