Mal zwei Fragen an diejenigen deren Betriebe auch von der kommenden Impfpflicht betroffen sind.
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Mal zwei Fragen an diejenigen deren Betriebe auch von der kommenden Impfpflicht betroffen sind.
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Unser AG sagt klar, dass er die Ungeimpften ab 17.3. nicht mehr reinlassen kann, das Ganze unbezahlt, und dann das Gesundheitsamt informiert, die die weiteren Schritte, wie z.B. Ordnungsgeld einleiten.
Der Betriebsrat gibt genau diese Auskunft und prinzipiell muss dass dann jeder für sich entscheiden.
Hallo,
wir (Gesundheitsbranche: Krankenhaus/-häuser+Seniorenheim+Service drumherum) haben in der letzten Sitzung schon kurz darüber gesprochen: Unser BRV hat aus der Sitzung des Krisenstabs berichtet, wo wiederum die neuesten Verlautbarungen und derzeitigen Ansätze vom Gesetzgeber berichtet wurden. Da ging es wohl momentan erstmal nur um Betretungsverbote (?) ab dem 16. März für Ungeimpfte oder wie das konkret bezeichnet wurde (bitte nicht steinigen, wenn ich hier nicht die ganz präzise Wortwahl parat habe, in der Sache wird hoffentlich dennoch deutlich, was ich meine).
Impfpflicht wurde eher indirekt angesprochen, als dass es auch bei uns noch eine erkleckliche Anzahl noch nicht Geimpfter (u.a. Genesene) gibt und wir ggf. Stationen schließen und den Betrieb zurückfahren müssen. Es wird jedoch damit gerechnet, dass sich bis dahin noch weitere MA impfen lassen.
Konkret angegangen wird, soweit ich es verstanden habe, momentan noch nichts.
MfG
Scheeks
Hallo,
wir sind als WfbM auch betroffen.
Bisher haben wir (alle MA) dieses Schreiben 211221 StMGP_GMS Vollzug 20a IfSG - COVID-19-Impfpflicht_markiert.docx.pdf vom AG zur Kenntnis erhalten.
Aufgrund von Betriebsurlaub hat der BR die Sache noch nicht im Rahmen einer Sitzung besprochen.
Was mir persönlich leichte Sorgen bereitet: wir haben trotz ca. 90% Impfquote noch eine Handvoll Ungeimpfte, die z.T. auch leider der Querdenkerszene zuzordnen sind. Und die schlagen jetzt schon ein paar Wellen.
Nach Studium des § 20a IfSG und des o.g. Schreibens stellt es sich für mich so dar, dass das GA bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ein Verbot der Beschäftigung oder ein Betretungsverbot aussprechen kann, aber nicht zwangsläufig muss.
Ich interpretiere auch mal, dass, wenn der AG von sich aus Ungeimpfte ausschließt, zumindest die Bezahlung weiterlaufen müsste, aber das ist, wie erwähnt, nur meine Interpretation.
Soweit für bereits beschäftigte MA, bei Neueinstellungen nach dem 15.03.2022 gilt wohl tatsächlich ein Beschäftigungsverbot.
Eine der Schwurbel-Kolleginnen hat diese Woche schon einen Artikel verteilt (dünnes Eis...), in dem die Hintertür beschreiben wird, also Meldung ans GA, Kann-Regelung, Widerspruch gegen evtl. Verbote usw.
Bin auch sehr gespannt, wie unser AG sich positionieren und verhalten wird.
Grüße
Ich interpretiere auch mal, dass, wenn der AG von sich aus Ungeimpfte ausschließt, zumindest die Bezahlung weiterlaufen müsste, aber das ist, wie erwähnt, nur meine Interpretation.
Ich interpretiere das anders:
Ferner kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung durch das Gesundheitsamt keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer o.g. Einrichtung oder eines o.g. Unternehmens dienenden Räume
betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Von dieser Möglichkeit sollte mit Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung (öffentlicher Gesundheitsschutz und Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung) in der Regel auch Gebrauch gemacht werden
Heisst für mich: Wenn der AG Ungeimpfte bzw. AN ohne Impfnachweis gesetzeswidrig weiter beschäftigt (aber wir sind doch sowieso unterbesetzt und der Hansi macht ganz ehrlich nur Bürokram...) schiebt ihm das Gesundheitsamt einen Riegel vor, an den er sich zu halten hat.
Ich interpretiere das anders:
Da hast du auch Recht.
Ich habe aber den AG gemeint, der ohne Anordnung des GA MA ausschließt...
Ja, in der Verordnung steht tatsächlich nicht explizit, dass der AG bei fehlendem Impfnachweis ein Zutritts- und Beschäftigungsverbot auszusprechen hat, sondern dass eine Meldung ans GA erfolgen soll.
Der AG steht also rechtlich auf der sicheren Seite, wenn er diese Fälle dem Gesundheitsamt meldet, das aber auch in aller Regel ein Zutritts- und Beschäftigungsverbot aussprechen wird. Möglicherweise könnte man tatsächlich argumentieren, dass der AG der - wenn auch absehbaren - Entscheidung des GA nicht eigenmächtig vorzugreifen hat. Ob diese Argumentation auch vor Gericht Bestand hat, wäre mir allerdings zu ungewiss, um mich aus dem Fenster zu lehnen und so eine auf derart tönernen Füßen stehende Vorgehensweise den Kollegen zu empfehlen...
Ja, in der Verordnung steht tatsächlich nicht explizit, dass der AG bei fehlendem Impfnachweis ein Zutritts- und Beschäftigungsverbot auszusprechen hat, sondern dass eine Meldung ans GA erfolgen soll.
Dann hoffe ich das die GA sich ausreichend vorbereiten bzw. dann vorbereitet sind und es dort vielleicht eine Urlaubssperre gibt um die Welle der Meldungen abzuarbeiten.
Ja, in der Verordnung steht tatsächlich nicht explizit, dass der AG bei fehlendem Impfnachweis ein Zutritts- und Beschäftigungsverbot auszusprechen hat, sondern dass eine Meldung ans GA erfolgen soll.
Mal so am Rande, hat sich schon mal jemand überlegt was der Grund für diesen "Umweg" über die Gesundheitsämter ist?
Eigentlich ist das nämlich relativ einfach: Praktisch alle von der Impfpflicht betroffenen Betriebe/Unternehmen gehören zu den kritischen Infrastrukturen und man rechnet gerade im Zeitraum Februar/März mit heftigen Personalausfällen durch die Omikron-Welle. Muss ich mehr sagen? Ist doch irgendwie klar, dass eine Klinik die wegen Personalmangel kaum den Betrieb aufrechterhalten kann, nicht auch noch MA zu einem Stichtag einfach entlassen kann.
Es ist sicher, dass die Gesundheitsämter für jeden einzelnen Ungeimpften (in den entsprechenden Betrieben) auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen werden, die Frage ist nur wann. Zur Not wird man die solange weiterarbeiten lassen, wie es nötig ist um den Betrieb in den kritischen Infrastrukturen aufrecht zu erhalten. Aber bei der ersten Gelegenheit wird man sich ihrer entledigen.
Eine der Schwurbel-Kolleginnen hat diese Woche schon einen Artikel verteilt (dünnes Eis...), in dem die Hintertür beschreiben wird, also Meldung ans GA, Kann-Regelung, Widerspruch gegen evtl. Verbote usw.
Kannst ja mal versuchen ihr zu vermitteln, dass die (böse, faschistoide) Bundesregierung sich mit dieser Regelung nur offen hält, sie zu benutzen um den Laden am laufen zu halten und sie trotzdem weg ist sobald es irgendwie anders geht.
Kannst ja mal versuchen ihr zu vermitteln, dass die (böse, faschistoide) Bundesregierung sich mit dieser Regelung nur offen hält, sie zu benutzen um den Laden am laufen zu halten und sie trotzdem weg ist sobald es irgendwie anders geht.
Das ist gut, danke!
M.E. gehen alle AG, die ab dem 15.3. ungeimpften AN Betreuungsverbote erteilen, meilenweit fehl. Damit begeben sie sich nämlich in den Annahmeverzug.
Denn das Betretungsverbot kann und darf nur das zuständige Gesundheitsamt verhängen.
Unser AG macht das in Abstimmung mit dem PR so: Am 15.3. geht die Namensliste der AN ohne kompletten Impfschutz an das Gesundheitsamt. Und dann wird schlicht abgewartet, was das Gesundheitsamt macht. Wie wir aufgrund des Vorgehens bzgl der Masernimpfpflicht vermuten, werden vmtl erst einmal Nachfristen gesetzt werden.
Wenn das Gesundheitsamt dann irgendwann ein Betretungsverbot erteilt, werden die betroffenen AN unbezahlt freigestellt. Punkt.
Debattiert wird bei uns noch die Frage, welche arbeitsrechtlichen Sanktionen darüber hinaus gangbar wären, v.a. ob, wie und wann die Kündigung der Arbeitsverhältnisse möglich wäre, und ob eine solche Möglichkeit überhaupt sinnvoll wäre.
und ob eine solche Möglichkeit überhaupt sinnvoll wäre.
nur dann, wenn die Stelle dann auch direkt mit einer Ersatzkraft wieder besetzt werden kann.
Ansonsten macht das keinen Sinn, weil der MA sobald er sich Impfen lassen sollte, ja wieder zurück kommt bzw. kommen muss, da er ja nicht einfach der AG wechseln kann ohne zu kündigen.
Also ich bin da auch beim MmdL und Winfried!
Wundert mich grade wie viele andere Betriebsräte aus unserem Bereich berichten, dass die ungeimpften Mitarbeiter sofort freigestellt werden sollen.
Vielleicht haben einige Arbeitgeber auch Bedenken was passiert wenn es nach dem 16.3 zu Corona Ausbrüchen in der Einrichtung kommt und noch ungeimpfte Mitarbeiter dort tätig sind?
Mal so am Rande, hat sich schon mal jemand überlegt was der Grund für diesen "Umweg" über die Gesundheitsämter ist?
Man hat im Gesetz kein hartes Vorgehen definiert und das an die armen Gesundheitsämter delegiert. Und die Gesundheitsämter Situationsabhängig Entscheidungen treffen können und dann müssen.
Es ist ja auch vorstellbar das die Gesundheitsämter dann die Entscheidung triff der Mitarbeiter darf nicht mehr arbeiten aber dann das nach ein paar Monaten im Sommer wieder aufhebt weil die Zahlen zurückgegangen sind. Und das von Abhängig von lokalen Zahlen passiert.
Wenn dann das Gesundheitsamt eine Entscheidung trifft gibt es erst mal eine Klage gegen diese Massnahme und nicht gegen das übergeordnete Gesetz. Wobei dann die Frage ist ob die Firma etwas gegen die Entscheidung des GA vorgehen will oder der Mitarbeiter dann gegen die Freistellung durch den Arbeitgeber vorgeht weil das Geld fehlt.
Wobei dann die Frage ist ob die Firma etwas gegen die Entscheidung des GA vorgehen will oder der Mitarbeiter dann gegen die Freistellung durch den Arbeitgeber vorgeht weil das Geld fehlt.
wieso sollte der AN gegen den AG vorgehen, wenn das GA der Entscheidungsträger ist?
Wenn dann müßte der AN gegen die Entscheidung des GA vorgehen oder sehe ich das falsch?
Außerdem verbietet das GA ja dem AN das Betreten des Betriebes, ob der AG dagegen vorgehen kann?
Wundert mich grade wie viele andere Betriebsräte aus unserem Bereich berichten, dass die ungeimpften Mitarbeiter sofort freigestellt werden sollen.
Ich habe so ein bisschen den Eindruck, dass so mancher (nicht nur AG) Schwierigkeiten hatte den § so ganz zu verstehen. Unser AG war auch der Meinung "In Abs. 3 steht, dass ich die ab dem 16. nicht mehr beschäftigen darf". Das es in Abs. 3 um Neueinstellungen geht, hat er überlesen, bzw. so verstanden, dass sich "vor Beginn der Tätigkeit" auf die tägliche Arbeit und nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis bezieht.
Ist aber inzwischen geklärt (durch den BR) und es wird gehandhabt wie auch von Winfried beschrieben.
...allerdings wird auf dieser Liste nur ein einziger Name stehen, es sei denn dieser MA kommt rechtzeitig an den Impfstoff von Novavax (soll ja im Februar kommen), dann wird es bei uns gar keine Liste geben.
wieso sollte der AN gegen den AG vorgehen, wenn das GA der Entscheidungsträger ist?
Wenn dann müßte der AN gegen die Entscheidung des GA vorgehen oder sehe ich das falsch?
Außerdem verbietet das GA ja dem AN das Betreten des Betriebes, ob der AG dagegen vorgehen kann?
Naja für die Gehaltszahlung, welche dann ausbleibt, ist der Arbeitgeber der Ansprechpartner.
Und ich glaube nicht das das das Gesundheitsamt dem Arbeitnehmer etwas verbietet sondern dem Arbeitgeber.
Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (im Hinblick auf eine mögliche Kontraindikation) nicht Folge leistet, untersagen, dass sie eine der oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig wird.
Und ich glaube nicht das das das Gesundheitsamt dem Arbeitnehmer etwas verbietet sondern dem Arbeitgeber.
ein Betretungsverbot kann nur gegenüber der Person ausgesprochen werden, die die Einrichtung nicht betreten darf.
Das wird in der Regel der AN sein, es sei den der AG selbst ist ebenfalls nicht geimpft und darf selbst die Einrichtung nicht betreten.
Ansonsten ist der AG "Erfüllungsgehilfe" des GA, weil er den AN nicht mehr in die Einrichtung lassen darf.
Hallo,
das Gesundheitsamt spricht das Betretungs bzw. Beschäftigungsverbot gegenüber der betroffenen Person aus siehe §20a Abs. 5 IfSG Ein Widerspruch bzw. Klage ist dann gegenüber dem Gesundheitsamt zu stellen.
Ab dem Zeitpunkt wo das Gesundheitsamt das Betretungs bzw Beschäftigungsverbot ausspricht erlischt die Pflicht des AG zur Lohnzahlung da der AN aufgrund des Verbotes seine Arbeit nicht erbringen kann.
Im Prinzip ist der ganze Vorgang vergleichbar wie wenn eine Person den Führerschein entzogen bekommt und dadurch nicht mehr seiner Beschzäftigung nachgehen kann (z.Bsp. LKW Fahrer)
Viele Grüße
Bernd
Alles anzeigenHallo, ...
Im Prinzip ist der ganze Vorgang vergleichbar wie wenn eine Person den Führerschein entzogen bekommt und dadurch nicht mehr seiner Beschzäftigung nachgehen kann (z.Bsp. LKW Fahrer)
Viele Grüße
Bernd
Ja, das ist ein guter Vergleich.
Das heißt dann aber auch, dass der AG prüfen müsste, ob der MA an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann, was beim Betreiber eines Altenheimes und einer nicht immunisierten Pflegekraft schwieriger sein dürfte als beim Taxiunternehmen mit einem Fahrdienst für behinderte Menschen.
Da bleibt für den BR also evtl. durchaus noch was zu tun.