Teilnahmerecht an Einigungsstelle

  • Hallo Zusammen,


    nach 178 (4) SGB IX hat die SBV ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse. In den Kommentierungen habe ich noch den Hinweis auf ein Teilnahmerecht bei paritätischer Kommsion gefunden, wenn es um Akkord geht.


    Wie verhält sich das aber bei einer Einigungsstelle, wenn es um eine BV zu entgeltrelevanten Zielvereinbarungen geht. Besteht hier ebenfalls ein "beratendes Teilnahmerecht" der SBV?


    viele Grüße


    Marc

  • Hallo,


    § 178 Abs. 4 SGB IX ist auf die E-Stelle nicht anwendbar.

    Wird die SBV nicht direkt vom BR als E-Stellen-Mitglied berufen, gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der E-Stelle (Fitting, § 76 Rn 73) auch ggü. der SBV.

    So zB auch Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 101: "Da in § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX der SBV in Bezug auf Sitzungen der Einigungsstelle kein Recht eingeräumt ist, darf auch die Vertrauensperson nicht an den Sitzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle teilnehmen."

    Ein Verstoss gegen diese Regelung führt zur Unwirksamkeit des E-Stellen-Beschlusses (Düwell, a.a.O.)

    Die SBV kann lediglich beim E-Stellen-Vorsitzenden anregen, als Zeuge oder Sachverständiger geladen zu werden.