Rufbereitschaft innerhalb der Arbeitszeit

  • Hallo liebes Forum,


    wir haben in unserem Unternehmen folgendes Problem:

    Im Bereich Revier der 18:00 Uhr beginnt und 6:00 Uhr endet, sind mittendrin 2 bis 3 Stunden Rufbereitschaft. Also die Kollegen beginnen 18 Uhr, arbeiten dann bis 1 Uhr und haben dann bis 3 Uhr Rufbereitschaft und arbeiten dann bis 6 Uhr. Ist dies zulässig? Wir sind der Meinung das dies nicht funktioniert, da die Kollegen nichts dafür können , wenn es "nicht genug" Arbeit gibt, darum wurde dort Rufbereitschaft eingeführt. Denn die Rufbereitschaft wird mit 51 Cent bezahlt. Und zählt nicht als Arbeitszeit. Dazu kommt das auch noch eine Stunde Pause abgezogen wird.

  • Aktuelles EuGH-Urteil: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein — Publikation — Bette Westenberger Brink
    Ist die Zeit eines Feuerwehrmanns, der zu Hause auf einen Einsatz wartet und bei Alarmierung binnen kurzer Zeit vor Ort sein muss, Arbeitszeit? Wann und in…
    www.bwb-law.de


    passt das hier auf deinen Fall?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Wie sind die Regelungen für die Rufbereitschaft?

    d.h. welche Reaktionszeit ist vereinbart?

    Müssen sich die MA an einem bestimmten Ort aufhalten?

    Wer hat den Wert von 51 Cent festgelegt?

    Gibt es bei euch einen Tarifvertrag?


    Aufgrund welcher Vereinbarung wird eine Stunde Pause abgezogen bzw. wo ist diese eingeplant?

  • Dazu kommt das auch noch eine Stunde Pause abgezogen wird.

    Spätestens, wenn ich das hier lesen, geht mein Bullshit-Sensor auf Dauerton!


    Grundsätzlich halte ich eine gesplittete Arbeitszeit mit Rufbereitschaft dazwischen für denk- und machbar. Allerdings stelle ich mir, wie Bernd_47 auch die Fragen, auf welcher Grundlage so etwas bei euch vereinbart wurde.


    Aber wenn dazwischen drei Stunden sind, wo der AN "nur Rufbereitschaft" hat, braucht es nicht auch noch eine Stunde Pause die abgezogen wird. Er hat drei Stunden Pause. Oder darf er in der einen Stunde Pause den Ruf überhören und erst dann wieder sagen: jetzt bin ich wieder da - ihr habt geläutet, Monsieur?


    Vermutlich nicht. Und allein schon deshalb ist diese Regelung so etwas von... für die Rille!


    Hier sollte der BR sein MBR nach § 87 (1) Ziffer 2 BetrVG geltend machen. (Beginn und Ende der Arbeitzeit inkl. Pausen und Verteilung). Notfalls den AG vor die E-Stelle zerren und es ihm da von einem Arbeitsrichter erklären lassen, warum das so nicht geht.


    Darf ich fragen, was ihr für ein Betrieb seid, dass ihr so ein "komisches" (sicher nicht im Sinne von lustig) Arbeitszeitmodell habt?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich kann irgenwie auch die Pause nicht erkennen? Vielleicht bin ich auch blind. Wann habt ihr Pause?


    Vermutung: wahrscheinlich könnt Ihr dazwischen (falls nichts ist) mal (für 5 min oder so) eine Pause (wo ihr bestimmt nicht irgendwohin fahren oder gehen dürft) oder auch 2 mal (für 5 min) aber ja ned mehr Pause machen (da ihr ja zum Arbeiten da seid und ned zum Pausen).


    51 Cent ist ja ein Witz (ist das für 3h?)....


    Falls kein BR existiert lasst euch von der Gewerkschaft beraten und gründet einen. Dieser hat bei der Mitbestimmung ein Initiativrecht in Sachen Arbeitszeit (obs auch für die Rufbereitschaft ist weiß i ned).


    Hmm ich konstruiere mal:
    Es ist ein Dienstleister der irgendwelche Lastwägen ablädt. In der Zeit von .... bis .... kommen ned viele also Rufbereitschaft. Ein besseres Arbeitszeitmodell wäre doch, wenn die Mitarbeiter bis 1 Uhr arbeiten und dann nur noch einer da ist. Ab 3 Uhr kommt dann die Frühschicht...

  • Ganz grundsätzlich muss dieser Regelung ein Tarifvertrag zugrunde liegen. Offenbar werden ja für dieses Arbeitszeitmodell die abweichenden Regelungen des § 7 ArbZG bemüht und dieses ist nur durch einen Tarifvertrag möglich, der dieses zulässt.

    Ich bin mir da jetzt nicht ganz sicher, ob Du nicht evtl. gewisse Begrifflichkeiten durcheinander bringst. Handelt es sich hier tatsächlich um Rufbereitschaft (also Du darfst Dich an einem selbstbestimmten Ort aufhalten und musst halt auf Anruf die Arbeit aufnehmen)? Oder doch eher um Bereitschaftsdienst (Du musst Dich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten und bei Bedarf die Arbeit aufnehmen), oder sogar um Arbeitsbereitschaft (Du hast während Deiner Arbeitszeit regelmäßig Zeiten, in denen keine Arbeit anfällt).

    Ich kann Dir hier nur empfehlen noch mal sehr genau in Euren Tarifvertrag zu schauen, dort muss das alles definiert und geregelt sein.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Vielen vielen Dank für die Antworten.

    Es gibt einen BR bei uns. In dem bin ich auch tätig. Wir sind ein Sicherheitsdienst.

    Die 51 Cent sind pro Stunde. Da ist er schon gnädig, denn eigentlich müsste er sie ja gar nicht bezahlen.

    Die Kollegen dürfen ihre Rufbereitschaft verbringen wo sie möchten. Das Problem ist, wenn es zu einen Einbruchalarm kommt, müssen sie innerhalb einer gewissen Zeit (in der Regel 20 Minuten) bei dem Objekt sein. Also von zu Hause los zur Firma, dort die Unterlagen in Empfang nehmen und weiter zum Objekt. Da ist man also schon ziemlich eingeschränkt in der Gestaltung seiner freien Zeit.

    Das mit den Rufbereitschaften stößt uns schon seit langen auf. Deshalb haben wir die letzten Dienstpläne für die Reviere nicht freigegeben. Morgen gibt es mal wieder ein Gespräch mit der Geschäftsführung und wenn es dort keine zufriedenstellende Einigung gibt, müssen wir es wohl oder übel gerichtlich oder über die Einigungsstelle klären lassen. Das haben wir auch schon so kommuniziert und da kam gleich der Vorwurf, dass wir nicht auf vertrauensvolle zusammenarbeiten wollen.


    Es gibt auch eine BV über Arbeitszeit. Dort wird auch die Pause behandelt. Aber es gibt dort keine Regelung zu Bereitschaftszeiten. Und im TV ist nur die Rede von Arbeitsbereitschaft, wenn Dienste über 10 Stunden geplant sind.

    Einmal editiert, zuletzt von WhiteLight () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von WhiteLight mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wird im TV Rufbereitschaft regelt? Wenn ja, was sagt der? (Steht da wirklich nur Bereitschaft? Dann gibt es die Rufbereitschaft ganz schlicht bei Euch nicht...)


    Es gibt auch ein großes Missverständnis: Rufbereitschaft mag evtl keine ArbZ iSd ArbZG sein, aber sie vergütungspflichtige ArbZ! Und zwar angemessen, und das sind 0.51€ nicht... Aber ließe der TV Rufbereitschaft überhaupt zu, den stünde da auch die Vergütung.


    Bei einer Reaktionszeit von 20 Minuten würde ich sowieso auch von einer Bereitschaft und nicht von einer Rufbereitschaft ausgehen...


    Mir sieht es schwer danach aus, dass Rufbereitschaft bei Euch "illegal" ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Die Kollegen dürfen ihre Rufbereitschaft verbringen wo sie möchten. Das Problem ist, wenn es zu einen Einbruchalarm kommt, müssen sie innerhalb einer gewissen Zeit (in der Regel 20 Minuten) bei dem Objekt sein. Also von zu Hause los zur Firma, dort die Unterlagen in Empfang nehmen und weiter zum Objekt. Da ist man also schon ziemlich eingeschränkt in der Gestaltung seiner freien Zeit.

    Ohhh.... also ich stelle mir das jetzt mal in einer Stadt vor wie Frankfurt. Angenommen: 2 Minuten Unterlagen holen und 18 Min fahren. Hier habe ich noch sagen wir mal 5 rote Ampeln (Nehme mal 45 Sek an pro Ampel), die ich beachten muss, da ich ja nicht mit Sondersignal unterwegs bin.

    Das sind, wenn ich immer 50 Fahre (es gibt eine STVO) gerade einmal 11,875km (gesamt). Was ich noch nicht berücksichtigt habe ist, dass ich von zuhause erst mal vom 12 Stock mitm Aufzug ins Erdgeschoss fahren muss und zu meinem Auto gehe (sprinte).

    Ich würde bei meinem Arbeitgeber ein Sondersignal beantragen, da ich sonst die 20 Minuten nicht schaffe.

  • wenn ich die 20min lese, dann fällt mir der EuGH ein.

    DA ging es um einen Feuerwehrmann in Offenbach der innerhalb einer Zeit von 20min mit Dienstkleidung an der Stadtgrenze sein musste.


    Der EuGH hebt hervor, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, a priori keine „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen.

    aus: https://www.bund-verlag.de/akt…zur-Rufbereitschaft~.html

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • (in der Regel 20 Minuten)

    da sind wir dann bei dem Urteil was ich Dir eingestellt hatte, daraus geht hervor, das es Arbeitszeit ist, wenn die Einschränkungen zu weit gehen.


    Auzug:

    Ein in Offenbach tätiger Feuerwehrmann muss neben seiner regulären Dienstzeit regelmäßig zusätzlich Bereitschaftszeiten leisten. Während dieser Bereitschaftszeiten, die er zwar außerhalb der Dienststelle verbringen darf, muss er sicherstellen, erreichbar und in der Lage zu sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Dienstkleidung samt Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze zu erreichen.


    Er ist der Ansicht, diese Bereitschaftszeit stelle eigentlich eine Rufbereitschaft dar, sei in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten. Dabei sei es unerheblich, ob er während dieser Zeit tatsächlich tätig war oder nicht.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ohhh.... also ich stelle mir das jetzt mal in einer Stadt vor wie Frankfurt. Angenommen: 2 Minuten Unterlagen holen und 18 Min fahren. Hier habe ich noch sagen wir mal 5 rote Ampeln (Nehme mal 45 Sek an pro Ampel), die ich beachten muss, da ich ja nicht mit Sondersignal unterwegs bin.

    Das sind, wenn ich immer 50 Fahre (es gibt eine STVO) gerade einmal 11,875km (gesamt). Was ich noch nicht berücksichtigt habe ist, dass ich von zuhause erst mal vom 12 Stock mitm Aufzug ins Erdgeschoss fahren muss und zu meinem Auto gehe (sprinte).

    Ich würde bei meinem Arbeitgeber ein Sondersignal beantragen, da ich sonst die 20 Minuten nicht schaffe.

    In Frankfurt herrscht innerhalb des Cityrings pauschal Tempo 40. Also wird der Radius nochmal geringer. Da kommst du nicht von Sachsenhausen nach Eschersheim.


    Im übrigen stimme ich meinen Vorrednern zu, dass wir hier schon bei einem Bereitschaftsdienst sind. Denn das Merkmal der Rufbereitschaft ist die freie Gestaltung der Zeit. Um beim Beispiel Frankfurt zu bleiben: 3 Stunden würden ausreichen, mal Tante Frieda in Wiesbaden auf einen Kaffee zu besuchen. Was aber praktisch nicht geht, weil ich dann nicht 20 Minuten am Einsatzort sein kann. Also keine Rufbereitschaft.

  • Auf Details wie Verkehr oder Tempolimit usw. müsst Ihr da gar nicht eingehen. Diese 20 Minuten Frist reicht vollkommen aus um sicher sagen zu können: Was Ihr da habt ist keine Rufbereitschaft. (Die entsprechende Rechtsprechung dazu wurde ja schon verlinkt).

    Unser AG hatte ähnliche Gedanken, als wir damals die Rufbereitschaft eingeführt haben. Allerdings durften wir dann zusehen, wie er von seinem eigenen Justiziar einen mächtigen Einlauf bekommen hat (war echt amüsant :D).

    Am Ende wurde dann die Frist durch die Formulierung "in einer angemessenen Zeit" ersetzt. Was den Aufenthaltsort angeht, haben wir (und der Justiziar des AG) uns gerade noch murrend und knurrend auf "innerhalb des Landkreises" eingelassen.

    Aber nochmal (ganz wichtig!): Was regelt Euer Tarifvertrag zur Rufbereitschaft? (Damit steht und fällt Eure gesamte Argumentation!).

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    Hanlons Rasiermesser

  • Oh man, ich hätte nicht gedacht das mein Thema solch ein Ausmaß annimmt. Vielen Dank für eure Hinweise.

    Im Manteltarifvertrag Bund für Sicherheitsdienstleistungen steht unter:

    §6 1.1.

    Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

    Kein Wort über Rufbereitschaft. Weder im Manteltarifvertrag noch im Entgelttarifvertrag. Also gibt es auch keine Regelung wie hoch die Rufbereitschaft vergütet werden muss.


    Unser Gespräch mit der Geschäftsführung hat heute, wie zu erwarten, zu keiner Einigung geführt.

    Wir haben mitgeteilt, dass wir das gerichtlich klären. Wir benötigen dort endlich mal ein Ergebnis.

  • Kein Wort über Rufbereitschaft. Weder im Manteltarifvertrag noch im Entgelttarifvertrag. Also gibt es auch keine Regelung wie hoch die Rufbereitschaft vergütet werden muss.

    Es gibt keine Regelung zur Vergütung der Rufbereitschaft, WEIL BEI FEHLENDER ERWÄHNUNG DER RUFBEREITSCHAFT IM TARIFVERTRAG GAR KEINE RUFBEREITSCHAFT ANGEORDNET WERDEN DARF.


    Wenn der AG keine Rufbereitschaft anordnen darf, darf der BR auch keiner Rufbereitschaft zustimmen.


    Der AG setzt also weiter Rufbereitschaft an?


    Der AG verstößt damit gegen den TV und formal - wegen fehlender Beteiligung des BR bzw wegen Durchführung trotz Veto des BR - gegen die Mutbestimmung.


    Der BR teilt dem AG somit mit, dass eine Anordnung ohne Zustimmung des BR rechtswidrig ist; bei weiterer Anordnung ergeht Klage nach §23 III BetrVG, um dem AG die Anordnung der Rufbereitschaft gerichtlich zu untersagen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ...

    Der AG verstößt damit gegen den TV und formal - wegen fehlender Beteiligung des BR bzw wegen Durchführung trotz Veto des BR - gegen die Mutbestimmung.

    Ich hoffe doch sehr, dass die Mitbestimmung des BR nicht nur auf dem Mut des BR beruht ... also eine Mutbestimmung ist 8o :) :D

  • Es gibt keine Regelung zur Vergütung der Rufbereitschaft, WEIL BEI FEHLENDER ERWÄHNUNG DER RUFBEREITSCHAFT IM TARIFVERTRAG GAR KEINE RUFBEREITSCHAFT ANGEORDNET WERDEN DARF.

    Hallo Winfried,


    hast du da irgendeine Kommentierung dazu? Von dieser Aussage bin ich jetzt doch ein wenig überrascht.


    In unserem Tarifvertrag ist zum Beispiel auch keine Rufbereitschaft geregelt. Ich bin mir jedoch relativ sicher, dass es die Rufbereitschaft im Geltungsbereich des MTV IGM Bayern öfters gibt.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ok, Arbeitsbereitschaft. Sowas habe ich mir schon fast gedacht.

    Da solltet Ihr Euch Euer weiteres Vorgehen gut überlegen, denn diese Regelung in Eurem TV eignet sich nicht unbedingt dazu, Eure Situation zu verbessern.

    Arbeitsbereitschaft ist nämlich noch etwas hässlicher als Rufbereitschaft. (Im Rettungsdienst haben wir beides).

    Für Arbeitsbereitschaft muss kein Zeitraum festgelegt werden (von 1 - 3 Uhr, wie Du geschrieben hattest). Arbeitsbereitschaft heißt einfach, Du arbeitest 12 Stunden und innerhalb dieser 12 Stunden darf für eine gewisse Zeit keine Arbeit anfallen (diese Zeit ist in der Regel im TV definiert und beträgt normalerweise so 2 - 3 Stunden). Diese arbeitsfreie Zeit muss nicht zusammenhängend sein und, wie gesagt, nicht zu einer vorher bestimmten Uhrzeit anfallen. D.h. dass man sich auch während der gesamten Arbeitszeit am Arbeitsplatz aufhalten muss, zwischendurch Heim gehen ist da nicht.

    In der Praxis heißt das in der Regel, es werden einfach 12 Stunden-Schichten geplant und gearbeitet. Als AG (bzw. vor allem als BR) muss man dann regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für die verlängerte Arbeitszeit noch gegeben sind. Also immer genau dokumentieren wieviel Arbeitszeit innerhalb der 12 Stunden-Schichten genau anfällt und schauen, ob (lt. Tarifvertrag) genug arbeitsfreie Zeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall kann die Arbeitszeit nicht verlängert werden und es gilt:

    Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    Wenn aber genug arbeitsfreie Zeit vorliegt, solltet Ihr aufpassen. Wenn Euer AG am Ende bockig ist, könnte er auf die Idee kommen seine Zugeständnisse (ja, das klingt lächerlich, aber es sind tatsächlich Zugeständnisse) zurückzunehmen.

    Das würde bedeuten, Ihr würdet (streng nach TV) 12 Stunden in der Firma verbringen und nicht nach Hause dürfen und die Arbeitsbereitschaft gar nicht vergütet bekommen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • hast du da irgendeine Kommentierung dazu?

    Nein, da ich zzt keine Kommentierungen besitze. (Wenn alles klappt, bekomme ich bald wieder einen ErfK, aber derzeit bin ich da blank.)


    Es gibt aber m.W. einen klaren arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass sog Sonderformen der Arbeit (zu denen die Rufbereitschaft zählt) nur statthaft sind, wenn sie im AV oder im TV explizit geregelt sind, und zwar schon alleine des Transparenzgebotes aus § 307 BGB wegen.

    Das würde bedeuten, Ihr würdet (streng nach TV) 12 Stunden in der Firma verbringen und nicht nach Hause dürfen und die Arbeitsbereitschaft gar nicht vergütet bekommen.

    Seit wann muss Bereitschaftsdienst nicht vergütet werden, v.a. wenn wie hier ein TV vorliegt, der die Bereitschaft regelt?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Seit wann muss Bereitschaftsdienst nicht vergütet werden, v.a. wenn wie hier ein TV vorliegt, der die Bereitschaft regelt?

    Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind 2 völlig verschiedene Dinge Winfried.

    Arbeitsbereitschaft sind einfach Zeiträume innerhalb der Arbeitszeit, in denen keine Arbeit vorliegt. (Bei uns im Rettungsdienst ist das leicht nachvollziehbar: Die Zeiten in denen kein Einsatz vorliegt, der Rettungswagen bereits gecheckt und einsatzbereit ist und auch auf der Wache keine Tätigkeiten anfallen. Also die Zeit wo man da sitzt und auf den nächsten Einsatz wartet). Lt. unserem TV braucht es durchschnittlich mindestens 2 Stunden dieser Arbeitsbereitschaft pro Schicht, um die Arbeitszeit (gem. § 7 ArbZG) auf 12 Stunden zu verlängern. D.h. beim Vorliegen dieser Arbeitsbereitschaft verlängert sich die tägl. Arbeitszeit auf 12h und die wöchentliche von 38,5h auf 45h und das ohne, dass sich an der Vergütung dadurch etwas ändert.

    Bereitschaftsdienst muss für einen vorher bestimmten Zeitraum angeordnet werden und während dieses Zeitraums muss man sich an einem vom AG bestimmten Ort aufhalten. Dieser wird natürlich auch vergütet. In unserem TV gibt es dafür 4 verschiedene Stufen und die Vergütung richtet sich nach der durchschnittlichen Inanspruchnahme während dieser Bereitschaftsdienste.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

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