Kündigungsschutz Nachwirkung BRM/Wahlbewerber

  • Hallo zusammen,


    ich bin gerade mit einem Kollegen ins Philosophieren gekommen.

    Es ging um folgenden Sachverhalt:

    Ein BRM hat ja nach abgelaufener Amtsperiode einen nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, sollte er nicht wieder gewählt werden.

    Ein Wahlbewerber hat 6 Monate Kündigungsschutz ab Wahldatum, sollte er nicht gewählt werden.

    Wenn ein BRM sich wieder zur Wahl stellt, aber nicht gewählt wird, so habe ich behauptet, dass der verlängerte Kündigunssgschutz von 1 Jahr wirkt.

    Der Kollege behauptet, es greift die verkürzte Frist für Wahlbewerber, sollte ein BRM nicht erneut gewählt werden.

    In der Literatur finde ich dazu nichts.

    Ich behaupte aber, dass immer für den zu schützenden die günstigere Methode zur Anwendung kommt, also 1 Jahr Nachwirkung des Kündigungsschutzes.


    Weiss hier jemand näheres oder kann das bestätigen was ich denke?


    Danke für eure Mühe.

  • Hallo,


    natürlich gilt bei Erfüllung mehrerer Kriterien des § 15 KSchG die jeweils längste Schutzfrist. Alles andere wäre völlig unlogisch.

    Die Verkürzung einer Schutzfrist wegen der Wahl eines schlechteren Kriteriums, ohne daß es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gäbe, wäre eine Mißachtung des Willens des Gesetzgebers

  • Ein BRM hat ja nach abgelaufener Amtsperiode einen nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, sollte er nicht wieder gewählt werden.

    Hast Du ja selber geschrieben, ergo....

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Der Kollege behauptet, es greift die verkürzte Frist für Wahlbewerber, sollte ein BRM nicht erneut gewählt werden.

    In der Literatur finde ich dazu nichts.

    das bedeutet dann, ein aktuelles BRM das sich unsicher ist wieder gewählt zu werden, sollte besser nicht kandidieren, damit er den längeren Kündigungsschutz für sich sichert?

    Damit wären aktive BRM gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt.

    Die Wahlregeln sollen ja gerade das Gegenteil bewirken: Bewerber sollen keine Nachteil zu befürchten haben

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich gehe sogar davon aus, dass rechtlich beide zählen. Irre Theorie wie komme ich also da drauf? Es gibt einfach keinen Grund warum der eine, den anderen Schutz fressen sollte.


    Ich mach mal ein abgefahrenes Beispiel:

    Lieschen Müller dachte, dass sie Ersatz-BRM ist. Sie wurde recht häufig zu Sitzungen eingeladen, da sie auf ihrer Liste die zweite Frau ist und hat auch immer brav teilgenommen. Da sich kurz vor der Wahl der AG nochmal richtig schön mit dem amtierenden BR anlegen will, schaut er sich nochmal die Wahlniederschrift an und stellt fest, dass Lieschen Müller gar nicht hätte geladen werden dürfen, da die Minderheitenquote falsch berechnet war und teilt dies dem BR mit, mit der Maßgabe nichts in Richtung Vergangenheit machen zu wollen, aber ab sofort soll er doch bitte ordnungsgemäß laden und Lieschen wäre dann noch nicht dran.


    Wenn sie daher den Status als BRM verlieren sollte, bleibt ihr immer noch der Status als Wahlbewerberin und daher der sechsmonatige Kündigungsschutz.

  • Ich gehe sogar davon aus, dass rechtlich beide zählen.

    natürlich zählen beide, das sagen doch alle hier.

    Nur die kürze Zeit ist irrelevant, weil sie kürzer ist.


    Lieschen Müller dachte, dass sie Ersatz-BRM ist. Sie wurde recht häufig zu Sitzungen eingeladen,

    da braucht Lieschen gar zu nicht denken, wenn sie häufig zu Sitzungen eingeladen wurde, müsste erstmal ein Gericht ihren Schutz aufheben.

    Und wenn ein Gericht ihr den BRM-Schutz aberkennen sollte, dann wirkt der Kandidatenschutz, weil der ja sowieso gilt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.