3G am Arbeitsplatz

  • Klar, aber hat der Kollege dann am Vortag zwei Tests gemacht?

    Wenn er sich erst kurz vor Schichtende testen lässt, hätte er ja schon den Betrieb ohne gültigen Nachweis betreten.

    Vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch, wird alles recht viel gerade...

    es kommt auf Minuten an:

    Test am 1.tag um 07:00 Uhr dann Betrieb betreten

    am 2 Tag den Betrieb um 06:55 betreten, dann ist der Test 23:55 Stunden halt und somit gültig


    --> 1 Test für 2 AT

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Auch wenn das so gehen würde, wäre trotzdem ein täglicher Test nötig, also was hat man dann gewonnen?

    Nein, es wird kein täglicher Test benötigt.

    Benötigt wird ein test der beim Betreten des Betriebes gültig ist

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • ok, jetzt wird es klar.

    Wobei ich mir dann doch ein, zwei Fragen stelle.


    Welchen Sinn machte eine BV-Regelung, die AN zusätzliche Pflichten auferlegt und deren Einhaltung kontrolliert, die Nichteinhaltung aber nicht sanktioniert? Wären dann jedoch arbeitsrechtliche Sanktionen gangbar, z.B. Abmahnungen? Aber wären dass dann nicht wieder ungünstigere Umstände?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • So mag es gehen, aber kurz vor Schichtende am Vortag?

    das Beispiel kann man so auslegen, das am 1. Tag zu Schichtbeginn der Test gemacht wird und am 2.Tag man 5 Minuten vor Schichtbeginn den Betrieb betritt.

    Wenn die Schicht den täglich zeitgleich beginnt

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Wären dann jedoch arbeitsrechtliche Sanktionen gangbar, z.B. Abmahnungen? Aber wären dass dann nicht wieder ungünstigere Umstände?

    das gilt dann aber wieder für beide Beispiele.


    und da gem Link die Testpflicht für alle MA wohl per BV machbar wäre, könnte man das auch sanktionieren mit Abmahnung und ggf. Kündigung

    Oder die BV an sich wäre nicht machbar, kann ja nicht sein das eine BV geht aber die Folgen der Nichtbeachtung der BV nicht gehen?


    Ich beziehe mich darauf.

    ach so, nee da macht das keine Sinn.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Oder die BV an sich wäre nicht machbar, kann ja nicht sein das eine BV geht aber die Folgen der Nichtbeachtung der BV nicht gehen?

    Die BV wäre machbar, quasi als Verhaltensrichtlinie, aber "Fehlverhalten" wäre, wenn es sich im gesetzlichen Rahmen bewegte, m.E. tatsächlich nicht sanktionierbar.


    Wie sinnvoll das dann noch ist, müssen die Betriebsparteien entscheiden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Klar, aber hat der Kollege dann am Vortag zwei Tests gemacht?

    AHH, jetzt verstehe ich die Frage :D Ja, natürlich. Meistens haben die Kollegen mehrere Frühdienste in Folge. Vor dem ersten wird sich natürlich morgens getestet, Mittags dann nochmal (für den nächsten Morgen) und ab dann immer Mittags für den nächsten Morgen.

    Auch wenn das so gehen würde, wäre trotzdem ein täglicher Test nötig, also was hat man dann gewonnen?

    Richtig, täglicher Test ist trotzdem nötig. Gewonnen hat man dadurch nur 15 Minuten mehr Zeit am frühen morgen ;)

    Testen während der Arbeitszeit ist bei uns schwierig (Rettungsdienst) also gibt es für den Test 15 Minuten Arbeitszeit gutgeschrieben, die man halt früher kommen muss. Für einige Kollegen ist dann 5.45 Uhr statt 6 Uhr eine solche Unzumutbarkeit, dass sie das lieber am Vortag erledigen.

    und da gem Link die Testpflicht für alle MA wohl per BV machbar wäre, könnte man das auch sanktionieren mit Abmahnung und ggf. Kündigung

    Da geht es aber um etwas anderes. Eine Testpflicht für alle MA heißt doch nur Testpflicht für alle MA (also egal ob geimpft, genesen oder nicht). Aber das man auch von geimpften und genesenen einen Test verlangen kann, heißt ja nicht, dass man deshalb auch die gesetzlichen Regelungen zur Dauer der Gültigkeit dieser Tests per BV verändern kann.

    Also ja, man kann wohl die Testpflicht für alle per BV Regeln, aber die Tests sind dann immer noch 24 Stunden gültig.

    Also wenn das zutrifft (ich weiß leider nicht auf welchen Link Du Dich beziehst), dann kann ich zwar einen geimpften Sanktionieren, wenn er keinen Test vorlegt und dieses aber in einer BV verlangt wird, aber wenn er einen Test vorlegt, dann darf der auch 23 Stunden alt sein, denn so ist es im Gesetz geregelt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • AHH, jetzt verstehe ich die Frage :D Ja, natürlich. Meistens haben die Kollegen mehrere Frühdienste in Folge. Vor dem ersten wird sich natürlich morgens getestet, Mittags dann nochmal (für den nächsten Morgen) und ab dann immer Mittags für den nächsten Morgen.

    Jetzt ist alles klar!


    Für einige Kollegen ist dann 5.45 Uhr statt 6 Uhr eine solche Unzumutbarkeit, dass sie das lieber am Vortag erledigen.

    Kann ich irgendwie nachvollziehen... :sleeping:

  • Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Randolf: Ok, vielen Dank. Aber wo liest Du da raus, dass eine Testpflicht für alle per BV geregelt werden kann?

    Das kam mir gleich irgendwie komisch vor und in dem Link finde ich auch keinen Hinweis darauf.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Aber wo liest Du da raus, dass eine Testpflicht für alle per BV geregelt werden kann?

    u.a. habe ich Auszüge aus dem Link, in der Gesamtheit ergibt sich, das eine Testpflicht für alle MA zwischen AG und BR geregelt werden kann.

    Für mich wäre das dann per BV zu regeln.

    Ob das vor Gericht bestehen würde?

    aber das entspricht zumindestens der Annahme die mein RA-Kontakt (aktiver Arbeitsrechtler) auch so einschätzt.

    Auf irgendeine fachlich kompetente Quelle muss man sich in dieser Situation ja einlassen, auch wenn man dort wieder sagen kann: viele Quelle, viele Meinungen :/


    Zitate:


    Im Rahmen eines Pandemiekonzepts ist ein verpflichtender Test für alle Arbeitnehmer denkbar, um Verdachtsfälle aufzuklären.

    ...

    Neben der Verpflichtung durch die 3-G-Regel können auch die Schutzpflichten des Arbeitgebers einen solchen gewichtigen Grund durchaus darstellen. Denn es ist auch Aufgabe des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, wenn sie für sich oder andere Personen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Insoweit wäre auch eine Verschärfung - jedoch keine Abschwächung - von 3-G denkbar.

    ....

    Auch präventive Maßnahmen können in diesem Zusammenhang gerechtfertigt sein. Ein Abstrich ist eher vertretbar und verhältnismäßig, als eine Blutprobe, die regelmäßig unzulässig sein dürfte (Anspruch auf körperliche Unversehrtheit).

    ...

    Bei hohen Inzidenzwerten oder lokalen Infektionsgeschehen konnte der Arbeitgeber bereits vorher im Rahmen seines Direktionsrechts Schnelltests anordnen. Testverweigerern konnte der Zutritt zum Unternehmen versagt werden mit der Folge, dass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht von zu Hause erbringen können.

    ....

    Will ein Arbeitgeber Corona-Tests durchführen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, so muss er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates berücksichtigen. Dieser überwacht Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9, 89 BetrVG. Der Betriebsrat ist daher entsprechend zu informieren. Zudem hat er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei solchen Maßnahmen.

    Auch dann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise über das verpflichtende Maß hinaus kostenlose Corona-Tests anbieten will, kann dies mitbestimmungspflichtig sein.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • u.a. habe ich Auszüge aus dem Link, in der Gesamtheit ergibt sich, das eine Testpflicht für alle MA zwischen AG und BR geregelt werden kann.

    Ok, verstehe.

    Ähhh, nein. :D

    Ja sorry, aber da muss ich mal wieder anderer Meinung sein ;)


    Das ergibt sich für mich hauptsächlich aus den Passagen die Du weggelassen hast.

    Zitat

    "Mit Einführung von 3-G ist nun die Vorlage eines Tests oder Impf- bzw. Genesenennachweises zwingend notwendig."


    "Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest täglich kontrolliert werden."

    Hervorhebung durch mich

    Da ergibt sich für mich das gleiche Problem, wie bei der verkürzten Testgültigkeit:

    Der Gesetzgeber verlangt 3G am Arbeitsplatz. D.h. die Vorlage eines Tests oder Impf- bzw. Genesenennachweises.

    Also wenn dann morgens ein geimpfter MA da steht und sagt: "Nix da, ich hab mir zwei mal die Nadel in den Arm hauen lassen, damit ich mir hier keine Teststäbchen in die Nase rammen lassen muss. Hier ist mein Impfnachweis, damit habe ich den 3G-Nachweis im Sinne des Gesetztes erbracht." Was dann? 3G für die Ungeimpften, aber 2G+ für die Geimpften und Genesenen? Da sind wir doch wieder am gleichen Punkt, dann wäre die gesetzliche Regelung, nach der der Impfnachweis ausreicht, für den MA günstiger als die BV die zusätzlich noch einen Test verlangt.


    Das hier:

    Zitat

    "Im Rahmen eines Pandemiekonzepts ist ein verpflichtender Test für alle Arbeitnehmer denkbar, um Verdachtsfälle aufzuklären."

    ...stammt ja aus der Passage des Links, wo es um die Situation vor der Einführung von 3G am Arbeitsplatz geht.

    Also als die AG noch keinen Impf- bzw. Genesenennachweis abfragen oder dokumentieren durften. Also als sie noch alle MA als "potentiell ungeimpft" betrachten mussten und das Testen die einzige Option war.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Die 3-G-Regel schafft in dieser Hinsicht Klarheit und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber. Denn nach § 3 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dazu gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer vor einer Infektion mit ansteckenden Krankheiten am Arbeitsplatz.

    Bei hohen Inzidenzwerten oder lokalen Infektionsgeschehen konnte der Arbeitgeber bereits vorher im Rahmen seines Direktionsrechts Schnelltests anordnen. Testverweigerern konnte der Zutritt zum Unternehmen versagt werden mit der Folge, dass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht von zu Hause erbringen können.


    o.a. ungekürzte Passage:

    wenn er das bereits vorher konnte, bedeutet das für mich - er kann es jetzt auch noch


    aber wie schon geschrieben, das ist meine Interpretation, aber Deine hat natürlich auch seine Berechtigung :thumbup:

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • wenn er das bereits vorher konnte, bedeutet das für mich - er kann es jetzt auch noch

    Vorher konnte er das, weil er den Impfstatus nicht erfragen durfte und entsprechend keine andere Möglichkeit hatte.

    Jetzt ist das aber anders und...

    Zitat

    "Als Arbeitgeber ist bei derartigen Untersuchungen immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nur Maßnahmen, die notwendig und geeignet sind, um das konkrete Ziel (hier: Vermeidung einer Ansteckung) zu erfüllen, sind vom Arbeitnehmer hinzunehmen."


    "Damit ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu Corona-Tests verpflichten kann, ist ohne gesetzliche Grundlage ein wichtiger Grund erforderlich. Immerhin stellt ein solcher Test einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar."

    Als "wichtigen Grund" bei einem Geimpften könnte ich mir jetzt nur vorstellen, das der mit massiver Coronasymptomatik zur Arbeit erscheint. Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen wie eine betriebliche Testpflicht für Geimpfte und Genesene dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen soll.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Wer ist im Betriebsratsbüro verantwortlich für die Einhaltung der 3G Regel wenn der Betriebsrat in diesen Räumlichkeiten das Hausrecht hat und das Büro sich gelöst vom eigentlichen Betrieb in einem Co-Working Space befindet?

  • Wer ist im Betriebsratsbüro verantwortlich für die Einhaltung der 3G Regel wenn der Betriebsrat in diesen Räumlichkeiten das Hausrecht hat und das Büro sich gelöst vom eigentlichen Betrieb in einem Co-Working Space befindet?

    Das Gesetz muss umgesetzt werden. Und ich glaube da der Betriebsrat gut daran tut sich an den Regeln welche die Firma für sich aufgrund der Gesetzeslage gegeben hat anzupassen. Natürlich nur wenn die Firmenregeln Gesetzeskonform sind.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Test am 1.tag um 07:00 Uhr dann Betrieb betreten

    am 2 Tag den Betrieb um 06:55 betreten, dann ist der Test 23:55 Stunden halt und somit gültig


    --> 1 Test für 2 AT

    Bei Gleitzeit lässt sich das einfach machen, dann reichen 3 Tests für eine Woche.

    Das kann ja aber eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Arbeitnehmer dann regelmäßig mit einem bis zu 34 Stunden altem Test arbeiten.