Kann eine Konzern SBV gegründet werden, obwohl es keine Gesamtschwerbehindertenvertretung gibt?
Konzern SBV
-
-
Hallo,
die SBV-Struktur folgt zwingend der BR-Struktur gem. § 180 Abs. 1 und 2 SGB IX.
Es gibt Konstellationen gem. § 54 Abs. 2 BetrVG, in denen es einen KBR ohne GBR geben kann.
Ohne nähere Angaben heißt also die Antwort auf deine Frage: Kann sein, kann nicht sein.
-
die SBV-Struktur folgt zwingend der BR-Struktur gem. § 180 Abs. 1 und 2 SGB IX
Wenn ich den § richtig lese heißt das, ob es eine Konzern-SBV geben kann/darf ist nicht von der Existenz einer Gesamt-SBV abhängig, sondern davon, ob es einen KBR gibt, richtig?
Die (womöglich viel) spannendere Frage wäre dann wohl: Wer darf in die KSBV entsenden, wenn es zwar mehrere SBVen im Unternehmen gibt, aber trotzdem keine GSBV errichtet wurde. Der Fall, dass überhaupt nur ein Betrieb ein SBV hat, ist ja, so verstehe ich den Absatz 1, im zweiten Satz klar geregelt, das wäre also nicht das Problem.
-
Wenn ich den § richtig lese heißt das, ob es eine Konzern-SBV geben kann/darf ist nicht von der Existenz einer Gesamt-SBV abhängig, sondern davon, ob es einen KBR gibt, richtig?
Die (womöglich viel) spannendere Frage wäre dann wohl: Wer darf in die KSBV entsenden, wenn es zwar mehrere SBVen im Unternehmen gibt, aber trotzdem keine GSBV errichtet wurde. Der Fall, dass überhaupt nur ein Betrieb ein SBV hat, ist ja, so verstehe ich den Absatz 1, im zweiten Satz klar geregelt, das wäre also nicht das Problem.
Die Frage ist klar und sehr einfach zu beantworten.
Im Gegensatz zum GBR und KBR wo die Mitglieder von den jeweiligen BR Gremien entstand werden läuft das bei der SBV bzw. KSBV und GSBV anders ab.
Eine KSBV und GSBV wird nach dem Wahlvorgaben gewählt. Also das volle Programm mit Wahlaushang, Bewerbern, usw.
Wahlberechtigt sind aber nicht die Schwerbehinderten in den einzelnen Betrieben sondern die jeweiligen Vertrauenspersonen der einzelnen SBVen. Welche auch für Stützunterschriften berechtigt sind. Weil theoretisch kann auch eine andere Person als eine der lokalen SBVen KSBV.
Da unterscheidet sich BR und SBV ganz deutlich in den Stufenvertretungen. §180 SGB IX.
Korrigiert weil nach §180 wählt die KSBV die GSBV anders gewählt wird. -
Hallo,
das hier
ob es eine Konzern-SBV geben kann/darf ist nicht von der Existenz einer Gesamt-SBV abhängig, sondern davon, ob es einen KBR gibt, richtig?
ist teilweise korrekt.
Hat der BR keine Stufenvertretungen, gibt es auch keine Stufenvertretung bei der SBV. Das gilt selbst dann, wenn die Nichtexistenz einer Stufenvertretung auf einem schuldhaften Unterlassen eines BR-Gremiums beruht.
Allerdings, selbst wenn es GBR und/oder KBR gibt: Es braucht mindestens zwei (!) Wahlberechtigte und somit zwei SBV-Gremien zur Wahl einer Stufenvertretung.
-
Allerdings, selbst wenn es GBR und/oder KBR gibt: Es braucht mindestens zwei (!) Wahlberechtigte und somit zwei SBV-Gremien zur Wahl einer Stufenvertretung.
Gut dass Du das sagst.
Ich hätte diese beiden Sätze
Zitat von § 180 (1) Satz 2 SGB IXIst eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
Zitat von § 180 (2) Satz 2 SGB IXBesteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
dahingehend interpretiert, dass auch eine einzige SBV die Position einer GSBV einnehmen kann. Und durch den Rückverweis in Absatz 2, dass das gleiche auch für die KSBV gelten könnte.
Da sieht man mal wieder, warum man einen Kommentar braucht...
-
Hallo,
ich merke gerade, daß ich mich ungenau ausgedrückt habe:
Für beide Stufenvertretungen braucht es mindestens zwei Wahlberechtigte. Dabei gibt es bei der GSBV allerdings die Ersatz- bzw. Auffangzuständigkeit des § 180 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 6 Satz 1 SGB IX.
Bei der KSBV gibt es diese Ersatzzuständigkeit nicht. Deswegen braucht es für die Wahl einer KSBV zwingend mindestens zwei wahlberechtigte (G-)SBVen.
Das der Gesetzgeber hier Murks gemacht hat und von seinem selberklärten Ziel des Schließens von "Schutzlücken" abgewichen ist, will er bis heute nicht wahrhaben.
-
Und jetzt freut man sich wenn man in einem Konzern mit Teilkonzernen und eigenständigen SBV Gremien gibt.