Einsicht der Wahlunterlagen der letzten BR-Wahl

  • Hallo zusammen,


    Im Mai 2022 steht bei uns die nächste BR-Wahl an. Als wir uns in 2018 konstituiert hatten, übergab uns der Wahlvorstand die Wahlunterlagen, so wie sich das auch gehört. Diese müssen wir ja bis zu unserem Amtsende, also bis Mai 2022, aufbewahren.

    Inzwischen wurde von uns der neue Wahlvorstand für die Wahlen in 2022 bestellt. Dieser würde gerne die alten Wahlunterlagen zur Einsicht haben.

    Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben? Hat der neue Wahlvorstand ein Recht darauf?

    Für eure Antworten bedanke ich mich jetzt schon.


    Grüße

    Hasi

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  • Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben?

    Die Frage würde ich ganz klar verneinen. Die Unterlagen sind der Nachweis eurer demokratischen Legitimation, weshalb ihr sie ja bis zum Ende eurer Amtszeit aufzuheben habt.



    Dieser würde gerne die alten Wahlunterlagen zur Einsicht haben.

    Die Einsicht könnt ihr ihnen selbstverständlich gewähren, nur eben aus der Hand solltet ihr sie nicht geben.


    NACHTRAG:


    Da es ja einige Änderungen durch das Modernisierungsgesetz gegeben hat, ist vielleicht diese Seite

    ifb - Betriebsratswahl nicht uninteressant für euch/euren Wahlvorstand.


    Insbesondere dieser Part Wahlhilfen könnte interessant sein.

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  • Dieser würde gerne die alten Wahlunterlagen zur Einsicht haben.

    Was genau von diesen Unterlagen wird denn wofür benötigt? Letztlich ist doch hauptsächlich das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wichtig für den "Amtsantrittstermin" des neuen BR und das sollte ohnehin durch Aushang bekannt sein.

    Darüber hinaus .... Leitende Angestellte vielleicht noch und Unternehmensstruktur wegen Anzahl der Betriebsräte, sofern das zu den Unterlagen gehört?

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Darüber hinaus .... Leitende Angestellte vielleicht noch und Unternehmensstruktur wegen Anzahl der Betriebsräte, sofern das zu den Unterlagen gehört?

    Diese Information würde ich nicht aus der Vergangenheit holen sondern den aktuellen Gegebenheiten entnehmen.

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  • Letztlich ist doch hauptsächlich das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wichtig für den "Amtsantrittstermin" des neuen BR und das sollte ohnehin durch Aushang bekannt sein.

    Aus dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergibt sich nicht der Amtsantrittstermin!

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Sind WVM gleichzeitig auch BRM?


    Wofür benötigt der WV welche Daten?

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  • Hallo,


    als AN haben die Mitglieder des WV ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die beim BR aufbewahrten Unterlagen wie auch der AG und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (Fitting, § 19 WO Rn 2 mit Verweis auf BAG vom 27.7.2005, 7 ABR 54/04).


    Ein Grund muß nur dann dargelegt werden, wenn Einsicht in Unterlagen verlangt wird, die Schlüsse auf das Wahlverhalten einzelner AN zulassen (Fitting a.a.O.)


    Und Fantils Aussage

    Aus dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergibt sich nicht der Amtsantrittstermin!

    ist so pauschal falsch, wie schon der Blick auf den Wortlaut von § 21 Satz 2 BetrVG zeigt.

  • albarracin hat sich missverständlich ausgedrückt, das Einsichtsrecht bezieht sich nicht auf alle beim BR aufbewahrenden Unterlagen, sondern nur auf die von ihm aufzubewahrenden Wahlunterlagen.


    Missverständlich ist auch sein zweiter Absatz. Klarer das BAG: "Dieses uneingeschränkte Recht (...) auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt allerdings nicht für Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist." Letzteres ist darzulegen.


    Die prinzipielle Einsichtsberechtigung haben alle, die potentiell klageberechtigt bei einer Wahlanfechtung sind (auch nach der Anfechtungsfrist), damit auch AN.


    Als BRM, das man als WVM u.U. ja auch ist, hat man m.E. eh unbehindertes und volles Einsichtsrecht, da es sich um Unterlagen des BR handelt. Oder habe ich bei letzterem einen Denkfehler?


    Aus dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergibt sich nicht der Amtsantrittstermin!

    Das kommt darauf an. Wenn z.B. die vorletzte Wahl außerturnusmäßig stattfand, oder es sich bei der anstehenden Wahl erst um die zweite BR-Wahl handelt, eben schon...

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    • Hilfreichste Antwort

    Oder habe ich bei letzterem einen Denkfehler?

    Nein, dabei nicht.



    Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist." Letzteres ist darzulegen.

    Hierbei schon eher. ;)


    Die Formulierung ist nachvollziehbar und sinnvoll, damit der BR nicht nur noch damit beschäftigt ist, dass jeder mal, nur weil er es ja darf, sich mal die Unterlagen zeigen lässt. Alles richtig.


    Aber wenn doch die Kollegen, die sich bereit erklärt haben, den Wahlvorstand zu mimen, mal einen Blick in die Unterlagen werfen wollen, damit sie das Rad nicht komplett neu erfinden müssen (was vermutlich der Hauptantriebsgrund sein dürfte), macht es dann Sinn ihnen da Steine in den Weg zu legen? Sollen sie gucken. So sahen die Formschreiben aus, so wurden die Termine berechnet. Viel Spaß, viel Erfolg!


    Denn die Kernfrage war:

    Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben? (Hervorhebung durch den Zitierenden)

    Und ja, ganz sicher darf ich als Betriebsrat jemanden da reinschauen lassen.

    Und das dürfen ist ja nicht weg, nur weil die Antwort darauf

    Hat der neue Wahlvorstand ein Recht darauf?

    differenziert zu betrachten ist. Er würde es wohl nicht gerichtlich durchsetzen können, aber wenn ich sie ihm doch zeigen darf und es u.U. hilft - wo ist bitte das Problem?

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  • Hasi

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Aber wenn doch die Kollegen, die sich bereit erklärt haben, den Wahlvorstand zu mimen, mal einen Blick in die Unterlagen werfen wollen, damit sie das Rad nicht komplett neu erfinden müssen (was vermutlich der Hauptantriebsgrund sein dürfte), macht es dann Sinn ihnen da Steine in den Weg zu legen?


    Genau das war die Begründung.

  • Moritz , irgendwie befürchte ich, Du hast meinen Beitrag überhaupt nicht verstanden bzw nur halb gelesen.


    Wie auch albarracin schrieb ich, das BAG im Wortlaut zitierend, dass die WVM als AN des Betriebes natürlich uneingeschränkt Einsicht in die Wahlunterlagen haben dürfen. Das aber nur insoweit aus ihnen keine Rückschlüsse auf individuelles Wahlverhalten möglich sind (dafür, und auch nur dafür, verlangt das BAG eine Darlegung).

    Dürfen wir als Betriebsrat diese Unterlagen aus der Hand geben?

    Nein. Einsichtsrecht heisst nicht "aus der Hand geben", zumindest nicht das Überlassen der Originale.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Du hast meinen Beitrag überhaupt nicht verstanden bzw nur halb gelesen.

    Doch, doch, schon komplett gelesen, aber nur halb verstanden. :/


    Nach nochmaligem Lesen (was will der Bayer denn jetzt schon wieder von mir), habe ich festgestellt, dass sich dieser Passus


    Letzteres ist darzulegen.

    spezifisch auf diesen Absatz

    Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.

    bezieht. Dass also der Wunsch in die Einsichtnahme der Wahlakten, die Rückschlüsse zulassen würden, gut zu begründen ist. Ich hatte es tatsächlich auf das allgemeine Einsichtsrecht interpretiert.


    Das hast Du aber weder geschrieben, noch gemeint. Asche auf mein Haupt! (Reicht das oder muss ich das Ziegenhaarhemd auch noch anziehen?)

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