Das heißt dann aber auch, dass der AG prüfen müsste, ob der MA an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann
kann ja nicht, wenn das GA ein Betretungsverbot für die Einrichtung ausgesprochen hat, dann darf die z.B. Pflegekraft eben auch nicht "den Dachboden aufräumen".
Die Person darf die Einrichtung nicht betreten.
die Frage ist dann eher, ob der AG nicht vor Meldung an das GA prüfen muss, ob er den MA außerhalb der betroffenen Einrichtung beschäftigen könnte, z.B. in einer ausgelagerten Verwaltung oder im HO Verwaltungsaufgaben machen lassen kann.
um bei dem Beispiel zu bleiben:
der LKW-Fahrer darf dann auch nicht den Chef chauffieren im Dienstwagen, wenn der Führerschein weg ist.