ein Kollege, der vor Weihnachten eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat (Schließen der Abteilung), möchte sich als BR-Kandidat aufstellen lassen. Geht das so einfach?
Kandidat trotz Kündigung
- Gredele
- Erledigt
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Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung bekommen hat, verliert das aktive Wahlrecht. Er kann also bei der Betriebsratswahl nicht selbst wählen. Allerdings besitzt er trotz der Kündigung weiterhin das passive Wahlrecht, er kann also bei der Wahl als Bewerber antreten und in den Betriebsrat gewählt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausdrücklich entschieden (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04). Durch das Fortbestehen des passiven Wahlrechts im Falle einer Kündigung soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber durch eine Kündigung die Kandidatur eines ihm unliebsamen Bewerbers verhindert.
Voraussetzung für die weitere Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers ist nur, dass dieser eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht hat und der Kündigungsschutzprozess noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Bis rechtskräftig gerichtlich geklärt ist, ob die Kündigung wirksam war, bleibt der Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar.
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Das hast Du schön formuliert
Strg + C und Strg + V
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Strg + C und Strg + V
genau und dann wäre die Quelle ganz schön...
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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tatsächlich habe ich Dr. Kluge beim googeln auch gefunden
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Ich weiß nicht ob beim ifb Links zur Konkurrenz gerne gesehen werden. Aber im ifb-Betriebsratslexikon wäret ihr auch fündig geworden.
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Voraussetzung für die weitere Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers ist nur, dass dieser eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht hat und der Kündigungsschutzprozess noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Bis rechtskräftig gerichtlich geklärt ist, ob die Kündigung wirksam war, bleibt der Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar.
Da die Ausgangsfrage gut und klar beantwortet wurde können wir uns der grauen Theorie zuwenden:
Was passiert, wenn der BR der Kündigung zugestimmt hat, Kündigungsschutzklage eingelegt wurde und die Kündigungsfrist abgelaufen ist? Dann ist der MA doch nicht mehr im Unternehmen beschäftigt und damit auch nicht wählbar, oder?
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Hallo,
in der grauen Theorie bedeutet das:
Was passiert, wenn der BR der Kündigung zugestimmt hat,
spielt keine Rolle
Kündigungsschutzklage eingelegt wurde
ist die notwendige Voraussetzung
und die Kündigungsfrist abgelaufen ist?
spielt keine Rolle
Dann ist der MA doch nicht mehr im Unternehmen beschäftigt und damit auch nicht wählbar, oder?
Der AN ist bei einer ordentlichen Kündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhoben hat, unabhängig von BR-Zustimmung (die es ja rechtlich relevant gar nicht gibt) und KüFri wählbar, solange das ArbV nicht rechtskräftig durch gerichtlichen Beschluß beendet wurde.
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Geht das so einfach?
Ja.
Wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Wahl noch besteht, kann der/die AN sowohl wählen als auch gewählt werden.
Wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr besteht, jedoch eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, kann der/die AN gewählt werden.
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Ich danke euch.
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Noch ein Hinweis: Dass der Kollege trotzdem kandidieren kann, ist ja schon gesagt worden. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass ihn das aber u.U. nicht vor der Kündigung rettet. Denn die Kündigung erfolgte ja vor der Kandidatur, damit zieht das Kündigungsverbot nicht mehr. Sollte also das Arbeitsgericht gegen ihn entscheiden, ist er, obwohl u.U. aktiver BR draußen!
Sollte aber das Arbeitsgericht die Kündigung "kassieren", dann ist er BR mit allen Rechten und Pflichten.
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Der AN ist bei einer ordentlichen Kündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhoben hat, (...) wählbar, solange das ArbV nicht rechtskräftig durch gerichtlichen Beschluß beendet wurde.
Frage: Nur bei der ordentlichen?
Anmerkung: Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist man wählbar, man darf/kann als gewähltes BRM allerdings nicht geladen werden, ist verhindert, bis das Verfahren rechtskräftig entschieden ist.