Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
da wir ein Maschinenbau-Unternehmen sind, sollen jetzt 12 MA ( davon 6 Servicetechniker, die anderen sind normale Montage-MA) zu einem Montageeinsatz nach Spanien. Dort sollen sie dann ca. 12 Tage am Stück arbeiten. Regelungen, auch für Servicetechniker, haben wir bei uns im Betrieb für solche Einsätze nicht.
Wie ist da die rechtliche Lage bzgl. der Arbeitszeit usw. Hat da jemand Erfahrung hier in dieser Runde?
Ohne jetzt in die dicken Bücher geschaut zu haben...
aus dem Bekanntenkreis ist mir bekannt, dass solche Arbeitszeiten "auf Montage" nicht ungewöhnlich sind.
12 Tage am Stück geht ja auch schon gem. ArbZG (sofern Sonntagsarbeit zugelassen ist). Der Ausgleichstag für den Sonntag kann ja auch der Samstag sein. Also 12 Tage arbeiten und dann Sa/So frei (der Samstag als Ausgleich für den gearbeiteten Sonntag).
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
löse Dich von der Vorstellung, daß der "Ersatzruhetag" gem. § 11 ArbZG ein zusätzlicher freier Tag sein muß. In einer 5-Tage-Woche kann bereits von einem sowieso freien Wochenende der Samstag als Ersatzruhetag herangezogen werden.
Da es auch möglich ist, Ersatzruhetage vor und/oder nach der Sonntagsarbeit zu gewähren, können gem. § 11 ArbZG bis zu 4 Sonntage am Stück gearbeitet werden.
Wird interessant wie das bei euch mit der Rückreise gestaltet wird
In Bezug auf Corona,oder wie habe ich das zu verstehen?
Also ich fasse zusammen:
Wenn die MA 2mal am Sonntag arbeiten, stehen ihnen auch 2 Ersatzruhetage zu, die innerhalb eines den Beschäftigungstagen einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren sind.
Soweit so gut, gibt es noch mehr Sachen, auf was wir als BR da achten müssen?
Start Sonntag --> 1. AT + 1. Ersatzruhetag erworben
stimmt insoweit nicht, als der Ersatzruhetag bereits vorher gewährt worden sein kann. Dann dehnt sich die ununterbrochen mögliche Arbeitszeit nämlich ziemlich aus - je nach konkreten Bedingung sind bis zu 29 Tage Arbeit am Stück möglich, wenn die anderen grenzen des ArbZG eingehalten werden und es keine spezialgesetzlichen Einschränkungen gibt wie zB in PBefG.
"Als Ersatzruhetag kommt jeder arbeitsfreie Werktag - auch ein arbeitsfreier Samstag - in Betracht (BAG 23.6.2006...). Der Ersatzruhetag als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonntag muss nicht auf einen gepl. und zu vergütenden Beschäftigungstag im Ausgleichszeitraum fallen (BAG 23.6.2006...)." ErfK, Roloff, § 11 ArbZG Rn 4
Zur Lage des Ersatztages:
"Er kann auch im Vorhinein erfüllt werden, da der Beschäftigungstag nach § 11 III 1 nur in den Ausgleichszeitraum eingeschlossen sein, der Ruhetag aber nicht folgen muß." ErfK, a.a.O. Rn 5
Er kann auch im Vorhinein erfüllt werden, da der Beschäftigungstag nach § 11 III 1 nur in den Ausgleichszeitraum eingeschlossen sein, der Ruhetag aber nicht folgen muß." ErfK, a.a.O. Rn 5
dass das im Gesetz so steht ist mir klar, es gibt da wie so oft auch andere RA-Einschätzungen, auch auf meinen AZ-Seminar.
Und wie so oft auch hier im Forum erörtert wird:
es geht nicht nur um den Wortlaut sondern auch um den Sinn eines Gesetzes. Der Sinn ist die Erholung sicherzustellen, und ich Frage mich dann: "muss vor der Erholung nicht die Antrenugung stattfinden?"
In einer 5-Tage-Woche dann den Samstag vor den folgenden Sonntag als Ersatzruhetag zu setzen, kann das ja im Sinne des Gesetzes sein, wenn die 5-Tage vorher gearbeitet wurde die Anstrengung schon vorher war.
Aber spätestens der 2. Sonntag, der nacheinander und ohne freien Werktag gearbeitet wird, dürfte im Sinne des Gesetzes nicht mehr vorgezogen werden, um den Sinn des Gesetzes gerecht zu werden.
ich habe Dir meine Belegstellen und Quellen genannt einschließlich Urteilen.
habe ich gesehen, die bestätigen ja auch, das man den Ersatzruhetag vorverlegen kann (habe ich ja auch geschrieben)
Das kann grundsätzlich ja im Sinn des Gesetzes sein, ist ja egal ob nach der Arbeit von Mo-Fr der Samstag oder der Sonntag frei ist, somit kann der Ersatzruhetag ja ruhig am direkt davorliegenden Samstag sein, die Anstrengung war ja vorher Mo-Fr
In einer 5-Tage-Woche dann den Samstag vor den folgenden Sonntag als Ersatzruhetag zu setzen, kann das ja im Sinne des Gesetzes sein, wenn die 5-Tage vorher gearbeitet wurde die Anstrengung schon vorher war.
Ich würde aber mal ein Urteil sehen wollen, das auf die genannte Konstellation eingeht, das sowohl der erste als auch der zweite Sonntag vorgezogen wird, das habe ich bisher nicht gefunden.
Zumindestens bei Haufe wird diese Frage auch in den Raum gestellt: (bevor Du fragst: Ja ich habe den Absatz ganz gelesen und nicht nur den ersten Satz)
Umstritten ist, ob der Ersatzruhetag nur für die Zukunft oder bereits im Vorhinein gewährt werden kann. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 ergibt sich, dass der Beschäftigungstag nur in den Ausgleichszeitraum eingeschlossen sein muss, er muss ihm aber nicht zwingend folgen. Daher kann der Ersatzruhetag auch vor dem Sonn- und Feiertag, an dem gearbeitet werden soll, gewährt werden.
Oft findet sich keine Rechtsprechung, weil die Gesetze ausreichend klar definiert sind und nur wenige Arbeitgeber das Geld haben, um sich eine eindeutige Klatsche abzuholen.
Wenn Freitag und Samstag frei sind, dann kann vom ersten Sonntag bis zum zweiten Samstag mit diesem Guthaben gearbeitet werden. Der dritte und der vierte Sonntag müssen im Nachgang mit einem freien Tag abgegolten werden. Da reicht es dann z. B. aus, wenn der anschließende Freitag und Samstag frei sind.
Wenn Erholung immer nur nach getaner Arbeit gewährt werden soll, dann müssten wir alle unseren Jahresurlaub im Winter nehmen.
Ich wurde hier schon gelegentlich (zu recht) belehrt, dass (mein) Bauchgefühl und das Gesetz nicht immer übereinstimmen. Wenn das Gesetz den Jahresurlaub am 1.1. gewährt, dann kann ich den Urlaub auch komplett ab dem 1.1. nehmen, obwohl mein vorheriger Jahresurlaub komplett bis zum 31.12. ging. Keinen Tag gearbeitet - trotzdem zulässig.