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Es wurde doch aber auch in diesem Forum schon soooo oft geschrieben, dass der AG nicht berechtigt ist, den Impfstatus der MA zu erfragen. Da ist es mMn unerheblich, welche gesetzlichen Regelungen in dem jeweiligen Bundesland herrschen.
Es wurde doch aber auch in diesem Forum schon soooo oft geschrieben, dass der AG nicht berechtigt ist, den Impfstatus der MA zu erfragen. Da ist es mMn unerheblich, welche gesetzlichen Regelungen in dem jeweiligen Bundesland herrschen.
Da hast Du aber die Rechtspyramide nicht verstanden. Wenn höherrangiges Recht etwas fordert, dann muss dem gefolgt werden. Gilt also am Arbeitsplatz aufgrund einer Landesverordnung 3G, dann muss der AG den Impfstatus abfragen - und wenn er es muss, darf er es logischerweise auch.
Wer die Antwort verweigert, gilt dann eben als ungeimpft und hat Testpflicht.
In meinem Betrieb (Klinik in Bayern) ist das seit Wochen so.
McDooly : Wie ist die Rechtslage bei Euch? Wird des dem AG vorgeschrieben? Dann kann man nur, wenn es überhaupt Spielraum gibt, die Ausgestaltung vereinbaren (bei uns ist das nur die Art der Erhebung und Aufbewahrung der Impfstatus). Oder wird das nicht vorgeschrieben? Dann betrifft das a) § 87 I 1 und 7 BetrVG, mit allen Konsequenzen, und ist b) dem AG letztlich verboten.
Es wurde doch aber auch in diesem Forum schon soooo oft geschrieben, dass der AG nicht berechtigt ist, den Impfstatus der MA zu erfragen. Da ist es mMn unerheblich, welche gesetzlichen Regelungen in dem jeweiligen Bundesland herrschen.
Hallo Agassi,
wie Winfried schon schrieb gibt es mittlerweile einige Vorgaben die das Abfragen in einigen Bereichen zulässig/erforderlich machen.
Siehe hier §23 IfSG in Verbindung mit §23a IfSG sowie §36 IfSG in Verbindung mit §33 IfSG.
Weiterhin gibt es Landesverordnungen, wie aktuell z.Bsp. in Bayern die 3G am Arbeitsplatz vorschreiben und dem Arbeitgeber damit die entsprechenden Kontrollen vorschreiben.
Somit ist der Betriebsrat "nur" noch in der Mitbestimmung wie die Abfrage durchgeführt wird, das ob hat der Gesetzgeber ja schon vorgegeben.
Ok,Ok, es gibt natürlich Ausnahmen, gerade im Gesundheitswesen, Gastronomie etc., und Bayern ist natürlich mal wieder Vorreiter in Sachen 3G am Arbeitsplatz
Fried, ich habe die Normenpyramide schon verstanden, hatte halt nur nicht gewußt, das es da schon Ausnahmen gibt, sorry, Asche auf mein Haupt, abgeduckt und wech...
aus aktuellem Anlass habe ich mich gestern auch mit dieser Frage beschäftigt und bin auf diesen Artikel gestoßen.
Auszug:
"Zu beachten ist zudem, dass die Abfrage des Status „nicht geimpft“ nicht zielführend ist. Als Arbeitgeber sind Sie aus Gründen der Fürsorgepflicht zum einen an der Information interessiert, ob der Beschäftigte nicht Corona-infiziert ist und zum anderen geht es darum, bei einer Infektion in der Organisation Infektionsketten nachverfolgen zu können. Aus diesen Gründen wäre nur die Information über ein negatives Testergebnis (neben dem erfolgten Impfstatus oder Genesen-Status) hier von Belang und aussagekräftig genug, um die verfolgten Ziele zu erreichen."
Mein AG darf schon seit September den Impfstatus abfragen, - unabhängig von der Frage nach dem Entschädigungsanspruch - um über "die Art und Weise der Beschäftigung" zu entscheiden.
Wir haben uns nur mit dem "Wie" auseinandergesetzt, sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben deutlich gemacht, dass nur der Status dokumentiert werden darf, keine unzulässigen Kopien der Bescheinigungen in der Personalakte o.ä.
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den 3G Status zu prüfen - Er hat also Fragepflicht!
Ja klar, anders ist es ja auch nicht zu prüfen. Nachfragerecht bedeutet aber nicht, dass die erhaltenen Antworten auch gesppeichert werden dürfen. Die einzige information die der Arbeitgeber speichern darf ist, ob ein Nachweis einer der 3 G´s erbracht wurde. Ob geimpft, getestet oder genesen, darf der Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen nicht.
2. Die Tests die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss sind ohne Zertifikat. Also nicht gültig für 3G (kann er anbieten, muss er aber nicht!)
Das ist Falsch! (zumindest bei uns in Bayern) Gemäß §3 Abs.4 InfSchMV Bay können auch Selbsttests unter Aufsicht gemacht werden. (vorbehaltlich ein paar Ausnahmen)
3. Verweigert der AN die Antwort auf den Status darf er das Betriebsgelände nicht betreten
Richtig. Das Betriebsgelände schon, aber keine geschlossenen Räume
4. Im Falle der Weigerung muss geprüft werden, ob HomeOffice in Betracht kommt
Muß? Da bin ich mir nicht so sicher.
5. Kommt HomeOffice nicht in Betracht, gibt es keine Lohnfortzahlung
Jupp
6. Die Mitarbeiter die nicht geimpft sind, müssen alle 48 Stunden ein aktuelles Testergebnis vorlegen
Steht so im Gesetz
7. Die Tests zahlt der AN selber. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme durch den AG besteht nicht
Über diese Aussage könnte man durchaus streiten. Ich kenne durchaus Stimmen, die sagen, dass die Tests in der Arbeit eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes sind und daher gem. §3 ArbSchG nicht dem Beschäftigten auferlegt werden dürfen. Ich kann aber auch nachvollziehen wenn jemand sagt, dass es hier nicht um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht, sondern es um die Abwendung einer Infektionsgefahr gegenüber der gesamten Bevölkerung geht. (Parallel zur BAG Entscheidung zur Lohnfortzahlung bei Corona-Betriebsschließung)
8. Der AG muss den Nachweis mindestens 2 Wochen aufheben (Infektionskettenverfolgung)
9. Ungeklärt ist, ob jemand der den Nachweis verweigert Anspruch hat auf Lohnersatzleistung
Woher käme der? Selbst eine Beihilfe zum Lebensunterhalt dürfte ausscheiden, da vom MA selbst verschuldet.