Coronatest obwohl geimpft

  • Hallo,

    bei uns im Betrieb gibt es einen Mitarbeiter der seit September 2021 vollständig geimpft ist. Er hat bis zum 24.11 auch nicht gesagt das er geimpft ist. Er hat sich allerdings auf Kosten des Arbeitgebers testen lassen. Nachdem er seinen Status dem AG übermitteln musste weis der AG nun Bescheid und möchte die Auslagen für die Tests von Ihm zurückverlangen.


    Wie seht Ihr das?


    Mit freundlichen Grüßen

  • Ich sehe da für den Arbeitgeber keine Chance das Geld zurück zu bekommen.
    Das ist eine Entscheidung des Arbeitnehmers ob er freiwillig den Impfstatus preis gibt, oder auch nicht.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wie seht Ihr das?

    Dass der AG einen an der Waffel hat.


    Schon alleine, weil die Weitergabe des Impfstatus freiwillig war, kann aus der Nichtweitergabe auch kein Regressanspruch des AG entstehen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • In der Corona-Arbeitsschutzverordnung steht nur, dass er allen Mitarbeitern einen Test anbieten muss, nicht, das er die geimpften von diesem Angebot ausschließen kann.

    Bei uns bittet der Arbeitgeber ausdrücklich darum, die Tests zu nutzen, egal ob geimpft, genesen oder ungeimpft. Zumindest hier verhält er sich vernünftig.

  • möchte die Auslagen für die Tests von Ihm zurückverlangen

    Dann hätte mMn der AG den Datenschutz nicht beachtet...

    Mir ist nicht bekannt, dass es zulässig (gewesen) wäre, zu dokumentieren, wer wann wie oft getestet wurde.


    Letztes Jahr, als das bei uns angefangen hat mit dem Testangebot, hat es auch jemand gut gemeint und übertrieben; es lag eine Liste mit Namen und Häkchen positiv/negaitv offen herum.

    Das haben wir dann sofort unterbunden und damals sagte der DSB, dass nur im Falle eines positiven Schnelltests Namen an die GF und schlussendlich ans Gesundheitsamt gehen dürften.


    Also meine Einschätzung: der AG darf die Kosten nicht zurückverlangen.


    Grüße

  • Nachdem er seinen Status dem AG übermitteln musste

    muss er nicht


    weis der AG nun Bescheid

    Datum muss nicht angegeben werden, nur der Status


    möchte die Auslagen für die Tests von Ihm zurückverlangen.

    verlangen möchten kann er ja, aber Anspruch hat er nicht

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Unabhängig davon, ob der AG die Daten hätte speichern dürfen oder nicht (nein durfte er nicht), ist dem Mitarbeiter gem. §4 Corona-ArbSchV zwei mal wöchentlich ein Test zur Verfügung zu stellen, dessen Kosten der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen darf.


    Von daher kann der AG verlangen was er möchte, bekommen tut er es auf alle Fälle nicht. Sollte er auf die glorreiche Idee kommen, das Geld für die Tests vom Gehalt abzuziehen, würde ich sofort den Verzug anmahnen und die Kostenpauschale von 40€ verlangen.


    Gruß

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Unabhängig davon, ob der AG die Daten hätte speichern dürfen oder nicht (nein durfte er nicht), ist dem Mitarbeiter gem. §4 Corona-ArbSchV zwei mal wöchentlich ein Test zur Verfügung zu stellen, dessen Kosten der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen darf.

    Da gibt es aber auch noch einen Absatz 2:

    Zitat

    (2) Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete
    Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden
    gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

    ...und das geistert dem AG vermutlich im Kopf rum. Richtig gelesen hat er ihn aber offenbar nicht, scheinbar ist nur hängen geblieben "Wenn der gimpft isch, muss i dem koi Teschts zahle". So einfach ist es aber nicht. Der Kollege hat sich selbst impfen lassen, somit war es schon mal nicht der AG der "durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt". Außerdem war der AG (wie ja schon geschrieben wurde) nicht berechtigt den Impfstatus der MA zu erfragen oder gar zu dokumentieren, womit er definitiv nicht in der Lage war, dass er "einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann".

    Also kurz gesagt: Nein lieber AG das ein MA geimpft ist heißt nicht, dass Du ihm kein kostenloses Testangebot mehr machen musst. Nur wenn Du (AG) nachweisen kannst, dass Dein MA geimpft ist, musst Du ihm kein kostenloses Testangebot mehr machen. Bisher war Dein MA in keiner Weise verpflichtet, Dich in Lage zu versetzen, seinen Impfstatus nachweisen zu können und so lange Du (AG) seinen Impfstatus nicht nachweisen konntest, waren die Tests durch Dich zu bezahlen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Nachdem es aber keine Impfung gibt, die zu 100% schützt, wage ich auch zu behaupten, dass der gleichwertige Schutz mittlerweile auch nicht mehr durch Impfnachweis sichergestellt ist.

    Wie kommst Du denn auf die Idee Tests würden zu 100% schützen?

    Die Fehlerquote bei Tests ist nach wie vor höher, als die Quote geimpfter Infizierter.

    Nach so mancher Publikation sogar erheblich höher:

    Zitat

    Labordaten der Hersteller, auf denen die Zulassung basiert, bescheinigen den Tests eine hohe Zuverlässigkeit. Verglichen mit der Referenzmethode der COVID-19-Diagnostik, dem Nachweis der Erbsubstanz des Virus durch sogenannte PCR-Tests, soll ihre Sensitivität Werte von über 90 Prozent erreichen. „Sensitivität“ gibt in diesem Fall an, bei welchem Prozentsatz erkrankter Patienten die Infektion durch die Anwendung des Tests tatsächlich erkannt wird, das heißt, ein positives Testresultat auftritt.


    Forscherinnen und Forscher aus den Instituten für Hygiene und Mikrobiologie sowie Virologie und Immunbiologie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) sowie mehrerer Kliniken des Universitätsklinikums Würzburg (UKW) sind jetzt zu einem anderen Ergebnis gekommen. Demnach liegt die Sensitivität der Antigen-Schnelltests im klinischen Praxiseinsatz mit 42,6 Prozent signifikant unter den Herstellerangaben. Die Ergebnisse dieser Studie hat das Team in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift EBioMedicine veröffentlicht.

    Quelle: Julius-Maximilians-Universität Würzburg

    Also ja, der Impfnachweis stellt nicht nur einen gleichwertigen, sondern einen besseren Schutz dar, als jedes Schnelltestergebnis.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Von daher kann der AG verlangen was er möchte, bekommen tut er es auf alle Fälle nicht. Sollte er auf die glorreiche Idee kommen, das Geld für die Tests vom Gehalt abzuziehen, würde ich sofort den Verzug anmahnen und die Kostenpauschale von 40€ verlangen.

    Leider hat das BAG inzwischen entschieden, dass ein Recht auf eine Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht besteht.

    Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18

  • Leider hat das BAG inzwischen entschieden, dass ein Recht auf eine Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht besteht.

    Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18

    Zwar OT, aber es gibt mittlerweile auch wieder Arbeitsgerichte (2 Ca 2092/18, 6 Ca 6363/17) , die entgegen der BAG Rechtsprechung urteilen. Das Urteil vom BAG ist auch höchst umstritten.



    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    2 Mal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED ()