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Daher ist davon auszugehen, das nach 2 Stunden Pause quasi Arbeitsende eintritt. Zitat randolf
Das erklär mal dem Einzelhandel der eine längere Mittagspause macht! Darf der dann nur Teilzeitkräfte beschäftigen da nach einer Mittagspause automatisch Feierabend ist?
Diese einseitig festgelegten Pausenzeiten dürfen aber nicht überzogen lang oder gar völlig unsinnig sein.
der RA-Dozent hat es so begründet: die ihm bekannten Entscheidungen der Gerichte gehen alle in die Richtung, ab 2 Stunden ist es spätestens als Arbeitsende zu werten.
so, nun sind wir von meinem eigentlichen Thema weit abgerückt, meine Frage an euch: wo gibt es eine Rufbereitschaft, wie ist bei euch die Pauschale geregelt, alleine für die Rufbereitschaft und zweitens für einen Arbeitseinsatz.
wo gibt es eine Rufbereitschaft, wie ist bei euch die Pauschale geregelt, alleine für die Rufbereitschaft und zweitens für einen Arbeitseinsatz.
bei uns gibt es eine Pauschale und eine Regelung wie oft im Jahr ein MA zur Rufbereitschaft rangezogen wird.
Die Pauschale wird monatlich ausbezahlt solange der MA sein Jahreskontigent an Rufbereitschaften erfüllt bzw. erfüllen kann.
Die Einsätze werden normal bezahlt als AZ ggf. mit Zuschlägen.
Die MA die in der Rufbereitschaftsgruppe sind organisieren sich selbst und können auch tauschen.
Fahrzeiten fallen in der regel nicht an, da man aus dem HO arbeiten kann, ansonsten ist die Fahrzeit auch als AZ zu werten.
Aufhalten können die MA sich grundsätzlich wo sie wollen, sie müssen halt nur erreichbar sein und sich innerhalb 1 Stunde aus dem HomeOffice oder MobilOffice einloggen können um das Problem zu lösen.
nicht unbedingt, aber hier vom Prinzip anwendbar: ich habe von 6 bis 14 Uhr Dienst und danach Rufbereitschaft abends um 20 Uhr werde ich angerufen und muss in die Firma und bin erst um 22 Uhr wieder daheim. 6 bis 14 Uhr 7,5 Stunden danach ab 20 Uhr wieder ein Einsatz --> d.h. 11 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten und Ruhezeit startet dann um 22 Uhr erneut, somit kann ich am nächsten Tag erst um 9 Uhr auf Arbeit erscheinen.
Bei den eigentlichen geteilten Diensten gibt es üblicherweise eine andere Einschränkung, um die Ruhezeit zu gewährleisten: zwischen Beginn und Ende des kompletten Dienstes dürfen maximal 13 Stunden liegen.
Und wie wird bei Euch dann die Arbeitszeit geregelt?
Bei uns gibt es unterschiedliche Rufbereitschaften: zum einem die Kollegen, die ggf. in die Firma kommen müssen, da ein Rat per Telefon nicht ausreichend ist. Hier gibt es eine höhere Pauschale. Und die Kollegen, die sich nicht in die Firma bewegen müssen. Hier ist die Pauschale etwas niedriger, da die Mitarbeiter über ihren Aufenthaltsort frei bestimmen können, sie müssen nur den Rechner verfügbar haben und telefonisch erreichbar sein.
Seit dem wir es neu geregelt haben, brauchen wir komischerweise kaum noch Rufbereitschaft
Ich würde das eher so verstehen, wie es bei uns auch geregelt ist:
Wenn die reguläre Arbeitszeit wegen eines Einsatzes in der Nacht und der darauffolgenden Ruhezeit nicht eingehalten werden kann, dann werden trotzdem für den nachfolgenden Tag die vollen acht Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben.
Beispiel:
Ich fange regulär um 08:00 Uhr an. Wenn ich abends einen Anruf bekomme und bis 22 Uhr arbeite, dann darf ich erst um 09:00 Uhr wieder arbeiten. Mit Pausen endet meine Arbeitszeit regulär um 17:00 Uhr. Dennoch bekäme ich für diese Zeit (09:00 bis 17:00 inkl 1h Pause) acht Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben. Das gilt auch, wenn ich nachts um drei noch arbeiten muss. Dann muss ich nach der Nachtruhe um 14 Uhr bis 17 Uhr ran und habe ebenfalls meine acht Stunden. Hinzu kommen die Zeiten, die ich nachts gearbeitet habe.
das bedeutet, die 2 Stunden die ihr in der nacht gearbeitet habt werden dann am nächsten Tag von der Arbeitszeit abgezogen.
nein.
die 2 Stunden die man am Morgen später kommt, weil man die Ruhezeit einhält, werden auf das Stundenkonto gutgeschrieben ohne die Arbeitsleistung erbracht zu haben.
Also quasi zusätzliche "Bonusstunden" für den Nachteinsatz
Arbeitszeit schenken werden uns die GL nicht, haben wir auch kein Anrecht drauf
kommt darauf an wie ihr die Rufbereitschaft regelt.
Entweder darf man 9 Stunden vor normaler Schicht keine Rufbereitsschaft mehr machen oder die Schicht wird so gelegt, das man die 9 Stunden einhält oder wie bei uns: man kann die "Schicht" nicht einhalten und bekommt die Zeit als Bonus, weil man sonst einen Nachteil hat durch die Rufbereitschaft gegenüber den anderen AN.
Was nützt Dir 200 Euro Rufbereitschaftpauschale, wenn Du dafür deine normale AZ nicht vollbekommst und da wieder Lohnausfälle hast?
Mal noch ein Wort zur Ruhezeit. Denn auch die mindestens 9 Stunden sind nicht in Stein gemeißelt.
Wir wissen ja nun schon, dass bei Bear57 die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt ist. Dieses ist gem. ArbZG nur dann möglich, wenn eine entsprechende, tarifvertragliche Regelung zugrunde liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Jetzt gehen wir mal davon aus, dass das bei Bear57 auch gesetzeskonform läuft und ein entsprechender Tarifvertrag zugrunde liegt. Wieso sollte dieser Tarifvertrag dann nicht auch von § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG gebrauch machen?
Zitat
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
Wir wissen alle, das die Rufbereitschaft im Bezug auf das Arbeitszeitgesetz eine Grauzone ist
Nein, ist sie nicht. Wenn Euer TV von § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG gebrauch macht, müssen zwischen der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft und dem Arbeitsbeginn am Folgetag keine 9 Stunden Ruhezeit sein. Die Zeiten der Inanspruchnahme können zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden. Genau das passiert bei Bear57 ja auch
e) Arbeitszeit die geleistet wurde aufgrund Arbeitseinsatz in der Rufbereitschaft werden von der nächsten täglichen Arbeitszeit abgezogen, d.h. Arbeitszeit in der Rufb. 3 Stunden, muß er am nächsten Tag nach Beendigung der Ruhezeit nur noch 4,5 Stunden arbeiten
D.h. die Regelung bei Bear57 ist absolut ArbZG-konform, sofern ein entsprechender TV gilt. Wenn das der Fall ist, ist aber auch die Vergütung für die Rufbereitschaft in diesem TV geregelt. (In unserem Fall werden 12,5% der Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit vergütet, mit einer Zulage von 25% + die Zeiten der Inanspruchnahme).
Also @Bear57: Gilt bei Euch ein TV und was regelt dieser zur Rufbereitschaftsvergütung?
Im MTV Chemie ist die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden geregelt.
Ansonsten ist für die Rufbereitschaft beuüglich Arbeitszeit nur eines geregelt: Wird der MA zur Arbeitsleistung herangezogen sind mind. 2 Arbeitsstunden zu vergüten, jede weitere Arbeitsstunde ist voll zu vergüten.
Dieser Rufbereitschaft muß eine Gegenleistung entgegenstehen, wie hoch ist nicht angegeben, Verhandlungssache, wie auch alles weitere in einer BV geregelt werden muss