Betriebsrat bestellt keinen Wahlvorstand

  • Hallo Ihr Lieben,


    Ein Betriebsrat eines Betriebsteils unserer Gesellschaft rutscht ohne Nachrücker unter die Mindestanzahl der Mitglieder.

    Der öffentlich Aufruf des Betriebsrats an alle Mitarbeiter zur Bestellung eines Wahlvorstand für die Neuwahl des BR verläuft

    ergebnislos. Ohne Bestellung eines neuen Wahlvorstand will der bisherige Betriebsrat nun mit weniger Mitglieder bis zur offiziellenNeuwahl 2022 weitermachen.

    Kann ein neuer Wahlvorstand für vorzeitige Wahlen nur vom Arbeitsgericht oder auch vom Gesamtbetriebsrat eingesetzt werden ?

    VG Ingo

  • 'Was hindert den den Betriebsrat einen Wahlvorstand aus den aktuellen Betriebsratsmitgliedern zu bestellen?
    Wenn die Mitarbeiter nicht wollen machen das die Betriebsratsmitglieder als Mitarbeiter des Betriebes.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Weiterlaufen lassen geht ja garnicht.

    Der § 13 BetrVG Abs. 2 Satz 2 ist eigentlich ziemlich eindeutig:

    "Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

    2.die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,"

    Das Ganze sogar zeitnah bis unverzüglich, habe aber gerade keinen Kommentar zur Hand.


    Wenn euer BR seinen Aufgaben nicht nachkommt, begeht er eine Pflichtverletzung.

    Wie man damit umgeht, ist eine andere Frage. Ist die Pflichtverletzung GROB genug, um beispielsweise eine Auflösung nach § 23 BetrVG Abs. 1 anzustreben?

    Das Thema ist auch hier im Forum nicht neu, siehe beispielsweise: BR - zu wenig Mitglieder und keine Neuwahl - wie geht es weiter

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Kann ein neuer Wahlvorstand für vorzeitige Wahlen nur vom Arbeitsgericht oder auch vom Gesamtbetriebsrat eingesetzt werden ?

    der GBR kann das!

    §16 (3) Betrvg regelt das

    geht auch sicherlich schneller als vorm ArbG

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Weiterlaufen lassen geht ja garnicht.

    hm... soweit ich das verstehe, ist die Welt noch nicht untergegangen, der Betrieb steht noch und die Kollegen leben auch noch alle. Kurz: scheint schon zu gehen...



    Ist die Pflichtverletzung GROB genug, um beispielsweise eine Auflösung nach § 23 BetrVG Abs. 1 anzustreben?

    Der Fitting jedenfalls meint, dass das Nichtbestellen des Wahlvorstandes eine grobe Pflichtverletzung darstellen KANN. Müsste sich nur jemand finden, der sie deswegen vor den Kadi zerrt und sie müssten weiterhin untätig bleiben. Vermutlich wird es also dazu nicht kommen. (Jedenfalls, wenn die Kollegen in dem BR nicht vollends mit dem Klammerbeutel gepudert wurden.)



    Kann ein neuer Wahlvorstand für vorzeitige Wahlen nur vom Arbeitsgericht oder auch vom Gesamtbetriebsrat eingesetzt werden ?

    Wie rtjum schon richtig schrieb, kommt hier der neue Absatz 3 des § 16 BetrVG zum Zug. D.h. grundsätzlich könnte das also auch der GBR erledigen.


    Allerdings: Der Wahlvorstand muss aus AN des Betriebes bestehen. Und wenn doch schon der BR des Betriebes keine Kandidaten gefunden hat - woher will der GBR sie dann nehmen?


    Tut ihr dem Unternehmen oder den Kollegen im Betrieb einen Gefallen, wenn ihr jetzt in operative Hektik ausbrecht, um hier irgendwas übers Knie zu brechen, nur weil ihr der Meinung seid, das ginge so nicht?


    Ohne die Umstände oder handelnden Personen näher zu kennen, werde ich das Gefühl nicht los, dass im Falle der Nichtwahl es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis der Betrieb ganz ohne BR dasteht. Die Kollegen aber hier versuchen "Zeit heraus zu schwitzen" um das irgendwie doch noch zu managen.


    Ihnen jetzt zwangsweise eine Wahl auf's Auge zu drücken, mag zwar dem Buchstaben des Gesetzes Genüge tun - ich fürchte aber um den Preis, dass sie viel schneller keinen BR mehr haben, weil sie es jetzt und im Moment einfach nicht gebacken bekommen. Ist selbstverständlich nur ein Bauchgefühl. Aber ich gebe zu: ich könnte damit leben, wenn die Kollegen in einem anderen Betrieb des Unternehmens es an der Stelle nicht so genau nehmen, damit sie sich am Ende berappeln können. Und wenn sie sich nicht berappeln, dann ist die Zeit auch endlich. Könnte ich genauso mit leben...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Könnte es denn nicht sein, dass der BR überhaupt gar nicht pflichtwidrig handelt? Denn immerhin hat er ja versucht, eine Neuwahl einzuleiten, ist aber an mangelnden Kandidat:innen für den WV gescheitert.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Könnte es denn nicht sein, dass der BR überhaupt gar nicht pflichtwidrig handelt?

    Formell ja. Allerdings ist es zwar nett und demokratisch, wenn der BR auch Nicht-BRM fragt ob sie die Wahl leiten wollen, andererseits bleibt zu schätzungsweise 95% die WV-Arbeit an amtierenden BRM hängen. ;) Bei einem BRM, das selbst auf die Gefahr hin, künftig keinen BR mehr zu haben nicht dazu bereit ist, nehme ich an, dass es seine BR-Tätigkeit mit ebenso wenig Engagement ausführt. Ganz zu schweigen vom Signal, das an die Belegschaft gesendet wird.


    Zwar handelt ein BR, der unter die Mindestanzahl Mitglieder rutscht und nicht unverzüglich Neuwahlen einleitet pflichtwidrig, ist aber dennoch weiterhin im Amt, solange er nicht durch richterlichen Beschluss aufgelöst wurde.


    Der BR kann zwar versuchen, sich bis zur regulären Wahl über die Zeit zu retten, steht aber auf tönernen Füßen und wäre vollkommen vom AG abhängig. Sollte er einen Beschluss fassen, der dem AG nicht passt, könnte dieser einen Auflösungsbeschluss einleiten und käme mit Sicherheit auch damit durch. Darauf könnte der GBR zwar hinweisen und an die Ehre des BR apellieren, aber damit ist es auch gut. Was soll er mit einem Hund, den er zum jagen tragen muß?

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Der Mann mit der Ledertasche, das sehe ich anders - für mich hatte ich die von mir gestellte Frage bereits beantwortet.


    Formal hat der BR wohl seine Pflicht getan, indem er einen WV einsetzen wollte (oder vllt auch nur so tat, als wolle er das). Warum niemand aus dem BR in den WV wollte, ist dabei unerheblich (eine Möglichkeit wäre auch, dass der BR so kurz vor dem regulären Ende der Amtszeit gar nicht neu wählen wollte, nun eine Formalität erledigt hat und dann aber zum Ende der regulären Amtszeit mit einer Wahleinleitung tätig wird). Der AG hat deswegen m.E. keinen Ansatzpunkt für eine Klage zur Auflösung des BR - und selbst wenn, dann ist der Instanzenweg doch so langwierig, dass bis zu einem rechtskräftigen Entscheid schon längst 2022 regulär gewählt wäre...


    Wichtig zu wissen: Die Beschlüsse eines pflichtwidrig noch amtierenden BR verlieren deswegen nicht ihre Gültigkeit.


    Der Rumpf-BR existiert also bis zum Ende der regulären Amtszeit. Entweder wird bis dahin noch eine Wahl eingeleitet oder aber der Betrieb ist danach BR-los.


    Da der BR noch amtiert, sehe ich vorerst auch keine Möglichkeit, dass der GBR einen WV einsetzt.

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  • Vielen Dank für die Antworten.

    Der besagte BR hat schon immer seine Arbeit nicht besonders ernst genommen.

    Deswegen die Frage nach dem Einschreiten des GBR.

    Meine Angst ist, das es bei der regulären Neuwahl keinen BR mehr geben wird. Und die Eingliederung der Mitarbeiter in einen nicht weit entfernten BR dürfte ja auch nicht so einfach sein.

  • Wenn aber die Zufriedenheit mit dem amtierenden BR ungenügend ist und eine Angst vor BR-loser Zeit vorherrscht (Ich gehe der Einfachheit mal davon aus, dass deine Meinung keine Einzelmeinung ist), warum finden sich dann nicht die paar Personen, die den Wahlvorstand machen wollen?

    Nur beschweren und aufregen hilft in einer solchen Situation halt auch nicht.


    Der Betriebsrat ist rechtlich nicht verpflichtet, den Wahlvorstand zu stellen. Seine Aufgabe ist nur, in zu bestellen. Es ist ja auch seine Aufgabe eine SBV und JAV wählen zu lassen. Auch da kann es ja am Mangel der Kandidierenden scheitern, ohne dass es ein Pflichtverstoß ist.


    Die Situation ist unbefriedigend, keine Frage, aber ich bin da bei Winfried und würde sagen, dass das technisch schon so OK ist.

  • Rechtlich könnte das klar ok sein nach den Daten welche wir haben. Die Frage ist aber warum sollten dann genau die Personen nicht darum kümmern eine weitere Liste aufzustellen und sich wählen zu lassen bei der Wahl. Und deshalb nicht in den Wahlvorstand wollen. Auch wenn das wohl eher theoretisch ist weil wenn die Personen nicht mal einen Wahlvorstand machen wollen werden sie wahrscheinlich auch nicht für den Betriebsrat kandidieren wollen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Da der BR noch amtiert, sehe ich vorerst auch keine Möglichkeit, dass der GBR einen WV einsetzt.

    da sagt der Fitting, 29.Auflage was anderes:

    RN32 zu §13 letzter Satz: Bei Säumigkeit des BR kann in entspr. Anwendung des §16 2 u. 3 auch das ArbG, bzw. der GesBR oder, falls ein solcher nicht besteht, der KBR den Wahlvorst. bestellen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Aber auch wenn ich mich wählen lassen will, kann ich ja in den Wahlvorstand.


    Also Mitstreiter suchen und sich beim BR melden, hier sind die Freiwilligen für den Wahlvorstand. Und auf der ersten Sitzung des Wahlvorstandes erst einmal eine Schulung beschließen.

    Auch wenn bei der BR Wahl vieles zu beachten ist: auch hier wird nur mit Wasser gekocht und mit einer ordentlichen Schulung ist es durchaus zu schaffen. Nur Mut.

  • Bei Säumigkeit des BR kann in entspr. Anwendung des §16 2 u. 3 auch (...) der GesBR (...) den Wahlvorst. bestellen.

    Eine Säumigkeit im o.g. Sinne besteht aber noch nicht, sondern erst 8 Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit. Bis dahin kann der GBR keinen WV einsetzen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Sorry Winfried, aber das sieht der Fitting explizit anders:


    Zitat von Fitting, 30. Auflage, RN 38 zu § 13 BetrVG (Kapitel 2. Neuwahl wegen Absinkens der Mitgliederzahl des Betriebsrates)

    Hinsichtlich der Amtszeit des nicht mehr vollständigen BR und seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorst. gelten die Ausführungen in -> RN 32, 32a entspr.


    Zitat von Fitting, 30. Auflage, RN 30 zu § 13 BetrVG

    Der BR bleibt bis zur Wahl des neuen BR mit allen Rechten und Pflichten im Amt. ... Er hat unverzüglich den Wahlvorst. für die Durchführung der Neuwahl des BR zu bestellen. Unterlässt er dies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung iSd § 23 Abs. 1 darstellen, es sei denn ... (Beispiel einer Ausnahmeregelung, hier nicht relevant) Bei Säumigkeit des BR kann in entspr. Anwendung des § 16 Abs. 2 u. 3 auch das ArbG, bzw. der GesBR ... den Wahlvorst. bestellen.

    Zitat von Fitting, 30. Auflage, RN 32a zu § 13 BetrVG

    Findet keine Neuwahl des BR statt, bleibt der bestehende BR im Amt und führt die Geschäfte nach § 22 bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 S. 3 weiter.


    Daraus folgt ganz klar: ja, der GBR könnte hier durchaus absolut legal einen Wahlvorstand bestellen. Da der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen ist, befindet sich der BR mit ziemlicher Sicherheit schon im Bereich der Säumigkeit. (Und wenn nicht jetzt, dann in spätestens in 2 - 3 Wochen.)

    Dürfen ist hier nicht das Problem. Die Frage ist vielmehr, ob das ein Problem ist, bzw. ob die Bestellung durch den GBR irgendetwas klären/lösen würde. Das sehe ich hier so gar nicht.

    Und ja, der AG (wie auch die Belegschaft) könnten dagegen angehen, in beiden Fällen ist der BR aber immer noch im Amt. Sprich das alleine ist eben auch kein Grund hier in operative Hektik zu verfallen. Da reicht es zu reagieren, sollte es dazu kommen.


    Kurz: keine Ahnung, was deren konkretes Problem ist, aber sie "zwangsweise zu beglücken" dürfte nicht die Lösung sein. Und notwendig ist es schon dreimal nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Sorry Winfried, aber das sieht der Fitting explizit anders:

    Ach Moritz , Du hast doch nicht etwa wieder meine Beiträge nur halb gelesen? Da helfen die ganzen Fundstellen in den Kommentierungen auch nicht weiter.


    Mein Argument ist doch, dass der BR gar nicht säumig ist, weil er sich (formal betrachtet) pflichtgemäß um die Einleitung einer Wahl gekümmert hat - wenn auch erfolglos, da sich niemand bereit erklärt hat, für den WV zur Verfügung zu stehen.


    Und da keine Säumigkeit festzustellen ist, sind dem GBR die Hände bis auf weiteres gebunden.


    Ich argumentiere konsekutiv, dass er damit ohne Pflichtverstoß bis zum Ende der regulären Amtszeit agieren kann; damit muss er dann erst spätestens 10 Wochen vor Ablauf dieser erneut versuchen, einen WV zu bestellen.


    Und erst wenn er dies versäumt, kann der GBR 8 Wochen vor Ende der regulären Amtszeit einen WV einsetzen. Das sieht auch ein Fitting nicht anders, denn formal besteht - ich wiederhole mich - keine "Säumigkeit", wie auch der Fitting sie als Voraussetzung für ein Handeln des GBR beschreibt.

    Meine Angst ist, das es bei der regulären Neuwahl keinen BR mehr geben wird.

    Und deswegen solltet Ihr die Situation genau auf dem Schirm haben und Euch dafür wappnen, dass Ihr als GBR den örtlichen BR spätestens 10 Wochen (besser etwas davor) vor Ende von dessen regulärer Amtszeit an seine Pflichten erinnert und ggf 8 Wochen vor Ende der regulären Amtszeit des örtlichen BR einen WV bestellt. Vorher habt Ihr imho wg des bislang formal nicht inkorrekten Vorgehens des BR diesen Weg nicht.


    Moritz , Du könntest natürlich argumentieren, dass ein bloßer innerbetrieblicher Aufruf des BR, um Freiwillige für den WV zu finden, den rechtlichen Ansprüchen zur Einleitung einer Wahl nicht genügt.


    Zwang kann der BR dabei nicht ausüben, auch BRM können nicht verpflichtet werden und müssen sich auch nicht verpflichtet fühlen... Aber vllt müsste der BR (auch rechtlich betrachtet) aktivere Überzeugungs- und Rekrutierungsarbeit im Betrieb leisten und ggf auch nachweisen?


    Das müsste dann aber bitte mit einschlägigen Kommentierungen zu belegen sein.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Winfried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Der öffentlich Aufruf des Betriebsrats an alle Mitarbeiter zur Bestellung eines Wahlvorstand für die Neuwahl des BR verläuft ergebnislos

    das schließt Dich aber mit ein!!


    Warum bist Du nicht der Erste der sich für den Wahlvorstand meldet ?

    und suchst Dir noch Mitstreiter?


    so wie Du hier nach Möglichkeiten sucht, das andere das machen müssen, wäre ich der Meinung:

    Vorbild sein und machen

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Warum bist Du nicht der Erste der sich für den Wahlvorstand meldet ?

    Ein Betriebsrat eines Betriebsteils unserer Gesellschaft

    Der Wahlvorstand muss aus AN des Betriebes bestehen.

    Randolf Reicht das so, oder muss ich das noch ausführen?


    Fried Wir können hier natürlich noch Stunden um des Kaisers Bart diskutieren. Da meine These ist: vollkommen egal, ob der GBR das dürfte oder nicht, er sollte es lassen (und macht damit keinen Fehler), ist es mir vollkommen egal, ob er es letztlich wirklich dürfte oder nicht. Das Ergebnis: er tut es nicht. Ob er es nicht tut, weil er es für richtig hält oder ob er es nicht tut, weil er es gar nicht dürfte - who cares?


    Zwang kann der BR dabei nicht ausüben, auch BRM können nicht verpflichtet werden und müssen sich auch nicht verpflichtet fühlen... Aber vllt müsste der BR (auch rechtlich betrachtet) aktivere Überzeugungs- und Rekrutierungsarbeit im Betrieb leisten und ggf auch nachweisen?

    Da bin ich ganz bei Dir. Es macht schlicht keinen Sinn hier keine motivierten Kollegen am Start zu haben.


    Und ich denke tatsächlich, dass man von einem amtierenden BR durchaus erwarten können sollte, hier mehr zu tun, als nur pro Forma mal laut zu fragen.

    Das müsste dann aber bitte mit einschlägigen Kommentierungen zu belegen sein.

    Echt? Wie oft glaubst Du ist so etwas schon von einem Arbeitsgericht entschieden worden? Der Normalfall dürfte doch sein: Komm wir sitzen das aus. - Nein, macht ihr nicht, wir gehen vor das Arbeitsgericht. - Wer weiß was dabei rumkommt, also gut...


    Kurz: ja, das wäre meine Erwartungshaltung an den BR und nein, ich erwarte nicht, dass es dazu Kommentierungen gibt. Was mich aber nicht daran hindert dazu eine Meinung zu haben. Und vor dem Hintergrund, dass die ganze Diskussion hier letztlich akademisch ist - aus meiner Sicht lassen sich beide Standpunkte verargumentieren. Da der Fitting aber als Ausnahme für die Nichteinleitung hier einen echten Notfall bringt (das Unternehmen steht kurz vor dem Aus und kämpft um sein Überleben, da ist einfach keine Zeit für so "Kinkerlitzchen" (meine Worte!)), denke ich halt, dass "wir haben ja gefragt, wollte ja keiner" eher nicht zu den akzeptierten Gründen zählt. Werden wir aber erst wissen, wenn so ein Fall wirklich mal entschieden wurde. Und dass das passiert, das glaube ich wiederum nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!