Wo steht das der AG den Testpersonen den Selbstest im Betrieb ermöglichen muss? Muss er eine Aufsicht für die Tests stellen?
Selbsttest im Betrieb
- BR-SH
- Erledigt
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Hallo,
beides muß der AG nicht. Das wäre Verhandlungsmasse für eine BV.
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Wie funktioniert dann ein beaufsichtigter Selbsttest?
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Aus der FAQ des BMAS:
Der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.
Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen sein. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle -ggf. auch digital- zu dokumentieren.
Die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.
Ich denke das ist recht konkret beschrieben.
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Hallo,
der AG stellt einen Raum und eine Aufsichtsperson zur Verfügung - wenn er denn will.
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Wie geht es, wenn er nicht will?
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Dann gibts das eben nicht. In der FAQ steht ausdrücklich "Der Arbeitgeber kann ...". D.h., wenn er nicht will, dann entfällt diese Möglichkeit.
Der AN ist in der Eigenverantwortung, beim Betreten der Arbeitsstätte 3G nachweisen zu können. Er muss sich dazu der Mittel bedienen die zum einen vom Gesetz her gestattet sind, und die ihm auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
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Wie geht es, wenn er nicht will?
dann geht die betroffene Person zum zertifizierten Testanbieter seines Vertrauens
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beides muß der AG nicht
Lt. neuer CoronaArbSchV muss er das doch, siehe §4:
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten.
Und hier steht drin, dass er eine Testung anbieten muss.
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Hallo Agassi
ja der AG muss eine Testmöglichkeit anbieten aber um dem Gesetz genüge zu tun reicht die Ausgabe von Selbsttests.
Er muss aber keine Aufsichtspertsonen stellen die die Durchführung der Tests überwachen.
Wenn die Tests nur durch den MA selbst durchgeführt werden ohne Aufsicht durch entsprechendes Personal können die Ergebnisse daraus nicht als Nachweis im Rahmen der 3G Regelung am Arbeitsplatz verwendet werden.
Viele Grüße
Bernd
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Moin Bernd,
ich sehe es anders, der AG muss eine Testung anbieten. Das bedeutet, er muss testen und dieses auch überwachen.
kostenfrei eine Testung
anzubieten
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Das sieht (nicht nur) unser AG anders. Die Ausgabe von Selbsttest ist bei uns schon lange Standard. Aufsicht? Kein Platz, kein Personal, nicht vorgeschrieben. (sonst stünde da überwachte Testung o.ä.)
Im Übrigen: zweimal die Woche. Das hilft bei täglich notwendiger Testung auch nur bedingt...
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Moin Bernd,
ich sehe es anders, der AG muss eine Testung anbieten. Das bedeutet, er muss testen und dieses auch überwachen.
Du wirfst hier zwei unterschiedliche Rechtsvorschriften durcheinander. Die Anordnung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 2 Tests pro Woche anbieten muss ist nicht direkt mit der Verordnung über die 3G Regelung am Arbeitsplatz verbunden. Die einzige Verknüpfung ergibt sich aus der von mir weiter oben zitierten FAQ des BMAS, dass der Arbeitgeber anbieten kann (Hervorhebung durch mich), die Durchführung eines Selbsttests durch entsprechend unterwiesenes Personal (Hervorhebung wiederum durch mich) zu überwachen.
Im übrigen spricht der Text der Verordnung nicht vom Angebot der Testung (das wäre dann der komplette Prozess) sondern vom Angebot von Tests (das ist nur das reine Produkt). -
EDDFBR:
Wenn Du Dir die Verordnung in seiner neuesten Form durchliest, wirst Du nicht meht Test finden sondern Testung!!!
§ 4 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung ( Hervorhebung duch mich) durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten.
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A
EDDFBR:
Wenn Du Dir die Verordnung in seiner neuesten Form durchliest, wirst Du nicht meht Test finden sondern Testung!!!
...Ich muss dir leider widersprechen. Hab mir eben den direkten veröffentlichten Text vom BAMS angesehen. keine FAQ, Erklärung oder sonst was. Und der unmittelbar relevante Satz des §4 lautet:
"§ 4 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test (Hervorhebung durch mich) in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist."
Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=5
Edit: Da die von mir zitierte Verordnung vom September ist, und die Verordnung im November geändert wurde habe ich nochmal im Bundesgesetzblatt, Ausgabe 79 vom 23.11.2021 nachgesehen: Der §4 der Verordnung vom September wurde nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen finden sich auf den Seiten 9-10 des Bundesgesetzblattes:
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@AgassiO
Daraus aber abzuleiten, das die Testung unter geschulter Aufsicht stattfinden muss, kann ich nicht nachvollziehen.
Und nur bei einer Testung mit geschulter Aufsicht kann das Ergebnis als Nachweis für 3G am Arbeitsplatz verwendet werden.
Aus meiner Sicht KANN der Arbeitgeber, MUSS er aber nicht, entsprechend beaufsichtigte Testungen vornehmen.
Zumindest kann ich auf keiner offiziellen Seite eines Ministerium o.ä. ein entsprechenden Vermerk finden, der deine These stützt.
Ich verweise hier immer gerne auf die FAQs des Bundesgesundheitsministeriums.
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Wenn Du Dir die Verordnung in seiner neuesten Form durchliest, wirst Du nicht meht Test finden sondern Testung!!!
BMAS - Betrieblicher Infektionsschutzwww.bmas.de1.1.17
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen des § 28b Abs. 2 IfSG sind zu beachten.
Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28b Abs.1 IFSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet, vergl. auch Antwort zu Frage 2.2.13.
ich sehe es anders, der AG muss eine Testung anbieten.
ich habe mal den Freiwilligkeitsvorbehalt des AG durch den Gesetzgeber fett gemacht
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Immer drauf auf mich, ich meine es doch nur gut.
https://www.bmas.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=5.
Das ist die CoronaArschV, die bis zum 24.11.2021 galt. Das ist auch noch die, die auf der Seite vom BMAS zu finden ist.
Wenn ihr aber auf diesen Link geht, da ist dann die erneuerte Version zu sehen.
Corona-ArbSchV - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Nichts für ungut, der AG muss 2 Testungen anbieten, wie die dann umgesetzt werden, ist also VHB zwischen AG und BR
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Na da sagen wir doch eigentlich alle das Gleiche.
Der AG muss zwei Tests/Testungen anbieten. War auch schon vor 3G am Arbeitsplatz so.
Wie diese erfolgt und ob die so gestaltet wird, dass dies ausreichend ist für die Anforderungen zu 3G am Arbeitsplatz, ist dem Arbeitgeber überlassen. Natürlich können wir hier versuchen, den AG zu überzeugen, einen Anspruch gibt es aus meiner Sicht aber nicht.
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Der AG muss zwei Tests/Testungen anbieten. War auch schon vor 3G am Arbeitsplatz so
vor 3G: Angebot von 2 Selbsttests pro Woche
jetzt: Angebot von 2 Testungen pro Woche
Das ist ein großer Unterschied.