Hallo zusammen,
kann ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie §5 Absatz 4 den AN angelastet werden?
Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden.
Ist hier der Arzt in der Verantwortung oder der AN? Was sind die Folgen eines Verstoßes?
Es geht um eine AU, die direkt für sechs Wochen ausgestellt wurde. Jetzt wurde eine "Ermahnung" ggü. dem AN ausgesprochen. Die Arbeitsunfähigkeit selbst wurde offenbar nicht angezweifelt. Ich weiß, eine Ermahnung ist letztlich nur ein Hauch heißer Luft, ich würde das aber gerne ggü. dem AN genauer einordnen können.
Danke für eure Rückmeldungen.