Geschlecht in der Minderheit

  • Hallo zusammen,


    wir steuern auf den Fall zu, dass bei uns genauso viele Frauen wie Männer beschäftigt sind, nicht binäre Menschen sind nicht vorhanden.


    Gehe ich recht in der Annahme, dass somit kein Geschlecht in der Minderheit ist, und daher auch keine "Quote" zu ermitteln ist? :/

    Der ifb-Quotenrechner sagt mir das immerhin so...


    Grüße

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  • Berechnung der Sitze des Minderheitengeschlechts | Betriebsrat-Kanzlei
    Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie als Wahlvorstand die Zahl der Sitze des Minderheitengeschlechts zutreffend berechnen.
    betriebsrat-kanzlei.de


    Ist eine Minderheit nicht vorhanden, kommen die Regelungen zum Minderheitengeschlecht nicht zum Tragen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ist eine Minderheit nicht vorhanden, kommen die Regelungen zum Minderheitengeschlecht nicht zum Tragen.

    Ob das so pauschal richtig ist, bezweifle ich mal. Das würde bedeuten, dass in diesem Spezialfall das Gremium auch aus 90% Männern oder 100% Frauen bestehen dürfte, während bei 50,1:49,9 es ein Minderheitengeschlecht mit Anspruch auf eine Mindestanzahl von Sitzen gäbe.

    Ich vermute, dass z.B. einem 7er-Gremium 3 Plätze mit Männern und 3 mit Frauen besetzt sein sollte, während der letzte Sitz an die nächste Höchstzahl (geschlechtsunabhängig) vergeben wird.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • OT: Ich glaube ich mache mal Lobby Arbeit für ein Gesetz das Betriebe zwingend eine ungerade Anzahl an Mitarbeitern haben müssen. Und das im Zweifelsfall bei gerade Mitarbeiterzahl ein Mitarbeiter einzustellen ist um auf die ungerade Zahl zu kommen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

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    Ich vermute, dass z.B. einem 7er-Gremium 3 Plätze mit Männern und 3 mit Frauen besetzt sein sollte, während der letzte Sitz an die nächste Höchstzahl (geschlechtsunabhängig) vergeben wird.

    Vollkommen richtig und auch im Sinne des Gesetzes. Allerdings (Hervorhebung durch mich) explizit nicht "muss". Ich hab's gerade noch im Fitting nachgelesen:

    Zitat von Fitting zu §15 BetrVG Rn 19

    Haben beide Geschlechter gleich viele Angehörige im Betrieb, so entfällt die Berechnung der Mindestsitzzahl nach §5 WO, da es in diesem Fall kein vom Wahlvorst. festzustellendes Geschlecht in der Minderheit gibt.

  • Ob das so pauschal richtig ist, bezweifle ich mal. Das würde bedeuten, dass in diesem Spezialfall das Gremium auch aus 90% Männern oder 100% Frauen bestehen dürfte, während bei 50,1:49,9 es ein Minderheitengeschlecht mit Anspruch auf eine Mindestanzahl von Sitzen gäbe.

    bei Anwendung der Minderheitenregelung kann das BR-Gremium zu 100% aus dem Minderheitengeschlecht bestehen.

    Bezweifelst Du das auch?

    Da wird die Mehrheit dann gar nicht vertreten, das ist dann aber auch ungerecht :)

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  • Wenn ihr da die Punktlandung hinbekommt - klar. Meint, sobald es auch nur um 1 abweicht, hast Du wieder eine Minderheit und musst eine Quote ermitteln.

    Aber nur bei der Wahl. Nachträglich ist ja nicht mehr zu betrachten oder? Weil ich stelle mir das spannend vor wenn sich da im Verlauf der Wahlperiode mehrfach ändern würde mit dem Minderheitengeschlecht. :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Vollkommen richtig und auch im Sinne des Gesetzes. Allerdings (Hervorhebung durch mich) explizit nicht "muss". Ich hab's gerade noch im Fitting nachgelesen:

    wenn ich das nicht muss und auch nicht tue, dann bedeutet das, das beide genau gleich viele BRM haben weil beide "Minderheit sind" ?

    oder wie soll das funktionieren?


    ch vermute, dass z.B. einem 7er-Gremium 3 Plätze mit Männern und 3 mit Frauen besetzt sein sollte, während der letzte Sitz an die nächste Höchstzahl (geschlechtsunabhängig) vergeben wird.

    funktioniert mit der Höchstzahl nur bei Listenwahl, wie soll das bei Mehrheitswahl aussehen? Losentscheid?

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Okay, dass das Minderheitengeschlecht auch mehr als Mindestanzahl an Plätzen besetzen kann hatte ich nicht auf dem Schirm, obwohl es diesen Fall auch bei uns schon gab.

    Von daher gebe ich euch Recht, Tobias und Randolf. Wieder was gelernt. :)

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  • §15 Abs. 1 besagt, dass der BR anteilsmäßig die Verhältnisse im Unternehmen abbilden soll. Verschiedene Abteilungen und Menschengruppen. Abs. 2 wurde nachträglich ergänzt, um zumindest eine Minimumregel für ein Geschlecht in der Minderheit (Grundgedanke war da die Stärkung der Frauen) zu schaffen. Laut Fitting wurde eine konkretere Quotenregel mal diskutiert, aber zugunsten der geltenden Regel verworfen.

    Wenn es nun also keine "muss"-Regel gibt, dann werden alle Beteiligten an der Wahl gebeten, die Verhältnisse mit abzubilden. Trotzdem darf es reine Männerlisten, reine Frauenlisten, reine Controlling-Listen und Listen mit AN aus einem bestimmten Herkunftsland geben.

    Nur, wenn es wirklich ein Geschlecht in der Minderheit gibt, gibt es eine Verpflichtung, bei der Auszählung der Stimmen und der Besetzung des BR diese vorgegebene Quote MINDESTENS einzuhalten (sofern ausreichend kandidierende vorhanden sind). Auch 100% des Minderheitengeschlechts sind im Sinne des Gesetzes zulässig, aber nicht erwünscht.

  • Aber nur bei der Wahl.

    Streng genommen noch nicht einmal bei der Wahl, sondern zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Aber ja, eine spätere Änderung ist grundsätzlich unbeachtlich. (Wenn wir den Sonderfall gem. § 13 (2) Ziffer 1 BetrVG außen vor lassen.)


    Im Übrigen ist das mit der Minderheit ein alter Hut. Als Student (lang, lang ist's her) habe ich in einem Restaurant gejobbt. Das Geschlecht in der Minderheit waren eindeutig die Männer. Wir hätten Anspruch auf 1 Sitz im 7er Gremium gehabt. Fakt ist: der Kollege mit den meisten Stimmen hat am Ende die Wahl nicht angenommen, damit wenigstens eine Frau noch einen Platz im BR bekam... Zum einen hat kaum eins der Mädels kandidiert und zum zweiten haben die alle nur die Kerle gewählt. (Warum auch immer...) Also ja, das ging Ende der 80er schon und geht bis heute, da das Gesetz eben nur den Schutz der Minderheit, aber kein Quoten vorsieht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Spanferkel

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • gerade noch im Fitting nachgelesen

    Danke! Das hatte ich gesucht, aber irgendwie anscheinend überlesen...


    Dank auch allen anderen!


    Zum Hintergrund:

    Wir haben ein 5er Gremium zu wählen und bei den letzten Wahlen waren die Geschlechter immer ziemlich ausgewogen.

    So ein, zwei Personen mehr von einem Geschlecht.

    Witzigerweise war es bei den letzten beiden Wahlen so, dass dass Geschlecht in der Minderheit (bei uns jeweils zwei Sitze) schon durch die Stimmen quasi die Mehrheit im Gremium gestellt hat.

    Das war für mich als BRV recht komfortabel, was das Laden von Ersatzleuten betrifft.


    Grüße

  • mal ein Nachfrage zur Wahlthematik:

    Bewerber die keine Stimmen bekommen haben werden bei Mehrheitswahl nicht als Ersatz-BRM berücksichtigt, weil min. 1 Stimme notwendig ist, soweit mein Kenntnisstand.


    Was ist bei der Mehrheitswahl, wenn das Minderheitengeschlecht zwar als Wahlbewerber auf der Liste steht, aber alle Bewerber keine Stimme bekommen haben?

    Dann würde doch logischerweise das Minderheitengeschlecht leer ausgehen?

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  • Hallo Randolf,


    Bewerber die keine Stimme erhalten zählen wie wenn sie nicht angetreten wären.

    Von daher wenn kein Kandidat des minderheitengeschlechts eine Stimme erhält kann auch kein sitz vergeben werden.

    Und das minderheitengeschlecht ist nicht im BR vertreten.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Witzigerweise war es bei den letzten beiden Wahlen so, dass dass Geschlecht in der Minderheit (bei uns jeweils zwei Sitze) schon durch die Stimmen quasi die Mehrheit im Gremium gestellt hat.

    bei uns sind wir immer so 49% zu 51% und nach der Wahl ist dann das Minderheitengeschlecht oft in das Mehrheitengeschlecht gewechselt :S

    das dreht sich in einer Wahlperiode regelmäßig, trotzdem muss man bei den EBRM dann häufig der aktuellen Mehrheit den Minderheitenschutz gewähren beim Nachrücken, sowohl für zeitweiliges als auch für dauerhaftes Nachrücken. :/

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • das dreht sich in einer Wahlperiode regelmäßig, trotzdem muss man bei den EBRM dann häufig der aktuellen Mehrheit den Minderheitenschutz gewähren beim Nachrücken, sowohl für zeitweiliges als auch für dauerhaftes Nachrücken

    Fragt Ihr dann bei jedem Nachrücken die Wählerliste ab?

    Nach meinem Verständnis wird das Minderheitengeschlecht zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festgestellt und das gilt dann für die gesamte Legislaturperiode.

  • Nach meinem Verständnis wird das Minderheitengeschlecht zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festgestellt und das gilt dann für die gesamte Legislaturperiode.

    So und nicht anders kenne ich das auch.


    Wenn also bei Randolf jedes Mal geschaut wird, wie denn die aktuellen Zahlen seien, dann ist das sicher gut gemeint, nur leider nicht gut gemacht. Aber wie wir alle wissen: Wo kein Kläger...

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  • Wenn also bei Randolf jedes Mal geschaut wird, wie denn die aktuellen Zahlen seien, dann ist das sicher gut gemeint, nur leider nicht gut gemacht. Aber wie wir alle wissen: Wo kein Kläger...

    nee, nee, dann wäre das Minderheitengeschlecht ja immer das Minderheitgeschlecht.


    wir gehen da schon korrekt vor: das Minderheitenheitengeschlecht bei der Wahl bleibt das Minderheitengeschlecht, deswegen kommt es ja zu dieser absurden Konstellation:


    trotzdem muss man bei den EBRM dann häufig der aktuellen Mehrheit den Minderheitenschutz gewähren beim Nachrücken, sowohl für zeitweiliges als auch für dauerhaftes Nachrücken.

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