Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
Darf ich als Wahlvorstand für mich geeignete Mitarbeiter ansprechen, dass sie sich zur Wahl stellen?
Nicht alle, sondern nur diejenigen, die meiner persönlichen Meinung nach die vielfältigen Aufgaben im BR engagiert angehen werden.
Oder würde ich damit die Wahl so weit beeinflussen, dass ich gegen die Richtlinien für den Wahlvorstand verstoßen würde und eine Wahlanfechtung riskieren.
Als Kollege und Wahlberechtigter steht es dir selbstverständlich frei, Kollegen zu motivieren. Allerdings solltest du dazu deutlich die Kappe "Wahlvorstand" ablegen. Denn der ist streng neutral!
Soviel ich weiß, kannst Du natürlich auch als Wahlvorstand, die für dich infrage kommenden Personen ansprechen und fragen ob diese in den BR möchten. Hat meines Erachtens nichts damit zu tun ob man im Wahlvorstand ist. Kannst nach aushängen der Wahlvorschlagsliste ja auch den für dich infrage kommenden Mitarbeiter dort eintragen. Er muss ja sowieso dein Vorschlag unterschreiben. Auch ein Wahlvorstand ist neutral wenn er Bewerber sucht, dass darf doch jeder Mitarbeiter. neutral muss das Schreiben sein und natürlich hinterher die Auswertung
Wie Moritz schon geschrieben hat, hast du als Wahlvorstand die neutrale Kappe auf. Du kannst als (nehme ich an)-Kandidat versuchen, geeignete MA für deine Liste zu finden, aber als Wahlvorstand nicht mehr oder weniger geeigneten MA die Kandidatur auf einer anderen Liste ausreden.
Soviel ich weiß, kannst Du natürlich auch als Wahlvorstand, die für dich infrage kommenden Personen ansprechen und fragen ob diese in den BR möchten. Hat meines Erachtens nichts damit zu tun ob man im Wahlvorstand ist. Kannst nach aushängen der Wahlvorschlagsliste ja auch den für dich infrage kommenden Mitarbeiter dort eintragen. Er muss ja sowieso dein Vorschlag unterschreiben. Auch ein Wahlvorstand ist neutral wenn er Bewerber sucht, dass darf doch jeder Mitarbeiter. neutral muss das Schreiben sein und natürlich hinterher die Auswertung
Gruß
Die Eule
Davon würde ich nicht nur einem Mitglied des Wahlvorstandes wegen der Neutralität abraten. Wenn ein auf eine Wahlbewerberliste gesetzter Mitarbeiter/in nicht die zur Kandidatur nötige Unterschrift als Erklärung gibt dann ist die ganze eingereichte Liste als ungültig vom Wahlvorstand zu bewerten.
Wenn ein auf eine Wahlbewerberliste gesetzter Mitarbeiter/in nicht die zur Kandidatur nötige Unterschrift als Erklärung gibt dann ist die ganze eingereichte Liste als ungültig vom Wahlvorstand zu bewerten.
Vorsicht, in dem Fall hat der Wahlvorstand gem. § 8 (2) BetrVGDV1W0 erst noch eine Nachfrist von 3 Werktagen zu setzen...
Vorsicht, in dem Fall hat der Wahlvorstand gem. § 8 (2) BetrVGDV1W0 erst noch eine Nachfrist von 3 Werktagen zu setzen...
Mein Hinweis hat sich darauf bezogen das die Unterschrift gar nicht gleistet wird mit dem Einverständnis als Kandidat. Die 3 Tage Nachfrist gibt es natürlich.