Befristung bei einer vorherigen Beschäftigung

  • Guten Morgen!

    Folgender Fall:

    Ein MA der vor ca. 3 Jahre bereits schon einmal bei uns gearbeitet hat, wird nun wieder eingestellt. Man legt uns einen AV vor mit einer Befristung von einem Jahr

    Im Gesetzt ist einmal die Rede von 3 Jahre zurückliegende Arbeit oder 10 Jahre.

    Welche Zeit ist denn nun korrekt? Ich würde es so sehen, dass diese Neueinstellung eine Unbefristung sein muss, da der MA bereits schon einmal bei uns gearbeitet hat

    Oder liege ich falsch?


    Vielen dank für Eure Rückmeldungen im voraus :)

  • Guten Morgen,


    so einen ähnlichen Fall haben wir bei uns auch nur war der MA damals bei uns in der Lehre. Er musste leider die Lehre aus gesundheitlichen Gründen beenden. Ist es bei einem Azubi anders kann mir da jemand helfen. Bei deinem Fall beharren wir immer darauf ohne Befristung mit Probezeit. ;)

  • Im Gesetzt ist einmal die Rede von 3 Jahre zurückliegende Arbeit oder 10 Jahre.

    ich kenne zwar das Gesetz nicht aber aber dazu gibt es ein BAG Urteil:


    Auf die­ser Grund­la­ge hat das BAG ent­schie­den, dass bei ei­ner Un­ter­bre­chung von über 20 Jah­ren ei­ne sach­grund­lo­se Be­fris­tung zulässig ist (BAG, Ur­teil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 19/194 Sach­grund­lo­se Be­fris­tung bei Vor­beschäfti­gung vor lan­ger Zeit). Ei­ne Un­ter­bre­chung von 15 Jah­ren ist da­ge­gen noch zu kurz (BAG, Ur­teil vom 17.04.2019, 7 AZR 323/17).



    Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag) - HENSCHE Arbeitsrecht
    Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche gesetzlichen Regelungen für befristete Arbeitsverträge gelten, unter welchen Voraussetzungen ein…
    www.hensche.de

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo Juddel,


    hast Du eine andere Gesetzesversion als ich?

    Im Gesetzt ist einmal die Rede von 3 Jahre zurückliegende Arbeit oder 10 Jahre.

    In der betreffenden Vorschrift (§ 14 Abs. 2 TzBfG) steht zur Anrechnung sog. "bereits-vorher-Arbeitsverhältnissen" überhaupt keine Jahreszahl drin.

    Und genau dies war der Grund für diverse Irrungen und Wirrungen des BAG, dem dieses Fehlen einer definierten Anrechnungszeit so mächtig gestunken hat, daß er eine eigene Frist erfunden und dafür vom BVerfG heftig was auf die Glocke bekommen hat - und zwar zurecht.

  • Hallo Juddel ,


    im einschlägigen § 14 II TzBfG steht nichts von Fristen, sondern nur dies: Eine Befristung nach Satz 1 (also eine sachgrundlose, Anm. von mir) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


    Das BAG hat tatsächlich 2011 entgegen dem Gesetzestext geurteilt, dass das iSe einer 3-Jahres-Frist zu sehen sei. Das hat das BVerfG 2018 verworfen, weil das BAG seine Entscheidungsbefugnis überschritten hatte; eine verfassungsgemäße Auslegung des § 14 II TzBfG lasse aber zu, dass ein erneutes Arbeitsverhältnis befristet werden könne, wenn das vorherige "sehr lang" zurückliege, "ganz anders" geartet gewesen oder "von sehr kurzer" Dauer gewesen sei.


    Das BAG hat in der Folge die Rechtsprechung modifizieren müssen.


    Es spricht also einiges dafür, dass die Befristung hier nicht rechtens ist. Ca. 3 Jahre, das ist eben ganz offensichtlich nicht "sehr lang". Aber dazu müsste man mehr wissen... Ist die neue Befristung sachgrundlos? Sind die Arbeitsverhältnisse ähnlich? Wie lange war das alte Arbeitsverhältnis?


    Als BR würde ich der Einstellung eh zustimmen, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen, aber ich würde den AN über die Rechtseinschätzung des BR und die Möglichkeit der Entfristungsklage bei Nicht Verlängerung des Arbeitsverhältnisses informieren.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)