Hallo zusammen,
ich bin gerade mit einem Kollegen ins Philosophieren gekommen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Ein BRM hat ja nach abgelaufener Amtsperiode einen nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, sollte er nicht wieder gewählt werden.
Ein Wahlbewerber hat 6 Monate Kündigungsschutz ab Wahldatum, sollte er nicht gewählt werden.
Wenn ein BRM sich wieder zur Wahl stellt, aber nicht gewählt wird, so habe ich behauptet, dass der verlängerte Kündigunssgschutz von 1 Jahr wirkt.
Der Kollege behauptet, es greift die verkürzte Frist für Wahlbewerber, sollte ein BRM nicht erneut gewählt werden.
In der Literatur finde ich dazu nichts.
Ich behaupte aber, dass immer für den zu schützenden die günstigere Methode zur Anwendung kommt, also 1 Jahr Nachwirkung des Kündigungsschutzes.
Weiss hier jemand näheres oder kann das bestätigen was ich denke?
Danke für eure Mühe.