Hallo.
Versuche es kurz zu Umschreiben.
Wir hatten eine BR-Wahl vor paar Wochen - BR wurde eingesetzt und nach guten aber unerfahrenen Gewissen auch gewählt.
Als erstes wird ein Kandidat nach bekanntwerden seiner Kandidatur gekündigt - lt. Aussage der GL jedoch aus Betriebswirtschaftlichen Gründen.
Am Tag vor der Wahl wurde die Wahl als Ungültig von der GL erklärt, wegen Abweichungen der Wahlberechtigten.
Dazu die Daten:
Nach Kriterienauswahl waren gut über 200 Wähler vorhanden. Nach Anschreiben der GL wären es jedoch unter 200 gewesen.
Kann die Wahl nach deren Abschluss noch für ungültig erklärt werden?
Was gibt es für Gründe und wie geht der neue BR damit um?
BR-Wahl nachträglich komplett hinfällig wegen Wahlvorstandsfehler?
- Williwillwissen
- Erledigt
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Eine Geschäftsleitung kann die Wahl nicht für Ungültig erklären. Sie kann höchstens die Wahl anfechten vor Gericht.
Das neue Betriebsratsgremium wartet da einfach ab ob und wann Post vom Gericht kommt.
Zu den Details §19 BetrVG. -
Als erstes wird ein Kandidat nach bekanntwerden seiner Kandidatur gekündigt - lt. Aussage der GL jedoch aus Betriebswirtschaftlichen Gründen.
Der Kandidat hat bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses besonderen Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen. Er sollte also innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. (bzw. hat er hoffentlich, da die Wahl ja schon vor einigen Wochen stattgefunden hat).
Am Tag vor der Wahl wurde die Wahl als Ungültig von der GL erklärt, wegen Abweichungen der Wahlberechtigten.
Wie Suppenkasper schon richtig erklärt hat, kann die GL eine Wahl nicht für ungültig erklären. Damit würde sie sich richterliche Befugnisse anmaßen. Ich nehme doch mal an, dass ihr eure Wählerliste bei der GL angefordert und bekommen habt, folglich fallen eventuelle Fehler in den Zuständigkeitsbereich der GL. Also cool bleiben und warten ob da innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses etwas kommt.
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Kann die Wahl nach deren Abschluss noch für ungültig erklärt werden?
Wie die Kollegen schon richtig erklärt haben: Grundsätzlich ja, aber nicht vom AG. Das geht nur über ein Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht.
Was gibt es für Gründe ... ?
Zu viele um sie hier aufzuführen. Aber genau das ist der Grund, warum der Wahlvorstand dem frischgebackenen BR die Wahlunterlagen zu überreichen hat, damit auch im Nachgang noch überprüft werden kann, ob alles korrekt gelaufen ist.
und wie geht der neue BR damit um?
Wie sagt der Jurist so gerne? Das kommt drauf an...
Grundsätzlich mal gibt es zwei "Stufen" von Ungültigkeit. Das Wahlverfahren war, aus welchem Grund auch immer, fehlerhaft und die Wahl muss wiederholt werden. In diesem Fall bleibt der gewählte BR solange im Amt (und führt die Geschäfte fort!) bis der neue gewählt ist.
Sollte das Arbeitsgericht aber sehr gravierende Fehler feststellen, dann könnte es die Wahl für nichtig erklären. Sprich, es wird so getan als hätte es nie diese BR-Wahl gegeben. Damit ist der BR sofort inexistent und alles was er gemacht hat ist hinfällig.
Was kann/darf/soll der BR jetzt tun? Nun, hier wird der BR in seinen Grundfesten angegriffen. Also sollte er sich auch entsprechend zur Wehr setzen (vor allem wenn ein AG von Gottes Gnaden meint, er erklärt mal eben die Wahl für ungültig). D.h. sucht euch schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und lasst den machen. Der wird sich die Sache anschauen und wird euch dann eine Einschätzung geben können, wie es weitergeht. Und die notwendigen Schritte unternehmen/begleiten.
Viel Erfolg/Glück!
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Nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kann der AG eine fehlerhafte Wählerliste gar nicht mehr anfechten
(insbesondere dann nicht, wenn die Liste auf seiner MA aufbaut)
Auch Wahlberechtigte können die Wahl nur dann anfechten, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wählerliste eingereicht hatten.
Das soll den Missbrauch vorbeugen (wenn z.B. jemand vorher einen Fehler in der Wählerliste entdeckt hat (er selbst fehlt z.b)
die Wahl aber trotzdem abwartet und sie dann für ungültig erklären lassen will.
§ 19 (3) SAtz 3 WO Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht
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Ich möchte euch allen dazu ein kleines Büchlein empfehlen:
"Union-Busting in Deutschland" - Die Bekämpfung von Betriebsräten und Gewerkschaften als professionelle Dienstleistung von Werner Rügemer und Elmar Wigand.
Eine Studie der Otto Brenner Stiftung Frankfurt/Main 2014 (OBS-Arbeitsheft 77)
Das hat System! Und darin kann man sehr gut nachvollziehen, wie der AG Fallstricke aufbaut und nutzt.
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Vielen Dank an Alle.
Bisher ha soweit dann doch noch Vieles geklappt.
Warten, was noch geschieht.
Danke und frohe Festtage. -
Eine Wahlanfechtung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Diese Frist hat der AG nun schon sehr lange verpasst. Insofern kann der BR sich diesbezüglich eh entspannt zurücklehnen.
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Wooow, das sind ja nun Fakten, die mich überraschen.
Danke Winfried.
Gilt das auch, wenn ein BR eine Kündigung ausgesprochen bekam - das ist ein anderes Thema, doch die Frage darauf:
Verlängert dieses eventuell die Fristen? -
Hallo,
auf welchen Umstand bezieht sich Deine Frage?
Verlängert dieses eventuell die Fristen?
Wahlanfechtung oder Kündigungsschutz?
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Gilt das auch, wenn ein BR eine Kündigung ausgesprochen bekam - das ist ein anderes Thema, doch die Frage darauf:
Verlängert dieses eventuell die Fristen?Die Kündigung eines BRM ist nur außerordentlich möglich und bedarf zudem der Zustimmung des BR bzw der Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG. Kündigt der AG trotzdem, muss das BRM aber auf jeden Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Diese ist zwingend, weil die Kündigung ansonsten automatisch wirksam wird, dabei aber unverlierbar (wg. o.g. Gründe).
Eine evtl versuchte Kündigung eines BRM hat keinerlei Auswirkungen auf die Fristen zur Wahlanfechtung, das sind zwei komplett unterschiedliche Paar Stiefel.
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Das erklärt manches - Danke!