"Söder - das Fähnlein im Wind"
Aber, aber, Söder ist doch nicht das Fähnlein im Wind. Richtig ist: Der Wind dreht sich, sobald Söder sein Fähnlein hebt.
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"Söder - das Fähnlein im Wind"
Aber, aber, Söder ist doch nicht das Fähnlein im Wind. Richtig ist: Der Wind dreht sich, sobald Söder sein Fähnlein hebt.
Wenzel 7ch steh grad auf dem Schlauch wozu willst du die Zustimmung verweigern?
Aber, aber, Söder ist doch nicht das Fähnlein im Wind. Richtig ist: Der Wind dreht sich, sobald Söder sein Fähnlein hebt.
Bei Söder fällt mir ein schönes Zitat vom alten Lichtenberg ein: "Der Mann machte sehr viel Wind. … O nein! wenn es noch Wind gewesen wäre, es war aber mehr ein wehendes Vakuum."
Nach § 99 Absatz 2 Nr. 3 können wir die Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
so schnell schießen die Preußen nicht.
Warte erstmal ab, ob Du jemals eine Anhörung nach §102 auf den Tisch bekommst wegen eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes oder im Zusammenhang mit der "Impfpflicht"
da geht es um gesetzliche Vorgaben, Beschäftigungsverbot etc., nicht um eine AG-seitig veranlasste bzw. gewollte Kündigung.
Ich persönlich glaube nicht, dass das so wie heute erwartet überhaupt passieren wird.
ich denke die meisten von uns werden das eh schon gesehen haben, aber ich finde es durchaus immer wieder sehens-/hörenswert
schwede12 Richtig. in der Tat habe ich mich etwas ungenau ausgedrückt – es geht ja im 1.Step um die Mitbestimmungsrechte bei betrieblichen Ordnungsverhaltens (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) zB Husten-Etikette, Desinfektionsanweisungen, Pflicht zum (Nicht-)Tragen Mund-/Nasenschutz, Zugangskontrolluntersuchungen wie Temperaturmessung
Arbeits-/Gesundheitsschutz (Nr. 7). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht bei betrieblichen Regelungen des – auch präventiven – Gesundheitsschutzes, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm ausfüllungsfähige Handlungsspielräume verbleiben. Exekutiert der Arbeitgeber nur behördliche Anordnungen, bestimmt er nichts selbst und fehlt auch ein Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung.
Beachtet der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte nicht, besteht die Gefahr eines Unterlassungsanspruchs bis der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt ist, die nach § 129 Abs. 2 BetrVG auch Online tagen darf.
Husten-Etikette
ernsthaft, Du willst MBR ausüben wie der einzelne MA Husten darf?
Husten-Etikette ist max. eine Empfehlung, aber sicher kein Ordnungsverhalten.
Zugangskontrolluntersuchungen wie Temperaturmessung
wenn überhaupt, wäre das nur im Rahmen eines Infektionsverdachtes möglich und dann bedarf es keine Mitbestimmung durch den BR.
Ansonsten ist das ein Eingriff in die Grundrechte und dafür Bedarf es einer gesetzlichen Regelung, welche mir aktuell nicht bekannt ist.
Bei uns im Unternehmen(großer Pflegeheimbetreiber in BY) diskutieren wir auch schon lange mit der GF, und kommunizieren dies auch mit unseren Kollegen, Impfquote so 90%.
Stand momentan ist das ungeimpfte MA dem Gesundheitsamt am 16.03. gemeldet werden, bis zu einer Entscheidung durchs Gesundheitsamt die ein Betretungsverbot/Beschäftigungsverbot verhängen können (!), mit täglichem Schnelltest und FFP 2 Maske weiter arbeiten dürfen.
Aussage der Gesundheitsreferentin ist aufgrund der einzuhaltenden Fristen und der Auslastung des GA mit solchen Entscheidungen nicht vor Anfang April zu rechnen.
Bleibt also alles spannend , Aussagen unseren Kollegen treffe ich nur noch mit dem Zusatz-Stand heute ist...... man weis nicht was noch kommt, sollten ab 20.03 Lockerungen in Kraft treten .
Habe jetzt nicht alle Threads durchgelesen, aber unser AG hat sich gestern wie folgt zum 15. März geäußert:
Alle Mitarbeiter die nicht geimpft sind oder kein entsprechendes Attest bis zum 16.03. vorlegen, werden dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und bis auf Weiteres weiterbeschäftigt. Man wartet also auf die entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes!
Schwierig bleibt für uns die Situation mit MA die sich bereits seit über 6 Wochen haben krankschreiben lassen und dies auch weiterhin verlängern werden. Dem AG sind "die Hände gebunden", aber das geimpfte Personal muss dies kompensieren. Siehe dazu u.a. auch meinen Thread: "Änderungskündigung / Wegfall der Funktionszulage / Impfgegner"
Schwierig bleibt für uns die Situation mit MA die sich bereits seit über 6 Wochen haben krankschreiben lassen und dies auch weiterhin verlängern werden.
na dann fallen die ins Krankengeld und haben finanzielle Einbußen
Dem AG sind "die Hände gebunden", aber das geimpfte Personal muss dies kompensieren.
klingt irgendwie nach: die sind nicht krank?
da sind dem AG aber ja nicht die Hände gebunden, er kann z.B. die Krankenkasse informieren über seinen Verdacht und die können ggf. die Diagnose überprüfen lassen.
Ansonsten sind AUB-MA erstmal arbeitsunfähig und das mit Attest, da sollte man mit "die spielen krank" etwas vorsichtig sein.
So ganz ohne Grund schreiben Ärzte einen nicht arbeitsunfähig, die hängen auch an ihrem Job
na dann fallen die ins Krankengeld und haben finanzielle Einbußen
klingt irgendwie nach: die sind nicht krank?
da sind dem AG aber ja nicht die Hände gebunden, er kann z.B. die Krankenkasse informieren über seinen Verdacht und die können ggf. die Diagnose überprüfen lassen.
Ansonsten sind AUB-MA erstmal arbeitsunfähig und das mit Attest, da sollte man mit "die spielen krank" etwas vorsichtig sein.
So ganz ohne Grund schreiben Ärzte einen nicht arbeitsunfähig, die hängen auch an ihrem Job
Danke für Deine Reaktion und natürlich geht man als BR immer davon aus, dass die Kollegen AU sind, so wie es das ärztliche Attest ausweist und selbstverständlich setzt man sich ungeachtet aller Begleitumstände stets für den MA ein. Dennoch sieht die Realität bzw. die konkreten Umstände manchmal etwas anders aus, was ich hier aber en detail nicht ausführen möchte.
Ich kenne Fälle, in denen AN angerufen haben und nachfragten, ob noch FFP2-Pflicht gölte, und auf die Bestätigung hin sagten, dann verlängerten sie eben ihre AU, und das passierte dann auch.
Ja Fried die haben wir auch....aber für mich sind die auch krank...so oder so
Fried Danke für diese Entscheidung, wobei der Punkt Bezahlung nicht Bestandteil dieser Entscheidung war und das ist glaube ich der grössere Streitpunkt. Wobei ich aber Aufgrund der Begründung des Gerichts, dass den Schutz vor Ansteckung höher als das Recht auf Arbeit mit dem IfSG begründet, fast annehmen würde dass hier auch die Bezahlung verneint wird.
Da bin ich mal auf das Hauptverfahren gespannt.
Viele Grüße
Bernd
Bernd_47 , die Kläger:innen hatten offensichtlich auf Beschäftigung geklagt, nicht auf Vergütung, deswegen hat das Gericht dazu nicht entschieden. Ich gehe davon aus, dass auch eine (nachzuschiebende) Klage auf Vergütung nicht anders beschieden würde. Zumindest von diesem Gericht.
Auf die sicher zu erwartenden weiteren Urteile und die der Folgeinstanzen darf man gespannt sein. Ich halte die unterschiedlichsten Ausgänge für möglich.
Hallo,
man merkt förmlich in der PM, wie erleichtert das Gericht war, nicht über die Fortzahlung des Entgelts entscheiden zu müssen.
Stellt sich aber die Frage, was der Rechtsvertreter sich dabei gedacht hat, nicht auch gleich die Fortzahlung der Bezüge geltend zu machen.
Stellt sich aber die Frage, was der Rechtsvertreter sich dabei gedacht hat, nicht auch gleich die Fortzahlung der Bezüge geltend zu machen.
Wahrscheinlich das gleiche wie das Gericht: Nee, das Fass sollen mal andere aufmachen...
Stellt sich aber die Frage, was der Rechtsvertreter sich dabei gedacht hat, nicht auch gleich die Fortzahlung der Bezüge geltend zu machen.
Das sieht sehr nach einem Kompetenzproblem aus.