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Im Mai 2022 steht bei uns die nächste BR-Wahl an. Als wir uns in 2018 konstituiert hatten, übergab uns der Wahlvorstand die Wahlunterlagen, so wie sich das auch gehört. Diese müssen wir ja bis zu unserem Amtsende, also bis Mai 2022, aufbewahren.
Inzwischen wurde von uns der neue Wahlvorstand für die Wahlen in 2022 bestellt. Dieser würde gerne die alten Wahlunterlagen zur Einsicht haben.
Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben? Hat der neue Wahlvorstand ein Recht darauf?
Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben?
Die Frage würde ich ganz klar verneinen. Die Unterlagen sind der Nachweis eurer demokratischen Legitimation, weshalb ihr sie ja bis zum Ende eurer Amtszeit aufzuheben habt.
Dieser würde gerne die alten Wahlunterlagen zur Einsicht haben.
Was genau von diesen Unterlagen wird denn wofür benötigt? Letztlich ist doch hauptsächlich das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wichtig für den "Amtsantrittstermin" des neuen BR und das sollte ohnehin durch Aushang bekannt sein.
Darüber hinaus .... Leitende Angestellte vielleicht noch und Unternehmensstruktur wegen Anzahl der Betriebsräte, sofern das zu den Unterlagen gehört?
Letztlich ist doch hauptsächlich das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wichtig für den "Amtsantrittstermin" des neuen BR und das sollte ohnehin durch Aushang bekannt sein.
Aus dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergibt sich nicht der Amtsantrittstermin!
als AN haben die Mitglieder des WV ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die beim BR aufbewahrten Unterlagen wie auch der AG und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (Fitting, § 19 WO Rn 2 mit Verweis auf BAG vom 27.7.2005, 7 ABR 54/04).
Ein Grund muß nur dann dargelegt werden, wenn Einsicht in Unterlagen verlangt wird, die Schlüsse auf das Wahlverhalten einzelner AN zulassen (Fitting a.a.O.)
albarracin hat sich missverständlich ausgedrückt, das Einsichtsrecht bezieht sich nicht auf alle beim BR aufbewahrenden Unterlagen, sondern nur auf die von ihm aufzubewahrenden Wahlunterlagen.
Missverständlich ist auch sein zweiter Absatz. Klarer das BAG: "Dieses uneingeschränkte Recht (...) auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt allerdings nicht für Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist." Letzteres ist darzulegen.
Die prinzipielle Einsichtsberechtigung haben alle, die potentiell klageberechtigt bei einer Wahlanfechtung sind (auch nach der Anfechtungsfrist), damit auch AN.
Als BRM, das man als WVM u.U. ja auch ist, hat man m.E. eh unbehindertes und volles Einsichtsrecht, da es sich um Unterlagen des BR handelt. Oder habe ich bei letzterem einen Denkfehler?
Aus dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergibt sich nicht der Amtsantrittstermin!
Das kommt darauf an. Wenn z.B. die vorletzte Wahl außerturnusmäßig stattfand, oder es sich bei der anstehenden Wahl erst um die zweite BR-Wahl handelt, eben schon...
Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist." Letzteres ist darzulegen.
Hierbei schon eher.
Die Formulierung ist nachvollziehbar und sinnvoll, damit der BR nicht nur noch damit beschäftigt ist, dass jeder mal, nur weil er es ja darf, sich mal die Unterlagen zeigen lässt. Alles richtig.
Aber wenn doch die Kollegen, die sich bereit erklärt haben, den Wahlvorstand zu mimen, mal einen Blick in die Unterlagen werfen wollen, damit sie das Rad nicht komplett neu erfinden müssen (was vermutlich der Hauptantriebsgrund sein dürfte), macht es dann Sinn ihnen da Steine in den Weg zu legen? Sollen sie gucken. So sahen die Formschreiben aus, so wurden die Termine berechnet. Viel Spaß, viel Erfolg!
differenziert zu betrachten ist. Er würde es wohl nicht gerichtlich durchsetzen können, aber wenn ich sie ihm doch zeigen darf und es u.U. hilft - wo ist bitte das Problem?
Aber wenn doch die Kollegen, die sich bereit erklärt haben, den Wahlvorstand zu mimen, mal einen Blick in die Unterlagen werfen wollen, damit sie das Rad nicht komplett neu erfinden müssen (was vermutlich der Hauptantriebsgrund sein dürfte), macht es dann Sinn ihnen da Steine in den Weg zu legen?
Moritz , irgendwie befürchte ich, Du hast meinen Beitrag überhaupt nicht verstanden bzw nur halb gelesen.
Wie auch albarracin schrieb ich, das BAG im Wortlaut zitierend, dass die WVM als AN des Betriebes natürlich uneingeschränkt Einsicht in die Wahlunterlagen haben dürfen. Das aber nur insoweit aus ihnen keine Rückschlüsse auf individuelles Wahlverhalten möglich sind (dafür, und auch nur dafür, verlangt das BAG eine Darlegung).
Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.
bezieht. Dass also der Wunsch in die Einsichtnahme der Wahlakten, die Rückschlüsse zulassen würden, gut zu begründen ist. Ich hatte es tatsächlich auf das allgemeine Einsichtsrecht interpretiert.
Das hast Du aber weder geschrieben, noch gemeint. Asche auf mein Haupt! (Reicht das oder muss ich das Ziegenhaarhemd auch noch anziehen?)