Hallo
Wir wählen nächstes Jahr im März.
Jetzt hat die Gewerkschaft aber schon eine Liste mit Kandidaten.
Ab wann genau gilt nun der Kündigungsschutz?
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Hallo
Wir wählen nächstes Jahr im März.
Jetzt hat die Gewerkschaft aber schon eine Liste mit Kandidaten.
Ab wann genau gilt nun der Kündigungsschutz?
der besondere Kündigungsschutz als Wahlbewerber gilt ab dem Moment in dem die notwendigen Stützunterschriften vorliegen.
Nach meinem Verständnis muss aber das Wahlausschreiben schon ergangen sein, sonst ist die Liste nur ein Plan, aber kein Wahlvorschlag.
Hallo,
der Blick in die Fachkommentierung erleichtert die Rechtsfindung immer wieder ungemein:
"Der Schutz des § 15 III 1 Alt. 2 wird ausgelöst, wenn das Wahlverf. durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet und der Wahlbewerber auf einem gültigen Wahlvorschlag mit der ausreichenden Zahl von Stützunterschriften verzeichnet ist..." (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 12)
Da ein Vorschlag einer Gewerkschaft gleichrangig ist mit einer Liste, für die Stützunterschriften gesammelt wurden, ist das mE analog anwendbar
Da ein Vorschlag einer Gewerkschaft gleichrangig ist mit einer Liste, für die Stützunterschriften gesammelt wurden, ist das mE analog anwendbar
Sehe ich ganz genau so. Heißt aber auch, solange die Wahl noch nicht eröffnet ist (kein Wahlvorstand) nutzt der Vorschlag alleine noch nichts!
(Aber geh mal davon aus, sollte den Kandidaten einer ans Zeug wollen, legt er sich mit der kompletten Gewerkschaft an. Gibt Klügeres... )
Ja,Ja,
Gewerkschaften reagieren aus gutem Grund ziemlich allergisch, wenn ein AG meint, Kandidat*innen schikanieren zu müssen.
Ich denke das vor dem Kündigungsschutz nach Erstellung des Wahlvorschlags, das vorherige aushängen des Wahlauschreiben durch den Wahlvorstand voraussetzt.
Sorry Homer,
liest Du eigentlich vorher die Threads, auf die du antwortest?
Meine Antwort ist in dem Sinne wie die von Caro9. Vielleicht nur etwas unverständlicher. Oder sind beide Antworten Falsch?
Oder sind beide Antworten Falsch?
muss aber das Wahlausschreiben schon ergangen sein
das vorherige aushängen des Wahlauschreiben durch den Wahlvorstand voraussetzt
"Der Schutz des § 15 III 1 Alt. 2 wird ausgelöst, wenn das Wahlverf. durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet und der Wahlbewerber auf einem gültigen Wahlvorschlag mit der ausreichenden Zahl von Stützunterschriften verzeichnet ist..." (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 12) (Hervorhebung durch den Zitierenden)
Ich denke, über die Sachkompetenz des Erfurter Kommentars brauchen wir nicht zu diskutieren. Und da steht vom Erlass des Wahlausschreibens schlicht nix.
Also entscheide selber, ob deine wiederholte Aussage notwendig und/oder richtig war...